Entscheiddatum: 15.10.2013Publikationsdatum: 23.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4243/2013
Urteil vom 15. Oktober 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),seine EhefrauB._______, geboren (...),Beschwerdeführende,und ihre KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Afghanistan, alle vertreten durch Sabine Salemink,Forum Migration Oberwallis, (...), gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder, schiitische Tadschiken mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...). Sie reisten durch den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland, gelangten von dort auf dem Luftweg nach Paris und anschliessend mit dem Zug am 13. August 2010 in die Schweiz; gleichentags suchten sie um Asyl nach. Am 23. August 2010 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP), und am 1. September 2010 wurden sie zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie vor, A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) habe im (...) gearbeitet. Ein Arbeitskollege sei (...) auf den Boden gefallen und habe schwere Verletzungen erlitten. Im Spital habe dessen Vater zu ihm gesagt, wenn sein Sohn sterbe, werde er ihn nicht am Leben lassen. Sie hätten deshalb bei einer Tante übernachtet. Nachdem der Arbeitskollege am selben Abend im Spital verstorben sei, sei dessen Familie zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Vater bedroht. Deshalb seien sie von dort weggegangen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre afghanischen Taskaras zu den Akten.
B. Mit am 28. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. August 2013 (recte: 25. Juli 2013) Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Als Beweismittel reichten sie einen handgeschriebenen Zettel mit der Adresse der Eltern des Beschwerdeführers, welche in den Iran hätten flüchten müssen, zu den Akten, und kündigten die Einreichung von Beweismitteln zu deren Reflexverfolgung innert zweier Wochen an.
D. Am 29. Juli 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wies er ab.
E. Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 20. August 2013 Unterlagen (eine Arztrechnung, einen Mietvertrag, eine Rechnung der Iranischen Nationalen Gas-Gesellschaft, eine Rechnung für Wasser und Abwasser, Fotos) aus dem Iran zu den Akten.
F. Am 23. August 2013 ersuchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. August 2013 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung (...) vom 29. Juli 2013 ein.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 hob der Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffern 1 (unentgeltliche Prozessführung) und 2 (Kostenvorschuss) der Verfügung vom 15. August 2013 auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Diese Verfügung wurde durch die Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 9. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
G. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2013 aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Flucht der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in den Iran sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht bereits im Laufe des Asylverfahrens geltend gemacht hätten; diese Angaben seien wenig glaubhaft. Zudem sei aus den Beweismitteln nicht ersichtlich, weshalb die Familie in den Iran gezogen sei.
H. Mit Verfügung vom 12. September 2013 wurde die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam gemacht, dass sie als solche gehalten sei, Verfügungen des Gerichts für ihre Mandantschaft entgegenzunehmen und das Verfahren nicht zu behindern, andernfalls sie die entsprechenden Konsequenzen zu verantworten habe. Die Verfügung vom 29. August 2013 wurde ihr nochmals zugestellt. Ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung ging an die Beschwerdeführenden, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu innert Frist zu äussern, andernfalls das Verfahren aufgrund der Akten entschieden werde.
Diese Verfügung wurde durch die Post am 23. September 2013 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Seitens der Beschwerdeführenden gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 und 12. September 2013 wurden von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bei der Post nicht abgeholt. Da sie jedoch an die zuletzt bekannte Adresse der Rechtsvertreterin verschickt worden waren, gelten sie als ordnungsgemäss zugestellt (vgl. Art. 12 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den geltend gemachten Vorbringen handle es sich um befürchtete Übergriffe durch Dritte. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, in Afghanistan zur Polizei zu gehen und über den Unfall zu berichten. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht an die Behörden gewandt und auch sonst nichts unternommen, um gegen den Vater des Verstorbenen vorzugehen oder seine Unschuld zu beteuern. Da die afghanischen Behörden keine Kenntnis von den Vorfällen hätten, könne dem Staat nicht vorgeworfen werden, er habe seine Schutzpflicht nicht wahrgenommen. Da dem internationalen Schutz subsidiärer Charakter zukomme, seien die geltend gemachten Befürchtungen nicht als asylrelevant zu werten. Zudem sei festzuhalten, dass der Vater des Verstorbenen die Familie des Beschwerdeführers nur einmal aufgesucht und seit deren Ausreise nicht mehr nach ihm gefragt habe. Die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung seien nicht erfüllt.
Die geltend gemachte Verfolgung sei lokal oder regional beschränkt. Da sich die Beschwerdeführenden den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Begründung, sie hätten andernorts in Afghanistan keine Verwandten, reiche nicht aus, um den Schutz eines Drittstaates zu beanspruchen. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Familie des verstorbenen Arbeitskollegen sei vermögend und einflussreich und habe Kontakte zu den polizeilichen Behörden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil er damit hätte rechnen müssen, inhaftiert zu werden, und kein faires Urteil hätte erwarten können. Weil Korruption weit verbreitet sei, hätten sie nicht auf den Schutz Afghanistans zählen können. Nach der Flucht und bis zum Zeitpunkt der Anhörungen hätten sie keinen Kontakt zum Heimatland gehabt und erst später von der Flucht der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in den Iran erfahren. Der Bruder des Beschwerdeführers sei spitalreif geschlagen worden, und der Vater des Verstorbenen habe seinen Eltern und dem Bruder mehrmals gedroht, sie alle umzubringen. Es sei ihnen kaum möglich, in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Ohne direkten Bezug zum neuen Zufluchtsort und ohne Familienverbindung oder Bekanntenkreis sei ein Neustart in einem anderen Landesteil enorm schwer. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Tochter zwangsverheiratet werden könnte, was die Familie verhindern wolle.
6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan vom Vater eines verstorbenen Arbeitskollegen für dessen Tod verantwortlich gemacht und verfolgt worden zu sein. Konkret machte er geltend, dieser habe ihm am Tag des Unfalles im Krankenhaus angedroht, wenn sein Sohn sterbe, werde er ihn nicht am Leben lassen; am nächsten Abend habe er das Haus seiner Familie aufgesucht.
Der Beschwerdeführer macht damit Übergriffe respektive eine Bedrohung durch Dritte geltend. Solche Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Damit Verfolgungsmassnahmen als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, ist eine gewisse Intensität der Eingriffe vorausgesetzt. Bei geringen Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter ist die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.).
6.3 Erstmals wird im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers seien, als die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz gewesen seien, mehrfach bedroht und angegriffen worden, so dass sie in den Iran hätten flüchten müssen. Im gesamten vorangehenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine entsprechenden Aussagen gemacht und angegeben, abgesehen vom Besuch direkt nach dem Unfall sei der Vater des Verstorbenen nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. Akten BFM A8/11 S. 8). Erst nachdem im negativen Asylentscheid festgestellt wurde, dass die Familie nur einmal vom Vater des Verstorbenen aufgesucht worden sei, berufen sie sich auf eine angebliche Verfolgung der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers. Sie bringen zwar in der Beschwerde vor, von der Verfolgung und der Flucht in den Iran erst nach den Anhörungen erfahren zu haben, nennen jedoch weder den konkreten Zeitraum, in welchem sie wieder Kontakt zum Heimatland hatten, noch geben sie an, wann die angeblichen Ereignisse stattfanden. Die nachträglich eingereichten Unterlagen haben hinsichtlich einer Verfolgung und Flucht keinen Beweiswert. Dagegen ist dem eingereichten Mietvertrag eine Vertragsdauer von einem Jahr ab (...), verlängert für drei Jahre, zu entnehmen, was darauf schliessen lässt, dass der vorgebrachte Wegzug aus Afghanistan über drei Jahre zurückliegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden diese zentrale Entwicklung ihrer Verfolgungssituation nicht im ordentlichen Verfahren vorbrachten. Diese Vorbringen sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren und können nicht geglaubt werden.
6.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge weder die Polizei informiert noch (...) um Hilfe gebeten; er hat auch nichts unternommen, um seine Unschuld zu beweisen (vgl. A8/11 S. 7). Ausserdem wurde er gemäss den Akten nicht bei der Polizei angezeigt, und bei der Auseinandersetzung im Spital sei der Vater des Verunfallten von "Anderen" zurückgehalten worden, als er ihn habe angreifen wollen, was darauf hindeutet, dass kein konkreter Verdacht gegen ihn bestand, sondern es sich bei der Drohung eher um eine emotionale (Über-)Reaktion in einem Moment der Verzweiflung handelte. Die geltend gemachte Drohung und die Suche nach dem Beschwerdeführer am nächsten Tag stellen keine erhebliche physische oder psychische Beeinträchtigung dar, sie sind hinsichtlich ihrer Häufigkeit und Dauer als untergeordnete Eingriffe zu bezeichnen. Ungeachtet der Frage, ob der Staat in seinem Falle schutzfähig und schutzwillig gewesen wäre, ist deshalb festzustellen, dass die geltend gemachten Übergriffe den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht genügen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E., 9 m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 27. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. - aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wiederwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Dienststelle für Bevölkerung und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub