Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.07.2025Publikationsdatum: 15.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4329/2025
Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte am 30. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 22. Mai 2025 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt B._______ in (...) geboren und habe zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern dort gelebt. Von (...) bis (...) habe die ganze Familie zwischenzeitlich in D._______ gewohnt, bevor sie wieder zurück nach B._______ gezogen sei. Nach Abschluss der Sekundarschule sei er im (...) tätig gewesen und habe als (...) sowie in der (...) und im (...) gearbeitet.
Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die seit jeher der Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi (DEM) zugehörig gewesen sei. Sein Vater koordiniere auf freiwilliger Basis die Jugendorganisation der Partei der Stadt B._______. Sein älterer Bruder sei Delegierter in seinem Dorf und arbeite im Rathaus, weswegen er (der Bruder) schon einmal eine briefliche Todesdrohung erhalten habe. Er selbst (der Beschwerdeführer) sei in der Jugendorganisation tätig gewesen, so habe er beispielsweise bei der Organisation von Parteiveranstaltungen mitgeholfen. In seinem Elternhaus sei es zweimal zu Durchsuchungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Die letzte Razzia habe im Jahr (...) stattgefunden.
Im Rahmen einer Sicherheitskontrolle im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer abgeführt worden und habe eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht. Bei Strassen- oder Verkehrskontrollen sei er immer wieder von Behördenmitgliedern angehalten und auf unangenehme Weise durchsucht worden. Einmal hätten ihm Polizisten in Zivil wörtlich mit dem Tod gedroht. Er habe sich ständig verfolgt gefühlt, weshalb er sich schliesslich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Sein Bruder E._______ (N [...]) befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Die anderen Familienmitglieder würden sich nach wie vor in der Türkei aufhalten.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte sowie eine Kopie seines türkischen Führerscheins zu den Akten.
C. Am 2. Juni 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu.
D. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seine damalige Rechtsvertreterin, schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf.
E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
F. Gleichentags legte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder.
G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Posteingang am 17. Juni 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
H. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2025 an den Beschwerdeführer verschickte Eingangsbestätigung seiner Beschwerde wurde am 24. Juni 2025 von der Post retourniert mit dem Hinweis, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können.
I. Das BAZ Region C._______ meldete den Beschwerdeführer als «seit dem 6. Juni 2025 verschwunden».
J. Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 informierte das SEM das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer wieder im BAZ Region C._______ erschienen sei.
K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2.2 - einzutreten.
1.2.2 Nachdem den Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat, ist auf den eventualiter gestellten Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung «wiederherzustellen» (recte: zu gewähren), nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sie nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse im Rahmen von Sicherheitskontrollen und Hausdurchsuchungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die DEM könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer Beobachtung seiner Person durch die türkischen Behörden gekommen sei, auch wenn es sich bei der DEM um eine legale Partei handle. Dies genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen. Da er nicht in exponierter Stellung für die DEM tätig gewesen sei, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen vor grösseren Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden oder Haft verwirklichen würden. Aus diesem Grund könnten seine geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrelevant qualifiziert werden.
Er halte sich überdies seit einem Monat in der Schweiz auf und habe folglich genügend Zeit gehabt, Dokumente aus der Türkei als Beweismittel zu beschaffen. Die von ihm genannten Dokumente, welche Razzien bei ihm zuhause sowie Todesdrohungen gegen seinen Bruder belegen würden, würden zudem keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen. Die Hausdurchsuchungen seien in den Erwägungen bereits abgehandelt worden und die Todesdrohungen gegen den Bruder stellten keine gegen ihn gerichtete, asylrelevante Verfolgung dar.
Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, weder die in der Türkei herrschende politische Stimmung noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, er stamme aus B._______, einer Region, die besonders betroffen sei von struktureller Diskriminierung, staatlicher Repression und ethnischer Verfolgung. Mehrere Mitglieder seiner Familie stünden nachweislich im Fokus der türkischen Behörden. In der Vergangenheit sei es zu mehrfachen Polizeikontrollen mit Misshandlungen, einer Nacht in Polizeigewahrsam, Hausdurchsuchungen mit Todesdrohungen gegen seinen Bruder und Verfolgung durch Zivilpolizisten gekommen.
Die Annahme, er sei «jung, gesund und arbeitsfähig» reiche nicht aus, um eine Rückkehr als zumutbar einzustufen. Für ihn sei die Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen und sicherheitspolitischen Gründen unzumutbar. Die Möglichkeit des internen Schutzes sei rein theoretisch und nicht konkret umsetzbar. Zudem verstosse die unverhältnismässige psychische Belastung, die Gefahr vor einer möglichen Inhaftierung und staatlicher Gewalt gegen Art. 3 EMRK.
Schliesslich sei er bemüht, weitere Beweismittel aus der Türkei zu erhalten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der Kommunikationsprobleme sei ihm hierfür mehr Zeit einzuräumen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat darin mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente darzulegen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden.
6.2 Der Beschwerdeführer führt auf, in seinem Heimatland staatlichen Repressalien, Schikanen und Belästigungen ausgesetzt zu sein, welche ihn veranlasst hätten, dieses zu verlassen. Ohne die von ihm geschilderten Repressalien durch die türkischen Behörden bagatellisieren zu wollen, erreichten diese Nachteile nicht eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatstaat verunmöglicht hätte.
6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein zukünftiges, durch die türkischen Behörden gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren respektive eine Verhaftung zu befürchten. Hierzu ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell kein im Heimatstaat eingeleitetes Strafverfahren aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer weist sodann in seiner Person kein Profil auf, welches die Gefahr von Verfolgungshandlungen im Falle einer Rückkehr objektiv wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer wie auch seine Familienmitglieder haben sich auf freiwilliger Basis für die Partei DEM engagiert. Er selbst sei bei der Jugendorganisation tätig gewesen, habe an deren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, hierzu habe er auch die Teilnahme von Menschen in seinem Umfeld organisiert sowie Flyer verteilt. Aus diesen Aktivitäten ergibt sich jedoch kein erhöhtes politisches Profil, welches eine Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermag. Der Vater habe zudem den Jugendflügel der DEM organisiert und sein ältester Bruder sei in dessen Dorf Delegierter der Partei gewesen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle reichen nicht aus, um dadurch eine Reflexverfolgung auf ihn geltend machen zu können. So seien die Todesdrohungen, die mutmasslich vom Staat stammten, gegen seinen Bruder erfolgt und nicht gegen ihn selbst (SEM-Akten Protokoll [...], F33, F39, F40). Auch sei bisher noch niemand von ihnen wegen ihres politischen Engagements festgenommen worden (Protokoll [...], F56). Schliesslich würden der älteste Bruder, der Vater wie auch alle anderen Familienmitglieder bis auf einen Bruder, der in der Schweiz lebt, bis heute weitgehend unbehelligt in B._______, D._______ und F._______ leben (Protokoll [...], F18, F24).
6.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln aus der Türkei einzuräumen. Gemäss eigenen Angaben hält er sich seit dem 26. April 2025 in der Schweiz auf. An der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM am 22. Mai 2025 gab er an, Dokumente zur Todesdrohung gegen seinen Bruder sowie betreffend die bei ihnen zuhause durchgeführten Razzien einreichen zu wollen (Protokoll [...], F34, F52). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen zu besorgen und den Behörden rechtzeitig vorzulegen. Im Beschwerdeverfahren können zudem auch verspätet eingereichte, ausschlaggebende Parteivorbringen berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Folglich hätte er mittlerweile über zwei Monate und damit genügend Zeit gehabt, die Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, was bis dato nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass die von ihm erwähnten Beweismittel - wie von der Vorinstanz bereits dargelegt und auch im Lichte der obigen Erwägungen - selbst bei deren Vorliegen nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 4). Demnach ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6.5 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts, der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Dieser hatte seinen letzten Wohnsitz in seiner Geburtsstadt B._______ in der (...), wo er bereits viele Jahre an Berufserfahrung in unterschiedlichen handwerklichen Bereichen sammeln und sich seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen konnte. Somit ist er ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Er ist zudem noch relativ jung, gesund und pflegt einen engen Kontakt zu seiner Familie. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er auch über erweiterte Familie in B._______ (Protokoll [...], F21 f.).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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