Entscheiddatum: 09.08.2024Publikationsdatum: 19.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4207/2024
Urteil vom 9. August 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024.
A. A._______, geboren am (...), türkischer Staatsbürger (nachfolgend Beschwerdeführer), stellte am 2. Dezember 2022 in der Schweiz ein Gesuch um politisches Asyl. In der Folge wurde er einem Bundesasylzentrum (BAZ) in der Region B._______ zugewiesen.
Am 8. Dezember 2022 fand eine «erweiterte Personalienaufnahme» statt. Am 13. Oktober 2023 erfolgte eine Anhörung und am 16. Oktober 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit sei. Sein Onkel sei im Jahre (...) getötet worden. Seine Familie habe Druck erlebt und ihr Heimatdorf verlassen müssen. Im Jahre (...) habe er, der Beschwerdeführer, an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Auch im Jahre (...) habe er nach (...) an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Vor seiner Ausreise seien ihm mehrfach Angebote unterbreitet worden, als Spitzel für die Polizei tätig zu sein, und es seien immer wieder türkische Polizisten in sein Geschäft gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dies sei ein Treffpunkt für Terroristen. Am (...) habe ihm die Polizei erneut ein Spitzelangebot unterbreitet und gesagt, dass man Sachen gegen ihn in der Hand habe, die als Beweise verwendet werden könnten. Er habe aber abgelehnt. Am Abend sei ein Auto vor seinem Café gestanden, und er sei danach weiterhin verfolgt worden. Am (...) sei er nach Istanbul zu einem Freund geflogen, wo er sich aber ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Seine Familie habe ihm dann einen Schlepper organisiert. Am (...) habe er Istanbul in einem Lastwagen verlassen und sei in die Schweiz gereist. Am (...) habe sich die türkische Polizei beim Ortsvorsteher nach ihm und einem Onkel mütterlicherseits erkundigt. Dieser Onkel sei früher von den türkischen Behörden gefoltert worden und lebe aktuell in C._______. Die türkische Polizei habe anschliessend zwei Verfahren gegen ihn, den Beschwerdeführer, eröffnet. Im einen werde der Verwurf der Präsidentenbeleidigung erhoben, im zweiten werde ihm Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation vorgeworfen. Es sei ein Festnahmebeschluss gegen ihn ergangen. Bei seiner Rückkehr müsse er mit einer Festnahme, Inhaftierung, Folter oder gar dem Tod rechnen.
Der Beschwerdeführer untermauerte seine Ausführungen sodann mit diversen Dokumenten.
B. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn zur Rückreise in die Türkei bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids. Schliesslich beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug des Asylentscheids.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2024 in elektronischer Form vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM bezeichnete die Ausführungen des Beschwerdeführers entweder als nicht asylrelevant oder als unglaubhaft. Es begründet die Ablehnung des Asylgesuchs zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur angeblichen Mitgliedschaft bei (...) gemacht habe, insbesondere wolle er erst im Jahre (...) offiziell beigetreten sein, wobei das Beitrittsgesuch erst ein Jahr später gutgeheissen worden sei. Das hierzu eingereichte Dokument sei vermutlich gefälscht. Auch dass der Beschwerdeführer von der Polizei als Spitzel habe rekrutiert werden sollen, sei unglaubhaft, da er lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei und als solches keinen Zugang zu wesentlichen Informationen gehabt habe. Ferner sei der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise und erst nach seiner Ankunft in der Schweiz auf Facebook aktiv geworden. Die in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren müssten daher als provoziert gelten um in der Schweiz Asyl zu erlangen. Die zu diesem Punkt eingereichten Beweismittel seien vermutlich unecht, was aber offenbleiben könne, da sie ohnehin nur die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens aufzeigen würden, nicht aber die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens. Zudem wären die entsprechenden Posts aus dem Jahre 2022 auch nach schweizerischer Rechtsauffassung geeignet, als strafrechtlich relevant betrachtet zu werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2024 dagegen im Wesentlichen vor, dass er auf seinen Konten in den sozialen Medien einige Beiträge über (...) veröffentlich habe, die aus emotionalen Reflexen und seiner damaligen Wut entstanden und missverstanden worden seien, insbesondere sein Post vom (...) über die (...). Die politische Unterdrückung der Kurden in der Türkei und die Verhaftungen wegen terroristischer Propaganda hätten in den letzten Jahren erheblich zugenommen und die Meinungsäusserungsfreiheit sei stark eingeschränkt worden. Insbesondere bei Menschen, die für die Rechte der kurdischen Bevölkerung einstehen würden, bestehe die Gefahr, dass ihnen gegenüber aus Gründen der Abschreckung unverhält-nismässig hohe Strafen ausgesprochen würden. Er stamme zudem aus einer politischen Familie, was die Strafe zusätzlich erhöhen könne. Aufgrund politisch motivierter Repression könne er in der Türkei nicht sicher leben und es drohe ihm bei seiner Rückkehr Folter, was gegen Art. 3 der EMRK (SR 0.101) verstossen würde. Es möge vielleicht eigentümlich erscheinen, dass seine Mutter seinen Pass verbrannt habe. Sinngemäss führt er in diesem Zusammenhang weiter aus, sie sei damit gross geworden, dass die Polizei unangekündigt Häuser durchsuche und habe gelernt, dass man bei solchen Untersuchungen schnell alles loswerden müsse, was verdächtig erscheinen könne. Dem SEM möge es nicht plausibel erscheinen, dass er als Spitzel angefragt worden sei. Das SEM stütze sich hierbei aber einzig auf hypothetische Überlegungen und lasse unbeachtet, dass die türkischen Behörden nicht gleich handeln würden wie schweizerische. Die türkischen Behörden hätten ihn jedoch überwacht und daher über viele Informationen über ihn verfügt. Es sei ihm zwischenzeitlich klar geworden, dass ein Kollege aus (...) als Spitzel mit den Behörden zusammengearbeitet habe. Sinngemäss führt er weiter aus, dass schon ein einfacher (...) als Spitzel angeworben worden sei, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er, der Beschwerdeführer, selbst ebenfalls habe angeworben werden sollen. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich schon vor (...) durchlaufen. Er habe sodann auf Facebook seine Meinung geäussert. Seine Beiträge seien ein demokratischer Protest. Schon die Tatsache, dass die Polizei in seinen Laden gekommen sei und ihn beschuldigt habe, ein Terrorist zu sein, habe die Ladenbesucher misstrauisch gemacht und sei für ihn als Ladenbesitzer bedrohlich gewesen. Bei seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, denn er könne von einem System, das ihn verfolge, keine Gnade erwarten. Die Ablehnung seines Asylgesuches verstosse gegen Art. 32, insbesondere aber gegen Art. 33 EMRK.
6.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden vor Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Soweit seine Ausführungen die allgemeine Situation der Kurden, insbesondere deren Exposition gegenüber Schikanen in der Türkei beschreiben, sind sie nicht geeignet, die konkrete Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, warum seine Mutter seinen Pass verbrannt habe, erscheinen diese Ausführungen zwar nachvollziehbar, betreffen aber eine innere Tatsache eines anderen Menschen, die von diesem Menschen selbst zu bestätigen wäre. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach einer (...) als Spitzel gearbeitet haben müsse, erweist sich als reine Vermutung seinerseits. Der Beschwerdeführer vermag auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugend darzulegen, was die türkische Polizei gegen ihn konkret in der Hand haben könnte, weshalb er die Türkei habe verlassen müssen und weshalb er erst kurz vor seiner Abreise aus der Türkei beziehungsweise nach seiner Ankunft in der Schweiz auf Facebook aktiv geworden sei. Entscheidend jedoch ist, dass der Beschwerdeführer sich entweder nicht namentlich oder nur rudimentär mit der Argumentation der Vorinstanz zu den verfahrensrechtlichen Aspekten auseinandersetzt, insbesondere deren Ausführungen zu den gefälschten Dokumenten bzw. zum Verfahrensstadium der ausländischen Strafverfahren.
6.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grösstenteils weiterhin Bestand haben, weshalb die Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt abzuweisen ist.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebens-situation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Ansicht der Vor-instanz könne er bei seiner Rückkehr nicht auf die Unterstützung seiner Familie hoffen, und es bestehe die Gefahr, dass er verelenden werde. Dieses Vorbringen fällt nicht unter die in Art. 83 Abs. 4 AIG genannten Gründe, ist pauschaler Natur und vermag in keiner Weise die vorinstanzliche Argumentation zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Abreise selbst in den Arbeitsmarkt integriert gewesen ist und bei seiner Rückkehr auch da wieder Fuss fassen kann.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Gründe für eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz (respektive wegen Verletzung der Begründungspflicht) vor. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aufgrund der Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG).
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
Versand: