Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.07.2025Publikationsdatum: 14.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4241/2025
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl.
A.a Anlässlich der Anhörung vom 9. November 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Elazig.
Vor ungefähr vier Jahren sei er gemeinsam mit fünf Freunden an einer Newroz-Feier gewesen. Auf dem Nachhauseweg seien sie angehalten und aufgefordert worden, mit den Polizisten mitzugehen. Sie seien zu einem Gebäude gebracht, zusammengeschlagen und befragt worden; es sei ihnen unterstellt worden, zu einer Organisation zu gehören. Nach drei Tagen habe man ihn und seine Freunde gehen lassen, verbunden mit der Aufforderung, Stillschweigen zu bewahren. Drei oder vier seiner Freunde hätten an einer weiteren Newroz-Feier teilgenommen und seien wiederum festgenommen worden. Daraufhin seien diese ins Ausland geflohen. Er selbst sei zu einer Einvernahme vorgeladen worden; danach habe man ihn wieder gehen lassen. Wegen des Vorfalls an Newroz sei ein Verfahren eingeleitet worden, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Am 1. Mai 2023 sei er an einer Veranstaltung in C._______ gewesen. Auf dem Rückweg sei er angehalten und gefragt worden, ob er mit den Personen, welche sich vermummt hätten, oder mit der Organisation etwas zu tun habe. Er habe dies verneint und sei weitergefahren. Später habe er einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, auf der Polizeiwache eine Aussage zu machen. Bei diesem Termin seien ihm dieselben Fragen gestellt worden.
Eine Woche später sei er auf dem Weg zu einem Freund in C._______ in einer Gasse angehalten worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er bei der letzten Befragung nicht die richtigen Antworten gegeben habe. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Danach sei er in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er zu sich gekommen sei, sei er wieder in der Gasse gewesen. Am darauffolgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach dem letzten Vorfall sei ihm gesagt worden, dass man die gegen ihn eröffneten Verfahren zusammenlegen werde, was zu einer längeren Haftstrafe führen werde. Er habe Angst gehabt, dass es ihm wie seinem Bruder ergehen würde. Dieser sei wegen denselben Vorwürfen verurteilt worden und habe eine zwei- bis dreijährige Haftstrafe verbüssen müssen. Schliesslich habe er zusätzliche Schwierigkeiten gehabt, weil er auf Facebook Beiträge geteilt habe. Seinen Heimatstaat habe er am (...) 2023 auf dem Luftweg verlassen.
B. Mit Verfügung vom 22. April 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Urteil E-3258/2024 vom 26. Juli 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur ungenügend erstellt worden; die noch notwendigen Abklärungen seien durch eine ergänzende Anhörung vorzunehmen, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt sei. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln könne sich die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens äussern.
D. Die beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Mai und 9. Juli 2024 zu den Akten gereichten Beweismittel wurden vom SEM zu den Akten genommen.
E. Am 20. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
E.a Dabei brachte er im Wesentlichen vor, ein Cousin väterlicherseits habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und sei in den Bergen gestorben. Sein Bruder sei Sympathisant der PKK und damals - heute nicht mehr - Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Er habe einige Beiträge auf den sozialen Medien gepostet. Ungefähr im Jahr 2014 seien er und sein Bruder daher von den türkischen Behörden befragt worden. Nachdem sein Bruder bei einem Streit eine Person mit einer Schusswaffe verletzt habe, sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Der Bruder sei einige Monate in Untersuchungshaft gewesen und danach freigelassen worden; das Verfahren sei noch hängig. Er selbst habe die HDP mit niederschwelligen Tätigkeiten wie der Verteilung von Wahlzetteln und Hilfspaketen unterstützt, sei jedoch kein Mitglied der Partei gewesen.
Zu den Ereignissen um die Newroz-Feier im Jahr 2019 führte er aus, auf dem Rückweg von der Veranstaltung seien er und seine Freunde von Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, in ein Waldstück gebracht worden. Dort seien sie mit einer Waffe bedroht und es sei ihnen Gewalt angetan worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, Mitglieder der PKK zu sein. Danach habe man sie in einen Keller gebracht, wo sie weiter befragt und geschlagen worden seien, bevor sie nach etwa einer Dreiviertelstunde freigelassen worden seien. Später habe er erfahren, dass es sich bei den mutmasslichen Polizisten um Angehörige der Terrorbekämpfungseinheit gehandelt habe.
Bezüglich des Vorfalls am 1. Mai 2023 machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend, auf dem Nachhausweg von der Veranstaltung sei er angehalten und mitgenommen worden. Er sei in ein Waldstück gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der PKK zu sein. Als er dies verneint habe, sei er geschlagen und in einen Keller gebracht worden. Irgendwann sei er ohnmächtig worden. Er vermute, dass man ihm Medikamente verabreicht habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich auf einem verlassenen Grundstück befunden. Nach seiner Ausreise sei die Polizei ein Mal bei den Geschwistern aufgetaucht und habe nach ihm gesucht, ohne dass dies weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätte.
E.b Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse türkische Gerichtsdokumente betreffend die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Untersuchungsnummer [...]) und Propaganda zugunsten einer Terrororganisation (Untersuchungsnummer [...]) ein (vgl. zum Ganzen Beweismittelverzeichnis in den vorinstanzlichen Akten Vorhaben [...] [nachfolgend SEM-act.]-14/75 sowie die angefochtene Verfügung Ziff. 9 S. 6).
F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Der Beschwerde waren eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht beigelegt.
H. Am 16. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Vollzugsaussetzung ist daher nicht einzutreten.
1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in Bezug auf den Vorfall im Anschluss an die Newroz-Feier im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der ergänzenden Anhörung habe er erstmals angegeben, bereits im Jahr 2019 in einen Wald mitgenommen worden zu sein. Widersprüchlich seien überdies die Angaben zur Dauer der Festhaltung im Keller, welche gemäss der ersten Anhörung drei Tage und gemäss der ergänzenden Anhörung eine Dreiviertelstunde gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht glaubhaft aufzulösen vermocht. Zudem habe er im Rahmen der ersten Anhörung weder den Einsatz von Waffengewalt noch die Zweifel, dass es sich bei den Personen um Polizisten gehandelt habe, erwähnt. Ebenso widersprüchlich - namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt und den Ablauf seiner Mitnahme sowie den Ort, an welchem er wieder zu sich gekommen sei - seien seine Schilderungen zu den Ereignissen im Anschluss an die 1. Mai-Feier im Jahr 2023 ausgefallen. Wesentliche Elemente seien in der ergänzenden Anhörung nicht mehr geltend gemacht respektive nachgeschoben worden. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Seine Schilderungen seien dabei wiederholend ausgefallen und wiesen kaum Realkennzeichen auf; sie seien stereotyp und ohne persönlichen Bezug. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, diese Vorbringen glaubhaft darzulegen.
Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) sowie Beleidigung des Staatspräsidenten nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) eröffnet worden sei. Beim ersten Verfahren liege ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und eine Anklageschrift vor, beim zweiten ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Er gelte als strafrechtlich unbescholten und verfüge über kein besonderes politisches Profil, welches ihn in den Fokus der türkischen Behörden rücken würde. Er habe sich niederschwellig für die HDP engagiert und lediglich an 1. Mai- und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Abgesehen von den geltend gemachten Übergriffen, habe er keine weiteren Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Auch seine Familienangehörigen verfügten nicht über ein exponiertes politisches Profil. Die Mitgliedschaft des Cousins bei der PKK sei selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, sein Gefährdungsprofil zu schärfen, da es in diesem Zusammenhang zu keinen Schwierigkeiten gekommen sei. Der Bruder sei kein Mitglied der HDP mehr. Es sei davon auszugehen, dass das damals eingeleitete Verfahren und die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der Körperverletzung und dem Waffenfund gestanden habe, und nicht, weil er im Besitz von Fahnen der HDP gewesen sei. Überdies sei es auch nach der Ausreise lediglich zu einem Polizeibesuch gekommen, welcher keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe.
Die eingereichten türkischen Justizdokumente hätten keine Sicherheitsmerkmale, und es sei mittlerweile bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Daher seien diese nur von geringem Beweiswert. Es könne jedoch offengelassen werden, ob es sich um echte Dokumente handle oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, unter welchen Umständen aus der Hängigkeit von Strafverfahren auf eine begründete Furcht zu schliessen sei. Dies sei vorliegend zu verneinen. Das BVGer gehe davon aus, dass in Verfahren im Zusammenhang mit ATG-Delikten und Präsidentenbeleidigung in rund einem Drittel eine Verurteilung erfolge. Damit sei die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Zudem werde bei diesen Delikten der Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen oder die Verkündung des Urteils würden aufgeschoben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe somit keine objektiv begründete Furcht. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, da er mit seinen auf den sozialen Medien publizierten Beiträgen unter anderem Bilder weiterverbreitet habe, welche das gewaltsame Auftreten der PKK gutheissen würden. Somit sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens führe und die strafrechtliche Verfolgung erscheine als rechtsstaatlich legitim erscheine. Solche gewaltverherrlichenden Veröffentlichungen stünden im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine absehbare Untersuchungshaft zu entnehmen seien. Personen mit einem Vorführbefehl zwecks Einvernahme würden bei der Einreise zwar dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Einvernahme zugeführt, danach jedoch freigelassen, da kein Haftgrund vorliege. Der Vorführbefehl und -beschluss seien zum Zwecke der Einvernahme und anschliessender Freilassung ausgestellt worden. Das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, sei daher äusserst gering. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die veröffentlichten Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise respektive der Einreichung des Asylgesuchs stünden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen Bildmaterial aus anderen Quellen geteilt und erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diesen Umständen dürften die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens Rechnung tragen. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig gewisse Unannehmlichkeiten bewusst in Kauf nehme. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
4.4 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien keine solchen, sondern stellten Präzisierungen dar, wie sie im Rahmen von ergänzenden Anhörungen zu erwarten seien. Die ergänzende Anhörung sei im Nachgang an die gerichtliche Rückweisung zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung erfolgt. Es sei daher unzulässig, wenn die ergänzende Anhörung mit der unvollständigen ersten Anhörung verglichen werde. Bezüglich des Vorfalls im Jahr 2019 beschreibe der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen eine Festnahme, Gewalterfahrung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte. In der ergänzenden Anhörung habe er weitere Details genannt, etwa zum Ort, zur Art der Gewaltausübung und zur anschliessenden Verbringung in einen kellerartigen Raum. Dass er die Situation der Misshandlung bei der ersten Anhörung weniger differenziert geschildert habe, erkläre sich durch die damalige psychische Belastung. Auch betreffend den Vorfall am 1. Mai 2023 stellten die Aussagen keine Widersprüche dar, sondern spiegelten unterschiedliche Schilderungsebenen wider. Die zentrale Aussage - Entführung, Misshandlung und Einvernahme unter Gewaltandrohung - sei konsistent. Ob zwischen der Demonstration und Misshandlung eine formelle Einvernahme stattgefunden habe, sei von untergeordneter Bedeutung. Das Weglassen von einzelnen Elementen und gewisse zeitliche und räumliche Inkonsistenzen seien Ausdruck der subjektiven Erlebnisverarbeitung und ein Ergebnis der traumatischen Erlebnisse. Der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen differenziert dargelegt, unter welchen Umständen es zu Misshandlungen gekommen sei, wie viele Personen beteiligt gewesen seien, wie er sich in diesen Situationen gefühlt habe und wie die Umgebung beschaffen gewesen sei. Diese Details stellten typische Realkennzeichen dar.
Der Beschwerdeführer verfüge sehr wohl über ein politisches Profil. Er habe sich wiederholt im Wahlkampf für die HDP eingesetzt, eine Partei die seit Jahren unter massivem politischem Druck stehe. Zudem habe er an politisch aufgeladenen Veranstaltungen teilgenommen und sei im Anschluss von Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden. Diese Reaktion zeige deutlich, dass er von den türkischen Behörden als politischer Gegner wahrgenommen werde. Die familiären Hintergründe - sein älterer Bruder als ehemaliges Mitglied der HDP und der Cousin als Kämpfer der PKK - schärften sein Risikoprofil massgeblich und erhöhten die Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Repression.
Es existiere eine Anklageschrift wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Staatspräsidenten. Beides seien Gesetzesbestimmungen, welche regelmässig eingesetzt würden, um Oppositionelle zu bestrafen. Die Verfahren seien rasch und umfangreich geführt worden, was auf eine gezielte Verfolgungsabsicht hindeute. Die Übergriffe belegten, dass er kein faires Verfahren erwarten könne. Die Verurteilung sei politisch motiviert, da sie die Unterdrückung der Meinungsfreiheit bezwecke. Die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Strafverfahren bewusst provoziert, sei zynisch und unbelegt. Der Beschwerdeführer habe lediglich gepostet, es lebe die PKK. Dies rechtfertige die Einleitung eines Strafverfahrens nicht. Schliesslich sei auch die flüchtlingsrechtliche Intensität zu bejahen, da ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Inhaftierung drohe. In der Türkei herrschten zudem menschenrechtswidrige Haftbedingungen.
Subeventualiter sei eine Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung angezeigt, da sich die Vorinstanz auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Anhörungen berufe, ohne zu berücksichtigen, dass das Gericht das Verfahren bereits einmal zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen habe. Der Vergleich einer lückenhaften ersten Anhörung mit einer detaillierten zweiten Anhörung sei methodisch verfehlt und erzeuge zwangsläufig Widersprüche. Zudem verletze die Vorinstanz die Pflicht zur sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung, indem sie die eingereichten Beweismittel pauschal als Fälschung qualifiziere, ohne sich inhaltlich mit diesen auseinanderzusetzen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit den medizinischen Aspekten der vorgebrachten Traumatisierung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz müsse die Aussagen des Beschwerdeführers im Lichte möglicher Traumafolgen einordnen und dürfe nicht vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit schliessen. Auch habe sie die familiären Risikofaktoren nicht hinreichend berücksichtigt. Das Verfahren sei daher zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt.
5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehr. Er hatte anlässlich der ergänzenden Anhörung hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen (vgl. SEM-act.-45/16). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Das Protokoll der ersten Anhörung wurde im vorangehenden Beschwerdeverfahren (E-3258/2024) nicht aus dem Recht gewiesen. Dementsprechend darf die Vorinstanz auf Widersprüche zwischen den bei den beiden Anhörungen gemachten Aussagen hinweisen und diese bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen mitberücksichtigen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich ebenfalls als unbegründet.
5.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und diese gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, Pkt. 2). Gleiches gilt im Übrigen für die geltend gemachten familiären Risikofaktoren (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 2.2). Entgegen den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen, hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel auch nicht pauschal als Fälschung qualifiziert, sondern offengelassen, ob die eingereichten Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden (vgl. a.a.O. Pkt. 2.3 f.). Was die nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Traumafolgen respektive deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass er anlässlich der beiden Anhörungen auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand keine Probleme geltend machte (vgl. SEM-act. 16/12 F7; 45/16 F4 f.). Daher erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen.
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Zunächst ist in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe anlässlich der Newroz-Feier im Jahr 2019 sowie der 1. Mai-Feier im Jahr 2023 festzuhalten, dass das Gericht diese ebenfalls als unglaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 1). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde wird diesen Ausführungen nichts Substanziiertes entgegenhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in Bezug auf das eigentliche Kernvorbringen widersprüchlich und nicht als Präzisierungen zu verstehen (vgl. SEM-act. 45/16 F91 f.). Überdies sind seine Ausführungen unsubstanziiert ausgefallen. Auch auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben diese oberflächlich und lassen keinen individuellen Erlebnisbezug erkennen (vgl. SEM-act.16/12 F54 f.; 45/16 F45 f.; F67, F89 f.). Das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der HDP beschränkte sich eigenen Angaben zufolge auf die Teilnahme an Kundgebungen und das Verteilen von Wahlzetteln und Hilfspaketen (vgl. SEM-act. 45/16 F33 f.). Seine allfälligen niederschwelligen Tätigkeiten zugunsten der HDP sind demnach nicht geeignet, sein Gefährdungsprofil massgeblich zu schärfen. Gleiches gilt für die ehemalige Mitgliedschaft des Bruders des Beschwerdeführers bei der HDP, die im Jahr 2014 verbüsste Untersuchungshaft sowie die angebliche PKK-Mitgliedschaft eines Cousins, welche offenbar weder für den Beschwerdeführer noch die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen ernsthafte Konsequenzen hatte.
6.3 In Bezug auf die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend unwahrscheinlich erscheint. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher vorliegend zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt es sich auch, auf allfällige Auswirkungen der sich momentan abzeichnenden Wiederaufnahme des Friedensprozesses zwischen der PKK und der türkischen Regierung näher einzugehen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, ihm drohe in Haft eine unmenschliche respektive erniedrigende Behandlung, ist festzuhalten, dass die beiden Vorführbefehle zwecks Einvernahme ausgestellt wurden, und sich eine Inhaftierung des Beschwerdeführers im Sinne der obenstehenden Ausführungen als unwahrscheinlich erweist. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlichen Behandlung geltend zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz Elazig. Er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort zuletzt mit seinem Bruder und der Schwägerin gelebt. Zu seinen Geschwistern pflege er einen guten Kontakt. Nach dem Abschluss der Primarschule habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet und in verschiedenen Städten gelebt. Gesundheitlich habe er keine Beschwerden. Mit seinen Familienangehörigen verfüge er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach der Heimkehr unterstützen und ihm eine Unterkunft bieten könne. Dank der breiten Arbeitserfahrung sollte es ihm möglich sein, sich selbstständig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er sei jung, alleinstehend und habe bereits in verschiedenen Städten gelebt. In Anbetracht der Niederlassungsfreiheit sei auch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
8.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Repression gegen die kurdische Bevölkerung habe seit dem Abbruch der Friedensverhandlungen im Jahr 2015 stark zugenommen. Politisch aktive Kurdinnen und Kurden würden systematisch verfolgt, HDP-Vertreter inhaftiert und kulturelle Ausdrucksformen unterdrückt. Auch kurdische Rückkehrer ohne politisches Profil gerieten regelmässig ins Visier der Sicherheitsbehörden. Die jüngsten Zusammenstösse zwischen pro-türkischen und pro-kurdischen Milizen in Nordsyrien im Januar 2025 würden die angespannte Lage unterstreichen.
8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an und erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. auch dazu Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.). Sodann geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht von einer Situation aus, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die vom Erdbeben betroffenen genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegengesetzt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.4 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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