Entscheiddatum: 04.09.2014Publikationsdatum: 17.09.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4320/2014
Urteil vom 4. September 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...),Niger, mit ihrem SohnB._______, geboren am (...),Niger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 14. Dezember 2012 wurde sie dort summarisch befragt und am 26. März 2014 hörte sie das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, aus C._______ im Staat Niger zu stammen. Im Jahr 2008 sei sie von ihren Eltern gezwungen worden, einen viel älteren Mann zu heiraten, da dieser reich sei. Nach der Heirat hätte sie mit diesem Mann sowie dessen anderen drei Ehefrauen unter einem Dach leben müssen. Im Verlauf dieser erzwungenen Ehe habe sie von diesem Mann zwei Kinder bekommen. Er habe ihr verboten, alleine das Haus zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe unter dieser erzwungenen Ehe sehr gelitten und ihren Mann gehasst. Er habe sie allerdings nicht schlecht behandelt. Im Juni 2014 habe sie mit Hilfe der Familienärztin die Wohnung heimlich verlassen, während der Mann auf einer Geschäftsreise im Ausland war. Die Ärztin habe sie dann zu einem Arzt gebracht, der aufgrund seiner Tätigkeit oft in die Schweiz nach Genf habe reisen müssen. Am 7. Juni 2012 habe sie in Begleitung dieses Arztes ihr Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei gleichentags in die Schweiz gelangt. Sie gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
B. Am 6. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Sohn zur Welt.
C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
E. Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit durch den Kanton Aargau zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Schilderungen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert und schemenhaft ausfielen, soweit greifbar der allgemeinen Erfahrung widersprechen und damit insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Rechtsmitteleingabe nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen.
4.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin geben in der Tat Anlass zu erheblichen Zweifeln am geltend gemachten Sachverhalt. Was sie in der Rechtsmitteleingabe gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, diese umzustossen. Es kann deshalb uneingeschränkt auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden. Namentlich folgende Punkte sind hervorzuheben:
Die Beschwerdeführerin war tatsächlich nicht in der Lage, eine spezifische Beschreibung ihres Ehemannes zu liefern. Ihre Angaben gehen über triviale Allgemeinheiten - die auf jeden älteren, grösseren Mann von mittelbrauner Hautfarbe ("Er ist nicht dunkel und nicht hell." BFM-Akte A 22/6 S. 6) zutreffen - nicht hinaus. Auch auf konkrete Nachfrage hin hat die Beschwerdeführerin keinerlei besondere äusserliche, geschweige denn charakterliche Merkmale ihres Ehemannes widergeben können, obschon sie mit ihm seit gut vier Jahren verheiratet war, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Weiter ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Schilderungen der Hochzeitszeremonie sowie überhaupt des alltäglichen ehelichen Tagesablaufes keinerlei Realkennzeichen aufweisen, vielmehr derart abstrakt und substanzlos bleiben, dass sie ohne Weiteres auch von einer Person ohne entsprechende Erfahrungen stammen können. Auch wird der von der Beschwerdeführerin ständig wiederholte Hass auf den Ehemann an keiner Stelle der Anhörung plausibel, zumal sie von ihm, ihren eigenen Angaben zufolge, nie schlecht behandelt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die erst in der Rechtsmitteleingabe erhobene Behauptung, sie sei vom Ehemann gegen ihren Willen regelmässig zum Beischlaf gezwungen und geschwängert worden, nachgeschoben. Es wäre zu erwarten, dass ein solcher Umstand im Zusammenhang mit dem oft wiederholten Hass auf den Ehemann bereits in der Anhörung genannt worden wäre. Es ist überhaupt unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Flucht ihre eigenen beiden Kinder zurücklässt, obwohl sie an ihnen nach eigenem Bekunden sehr hängt (BFM-Akte A 22/6 S. 11 f.).
Ferner ist mit der Vorinstanz effektiv schwer nachvollziehbar, weshalb der Ehemann - im Wissen um die erzwungene Gemeinschaft - der Beschwerdeführerin zwar verboten haben soll, unbeaufsichtigt das Haus zu verlassen und mit anderen Leuten in Kontakt zu treten, während seiner längeren Geschäftsreisen aber keine Massnahmen getroffen habe, eine mögliche Flucht zu verhindern. Schliesslich ist ebenfalls nicht einsichtig, weshalb die Ärztin ihre Fluchthilfe erst im Jahr 2012 habe realisieren können, nachdem sie seit der Heirat der Beschwerdeführerin in ihrem Haus verkehrt und über ihre missliche Situation von Anfang an Bescheid gewusst habe. Der dagegen in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, die Ärztin hätte von Seiten ihres einflussreichen Mannes für die Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin ernsthafte Konsequenzen befürchten müssen, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn - hätten ihr die Konsequenzen doch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fluchthilfe gedroht.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszuräumen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Da ihre Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen ihren Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Niger herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden kann. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Da der Beschwerdeführerin die Zwangsverheiratung durch die Eltern - wie aufgezeigt - nicht geglaubt werden kann, ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen in Niger keinen Kontakt mehr hat. Weiter verfügt sie über eine Ausbildung und spricht neben Haussa auch Französisch, weshalb eine erfolgreiche Reintegration erwartet werden darf. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin macht Bedürftigkeit geltend und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Damit ist auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger
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