Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4242/2013
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. August 2012 verliess und über Senegal, Mali, Marokko, Spanien und Frankreich am 25. März 2013 in die Schweiz gelangte,
dass er am 26. März 2013 von der Genfer Polizei verhört wurde, nachdem er bei der Einreise in die Schweiz festgenommen worden war,
dass er am 28. März 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. April 2013 zur Person befragt und am 10. Juli 2013 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vormachte, sein Vater, ein Parlamentsabgeordneter der PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde), sei zwei Tage nach dem Putsch des Militärs vom 12. April 2012 vom Militär umgebracht worden,
dass seine Schwester gleichzeitig vergewaltigt worden sei und zwei Wochen später Selbstmord begangen habe,
dass er am 10. Juni 2012 in einem Privatradio die Militärs als Mörder, Vergewaltiger und Drogenhändler bezeichnet habe,
dass er am 22. Juni 2012 festgenommen und während 37 Tagen festgehalten worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2013 - eröffnet am 18. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Poststempel: 24. Juli 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei implizit beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, es sei ihm zur Nachlieferung seines Passes oder seiner Ausweise eine Frist einzuräumen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe in der polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe seinen Pass auf der Reise verloren,
dass er in der Befragung zur Person jedoch ausgesagt habe, er habe nie einen Pass besessen,
dass der Beschwerdeführer zudem keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung der in seinem Heimatland verbliebenen Identitätskarte habe erkennen lassen,
dass er offensichtlich den Asylbehörden die Ausweispapiere absichtlich vorenthalten wolle, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angibt, er sei vom für den Putsch verantwortlichen Militär verhaftet worden und habe dann überstürzt fliehen müssen, weshalb er keine Zeit gehabt habe, seinen Reisepass oder andere Dokumente mitzunehmen,
dass es auch nicht möglich gewesen sei, sie zu Hause abzuholen, da sein Haus überwacht worden sei,
dass es möglich sei, dass er in der polizeilichen Befragung etwas falsch gesagt habe, da er sehr müde gewesen sei und es auch zu Missverständnissen mit der Dolmetscherin gekommen sein könnte,
dass er versucht habe, seinen Pass oder andere Ausweise über seine Familie zu bekommen, was aber nicht geklappt habe, da seine Frau eine Thrombose erlitten habe, er es aber weiterhin versuchen werde,
dass er sich damit in weitere Widersprüche verstrickt, hat er doch erklärt, seinen Pass verloren (polizeiliche Einvernahme) beziehungsweise nie einen besessen zu haben (Befragung), und seinen Zivilstand mit "ledig" angegeben,
dass er sich bisher offensichtlich nicht ernsthaft darum bemühte, seine angeblich im Heimatland zurückgebliebenen Identitätspapiere zukommen zu lassen, hatte er dafür doch mehr als vier Monate Zeit,
dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Begründungen, wieso er seine Papiere nicht habe beschaffen können - es gebe niemanden in Guinea, der sie ihm schicken könnte -, nicht zu überzeugen vermögen, da gemäss seinen eigenen Angaben mehrere Verwandte in Bissau wohnen und er mit ihnen und mit seiner Ehefrau in Verbindung steht,
dass das neue Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sein Haus werde überwacht, unglaubhaft ist,
dass damit keine entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle mit der Nichtabgabe von Papieren seine tatsächliche Identität verschleiern und einen Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erschweren,
dass damit zu prüfen ist, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass dem BFM zuzustimmen ist, wenn es der angefochtenen Verfügung anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Konstrukt einzustufen und damit unglaubhaft,
dass seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen insgesamt sehr unsubstantiiert und insbesondere die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verhaftung und seiner Flucht aus dem Gefängnis unplausibel sind,
dass er sich in der Beschwerdeschrift nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen äussert,
dass seine Vorbringen damit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind und das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist, beruflich tätig war und in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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