Entscheiddatum: 27.08.2024Publikationsdatum: 18.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4253/2024
Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen.
B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu den Asylgründen an. Am 27. Juni 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 31. Januar 2024 beziehungsweise am 27. März 2024 eine ergänzende Anhörung statt.
C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Tutsi an und sei in seinem Heimatstaat politisch tätig gewesen. Im Jahr 2020 sei er, wie bereits sein Vater, dem CNL (Congrès national pour la liberté) beigetreten und habe im Rahmen von Wahlkampagnen versucht, Jugendliche zum Beitritt zu bewegen. In der Folge habe er eine Vorladung der Kriminalpolizei für den 27. April 2020 erhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, zusammen mit anderen Personen die Flagge der Partei «CNDD» verbrannt zu haben. Zusammen mit zirka sechs Jugendlichen aus der Partei sei er ein paar Tage im Gefängnis festgehalten worden. Nach Leistung einer Geldzahlung durch die CNL sei er aus der Haft entlassen worden. Anschliessend hätten Wahlen stattgefunden und die «CNDD» sei an der Macht geblieben. Während der Wahlkampagne 2020 sei sein Vater für einige Stunden verhaftet worden. Nach dem Wahlkampf sei der Vater aus B._______ ausgereist. Nach wenigen Tagen sei die Polizei bei ihm zuhause aufgetaucht und habe nach seinem Vater gesucht. Weil er der Ethnie der Tutsi angehöre, habe man ihn und seine Familie beleidigt und bedroht. Bis heute wisse er nicht, wo sich sein Vater befinde.
In der Folge sei er für den 10. November 2022 aus unbekannten Gründen erneut polizeilich vorgeladen worden. Am 11. November 2022 hätten ihn Angehörige der von der Regierung eingesetzten "Imbonerakure"-Miliz und des Geheimdienstes frühmorgens zuhause aufgesucht und festgenommen. Nach einigen Tagen sei er auf Geheiss eines hochrangigen Polizeibeamten wieder aus der Haft entlassen worden. Der genannte Polizeibeamte habe ihn zu seinem Onkel gebracht, der ihn seinerseits zu Familienangehörigen seiner Mutter gefahren habe, wo er bis zu seiner endgültigen Ausreise noch einige Monate geblieben sei. Seine Mutter und Geschwister hätten ihn darüber informiert, dass sich die Polizei zuhause nach ihm erkundigt habe. B._______ habe er schliesslich erst am 12. März 2023 unter einem anderen Namen mit dem Flugzeug verlassen. Einen eigenen Reisepass habe er nie besessen. Ein Priester, der ein guter Freund seines Vaters sei, habe ihn auf der Reise in die Schweiz begleitet. Nachdem er am Flughafen in der Schweiz angekommen sei, habe der Priester ihn dazu aufgefordert, ihm den Reisepass und den Boardingpass auszuhändigen. Daraufhin habe er gesagt, dass sein Auftrag erledigt sei und sei weggegangen.
D. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Identitätsausweis in Kopie, eine Geburtsurkunde in Kopie, polizeiliche Vorladungen für den 27. April 2020 und 10. November 2022 und eine Mitgliederkarte der CNL, alle in Kopie, ein. Die Mitgliederkarte der CNL wurde einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Es wurden hierbei mehrfache Abweichungen zu beigezogenem Vergleichsmaterial festgestellt, weshalb die Vorinstanz von einem mutmasslich gefälschten Dokument ausging. Zu dem Ergebnis wurde das rechtliche Gehör gewährt.
E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ein.
5.1.1 Das SEM führte im Einzelnen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl unbestimmt wie auch ausweichend ausgefallen seien. So habe er beispielsweise vorgebracht, dass sowohl er als auch sein Vater beim CNL politisch aktiv gewesen seien. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei er in Burundi behauptungsweise gesucht worden und habe deshalb das Land verlassen. Ihm sei Gelegenheit gegeben worden, seine und die Tätigkeit seines Vaters in der Partei frei zu schildern und es seien ihm auch Fragen zum CNL gestellt worden. Trotz mehrmaliger offener Fragen und Rückfragen seien die Schilderungen zu dem angeblichen politischen Engagement beim CNL bloss sehr kurz und substanzlos ausgefallen (vgl. A36 F25-F34). Zur örtlichen Organisation und Struktur der Partei (vgl. A36 F35) habe er gar so gut wie keine Angaben machen können. Das fehlende Wissen habe er damit zu erklären versucht, dass er keine grosse Rolle in der Partei gespielt habe. Dies vermöge indes nicht zu überzeugen. Es hätten vielmehr zumindest grundlegende Informationen von ihm erwartet werden dürfen, habe er doch angeblich über längere Zeit bei der örtlichen Partei mitgewirkt. Der Beschwerdeführer habe auch die Funktion und die Tätigkeiten seines Vaters in der Partei nicht mit der zu erwartenden Substanz geschildert (vgl. A36 F37-F41, F180). Das Gleiche gelte für die angebliche Verhaftung seines Vaters im Jahr 2020 (vgl. A36 F89-F93) und die Parteikollegen seines Vaters (vgl. A36 F50-F52). Da die Zugehörigkeit zum CNL behauptungsweise der Auslöser für die Flucht gewesen habe sein sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er substanzielle und genaue Schilderungen der politischen Aktivitäten hätte machen können. Daran ändere die Tatsache nichts, dass das politische Engagement schon einige Zeit zurückliege. Somit sei unglaubhaft, dass er sich in der Partei CNL politisch so engagiert habe.
5.1.2 Zur behaupteten fünftägigen Haft im Jahr 2022 sei er insbesondere gefragt worden, wie er untergebracht worden sei und wie es dort ausgesehen habe. Er habe hierzu bloss simpel angegeben, es sei im Zimmer immer dunkel gewesen und er habe dort die Notdurft verrichten müssen (vgl. A36 F125). Hierzu sei festzuhalten, dass auch ein dunkler Raum beschrieben werden könne (Grösse, Gerüche, Geräusche, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Bodenbeschaffenheit, Schlafmöglichkeit, wie wird gegessen). Er habe aber die örtlichen Umstände in keiner Weise beschrieben und nicht einmal genau angeben können, wie viele Leute sich in diesem Raum befunden hätten, und habe bloss geschätzt, es seien ungefähr vier bis sechs Personen gewesen (vgl. A36 F124). Bei einer so geringen Personenzahl hätte eine Person, die effektiv dort gewesen sei die genaue Anzahl wissen müssen, zumal er behauptungsweise sogar während mehrerer Tagen mit diesen dort gewesen sein solle. Auf die Frage, wie er angeblich gefoltert worden sei, habe er nur allgemein Folterarten (Schläge, Ohrfeigen, Injektionen) und die Beleidigung gegen die Volksgruppe der Tutsi genannt. Insgesamt sei somit festzustellen, dass die Schilderungen der Haftumstände und der behaupteten Misshandlungen auffallend unbestimmt ausgefallen seien.
5.1.3 Hinsichtlich der behaupteten Flucht aus der Haft habe er bloss angegeben, ihm sei dabei geholfen worden. Nach Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er aus dem Büro des Geheimdienstes entkommen sei, habe er sodann behauptet einem hochrangigen Polizeibeamten auf Geheiss gefolgt zu sein, wobei er davon ausgegangen sei, dass er zur Einvernahme gebracht werde (vgl. A36 F132). Er vermute, dass der Polizist wohl Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (vgl. A36 F116, F117). Er habe seine Familie jedoch nie hierzu gefragt (vgl. A36 F120). Diese Schilderung mache einen offensichtlich konstruierten Eindruck, zumal er dazu auf Nachfragen keine weitergehenden Informationen habe geben können (vgl. A36 F115-F120). Zusammenfassend ergebe sich, dass auch die angebliche fünftägige Haft im Jahre 2022 nicht glaubhaft erscheine.
5.1.4 In der zweiten Anhörung sei er gefragt worden, wer damals entschieden habe, dass er B._______ verlasse. Er habe vorgebracht, er gehe davon aus, dass seine Eltern dies beschlossen hätten (vgl. A36 F167). Er habe auch nichts zur Organisation der Ausreise sagen können (vgl. A36 F171). Entsprechendes erweise sich ebenfalls als wenig glaubhaft.
5.2 Neben einer auffallenden Substanzlosigkeit seien die Angaben des Beschwerdeführers aber auch noch durch Widersprüche geprägt.
5.2.1 So habe er beispielsweise geltend gemacht, dass sein Vater nach dem Wahlkampf im Jahr 2020 aus B._______ geflohen sei und er dessen Aufenthaltsort nicht kenne. In der ersten Anhörung habe er ausgesagt, dass er ein paar Tage nach der Flucht seines Vaters das letzte Mal telefonischen Kontakt mit ihm gehabt habe (vgl. A14 F40). Zu Beginn der dritten Anhörung habe er in Widerspruch hierzu angegeben, dass er gar keine Informationen zu seinem Vater habe (vgl. A36 F24). Er habe nach seiner Flucht versucht herauszufinden, wo er sei, habe aber seine Mutter nicht mit Fragen unter Druck setzen wollen.
Auf die Frage nach den Konsequenzen der Flucht hinsichtlich seiner Verwandten habe er seinen Vater erwähnt (vgl. A36 F144) und von seinen Eltern gesprochen (vgl. A36 F46). Später habe er sich korrigiert und ausgesagt, dass er mit «Eltern» nur seine Mutter gemeint habe (vgl. A36 F147). Auf Nachfrage hin habe er erklärt, dass er vor seiner Ausreise aus B._______ telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt habe (vgl. A36, F148, F151). Er habe ihn jedoch nicht gefragt, wo er sei, weil in seiner Kultur ein grosser Respekt gegenüber einem Vater vorherrsche. Ausserdem habe er nicht gewusst, ob sein Handy abgehört werde (vgl. A36 F152). Zum Ende der dritten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er mehrmals mit seinem Vater gesprochen habe, jedoch könne er nicht sagen, wie oft (vgl. A36 F174). Er habe mit ihm unter anderem über die Ausreise gesprochen (vgl. A36 F175).
Diese widersprüchlichen Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens liessen die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Verschwindens seines Vaters ebenfalls als zweifelhaft erscheinen.
5.2.2 In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass nach der Flucht seines Vaters aus B._______ im Jahre 2020 zuhause regelmässig nach seinem Vater gesucht worden sei (vgl. A32 F20). Davon abweichend habe er in der dritten Anhörung angegeben, dass Leute nur einmal auf der Suche nach seinem Vater zu ihm gekommen seien. Ansonsten seien sie zu ihm gekommen, um das Haus mutmasslich nach Waffen, zu durchsuchen, wie sie dies auch bei anderen Haushalten gemacht hätten (vgl. A36 F59-F61). Er sei bei solchen Durchsuchungen mehrmals anwesend gewesen (vgl. A36 F61), Einzelheiten würde er jedoch nicht kennen (vgl. A36 F20). Er habe seine Familie nicht danach gefragt. Dies sei indes nicht glaubhaft. Wenn er diese Durchsuchungen tatsächlich erlebt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er übereinstimmend hätte beschreiben können, wie und weshalb die Polizei bei ihm zuhause gewesen sei. Mit Blick auf die vorgebrachten aktuellen Hausdurchsuchungen habe er keine konkreten Angaben zu deren Grund machen können. Die unterschiedlichen und oberflächlichen Aussagen zu den angeblichen Hausdurchsuchungen liessen vermuten, dass diese nicht stattgefunden hätten.
5.3 Die Prüfung der im Verlauf des Asylverfahrens in Kopie eingereichte Mitgliederkarte des CNL habe ergeben, dass dieser in mehreren Merkmalen nicht dem bekannten Aussehen von Parteimitgliederausweisen des CNL entspreche. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Ausweis von seinem Vater erhalten habe (vgl. A36 F178), das Original sei in B._______ (vgl. A36 F183). Das SEM gehe davon aus, dass es sich mutmasslich um eine Fälschung handle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Parteiausweis eingereicht habe, der als mutmassliche Fälschung eingestuft werden müsse, erhärte die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
5.4 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im April 2020 während mehrerer Tage zusammen mit anderen jugendlichen Parteiangehörigen der CNL inhaftiert gewesen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Flagge der Partei «CNND» verbrannt zu haben. Diese Inhaftierung habe sich beinahe drei Jahre vor der Ausreise aus B._______ im März 2023 ereignet. Somit liege diese zu lange zurück, um noch flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der Umstand, dass er danach weiterhin in B._______ gelebt habe, lege weiter auch nahe, dass dies nicht die Ursache für seine Ausreise gewesen sei. Demzufolge sei die Inhaftierung von 2020 gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, dass in B._______ Angehörige der Volksgruppe der Tutsi benachteiligt würden. Auch er sei mehrmals beleidigt worden. Derartige Nachteile genügten den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es gebe in B._______ keine Kollektivverfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi reiche nicht aus, eine Furcht vor Verfolgung objektiv zu begründen.
6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen als glaubhaft zu erachten.
6.1.1 So habe er sein eigenes politisches Engagement und dasjenige seines Vaters hinreichend begründet. Es stimme nicht, dass seine Aussagen knapp ausgefallen seien. Er habe alle Fragen beantwortet. Hätte das SEM mehr wissen wollen, hätte es ihn mehr fragen sollen, dann hätte er die Fragen beantwortet. Hinsichtlich der fünftägigen Haft habe er das Zimmer beschrieben (dunkel, ohne WC, Anzahl Personen). Er sei in den ersten Tagen physisch misshandelt worden. Er habe alles erzählt, was er erlebt habe. Er habe auch beschrieben, wer ihm geholfen habe. Dieser habe sicherlich seine Familie gekannt. Er sei ein guter Mensch, das sei alles gewesen, was er über ihn habe wissen müssen. Im Weiteren erkläre das SEM nicht, wie es zum Schluss gelangt sei, dass er nicht aus Furcht vor künftiger Verfolgung ausgereist sei. Er sei wegen seines politischen Engagements und wegen seiner Ethnie in Gefahr.
6.1.2 Ferner seien die Angaben nicht widersprüchlich ausgefallen. So habe er den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren versucht, habe jedoch befürchtet, dass sein Handy abgehört werde. In seiner Kultur müsse man den Willen des Vaters respektieren. Es habe verschiedene Arten von Hausdurchsuchungen gegeben. Nur einmal habe diese auf der Suche nach seinem Vater stattgefunden. In den übrigen Fällen seien die Hausdurchsuchungen auf der Suche nach Waffen erfolgt.
6.1.3 Hinsichtlich der in Kopie eingereichten Mitgliederkarte sei festzuhalten, dass es in B._______ verschiedene Kommunen mit unterschiedlichen Karten gebe. Es sei nicht bewiesen, dass die eingereichte Mitgliederkarte gefälscht sei, zumal das SEM ihm nicht genau mitgeteilt habe, aus welchen Gründen es zu dieser Einschätzung gelange.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Wiedergabe (vgl. E. 5.1- E. 5.5) verwiesen werden.
Die Argumente in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich in der bloss verkürzten Wiedergabe der vorinstanzlichen Argumente und in nicht näher substantiierten Gegenbehauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen. So wiederholt der Beschwerdeführer beispielsweise lediglich seine (rudimentären) Angaben zu den Haftumständen, insbesondere seiner Zelle und zum Aufenthaltsort seines Vaters und versucht die widersprüchlichen Aussagen zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen lediglich mit der Wiedergabe einer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angegebenen Version zu erklären. Auch der pauschale Hinweis darauf, dass an verschiedenen Orten Mitgliederkarten ausgestellt würden, die sich allenfalls voneinander unterschieden, vermag die Abweichung zum vom SEM bekannten Vergleichsmaterial nicht plausibel zu erklären.
7.2 Es ist somit festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Obwohl es in B._______ anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und bis heute stetig verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus der Ortschaft C._______ in der Provinz D._______ zu stammen. Die Sicherheitslage in D._______ könne als stabil bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer habe in B._______ das Abitur gemacht und ein Jahr lang an der Universität studiert. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil gewesen. Mehrere Mitglieder der Kernfamilie, wie auch der erweiterten Familie, würden nach wie vor in Burundi leben. Er habe nach wie vor Kontakt zu mehreren Familienmitgliedern. Es könne von einem sozialen Netzwerk in Burundi ausgegangen werden, welches ihn zu Beginn auch bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könne. Ferner lägen aufgrund der Aktenlage auch keine Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen schliessen liessen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den diesbezüglichen Einschätzungen der Vorinstanz an.
8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Versand: