Entscheiddatum: 30.12.2013Publikationsdatum: 07.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4239/2012
Urteil vom 30. Dezember 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2002 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 24. Juni 2003 abgewiesen wurde. Die am 25. Juli 2003 dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. März 2006 abgewiesen.
Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung (...) vom 28. Juli 2006 reiste der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 "unkontrolliert" aus der Schweiz aus.
B. Auf eine Anfrage der "Dublin Unit Norway" vom 14. April 2010 hin teilte das BFM den norwegischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, welches am 9. März 2006 abgeschlossen worden sei.
Gemäss EURODAC-Erfassung vom 24. November 2011 hat der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens (in der Schweiz) am 19. Februar 2007 in Norwegen ein weiteres Asylgesuch gestellt.
C. Gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 respektive gemäss den Angaben im Rahmen der Erstbefragung anlässlich seines zweiten Asylverfahrens (Asylgesuch vom 17. November 2011; Befragung vom 13. Dezember 2011) habe der Beschwerdeführer das Asylgesuch in Norwegen unter dem Namen seines Bruders gestellt. Nach der Ablehnung dieses Asylgesuches durch die norwegischen Behörden sei er im April 2011 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Bei der Einreise in Sri Lanka sei er festgenommen worden. Anschliessend sei er einen Monat lang inhaftiert und dann gegen Kaution freigelassen worden. Er habe Sri Lanka am 8. Oktober 2011 erneut verlassen und sei über den Seeweg nach Italien gelangt. Am 14. November 2011 sei er in die Schweiz eingereist.
Am 17. November 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. Dezember 2011 wurde er im EVZ summarisch zu den Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 25. Mai 2012 wurde er vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen "Warrant of Arrest" datiert vom (...) 2011 inklusive englischsprachige Übersetzung ins Recht (vgl. Akte B 13).
D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 - eröffnet am 13. Juli 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 5. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, der Beschwerdeführer sei zur Abklärung des Sachverhalts erneut anzuhören und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, weitere Beweismittel einzureichen.
Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen wurden der Rechtsmitteleingabe 32 Beweismittel zur Darlegung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölkerung, beigelegt.
F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 erhob die zuständige Instruktionsrichterin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--.
G. Mit falsch adressierter Eingabe vom 31. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Eingabe vom 11. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit korrekt adressierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und reichte weitere Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben vom 27. August 2012, 13 Farbfotoaufnahmen, zwei Familienrationierungskarten) sowie die Kostennote des Rechtsvertreters nach. Er beantragte, es sei eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Gleichentags leistete er den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss.
I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei infolge Bezahlung gegenstandslos geworden; gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass er offensichtlich nicht bedürftig sei. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer bis zum 27. September 2012 Frist angesetzt, weitere Beweismittel einzureichen.
J. Am 27. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, die Beweismittel aus Sri Lanka seien noch nicht eingetroffen. Diese würden sofort nach Eintreffen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG nachgereicht.
Bis zum heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel nachgereicht.
K. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. September 2012 eine Kostennote (mit Stand der Aufwendungen per 11. September 2012) eingereicht. Der Aufwand für die kurze Eingabe vom 27. September 2013 ist in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 21. September 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe vom 27. September 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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