Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4198/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2009 und reiste via Pakistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate am 27. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 3. August 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt sowie am 17. Juni 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört; dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus Kabul, wo er von [2000er-Jahre] bis August 2008 als [Tätigkeit] für eine ausländische Firma, (...), tätig gewesen sei. Als die Firma Aufträge von anderen ausländischen Unternehmen erhalten habe, seien er und seine Kollegen oft in militärischer Begleitung zu den Auftraggebern gefahren, wobei sie unter ständiger Beobachtung seitens der Taliban gestanden seien. Die Taliban hätten ihn daraufhin der Spionage bezichtigt und von ihm verlangt, er solle seine Stelle aufgeben. In den letzten sechs Monaten vor seiner Ausreise hätten sie ihn gar zwei Mal jeweils nachts zu Hause aufgesucht. Ausserdem seien sie einmal vor dem Gebäude, in welchem er gearbeitet habe, erschienen. Er habe die Vorfälle dem Quartieranwalt und der Polizei gemeldet; letztere habe sich lediglich damit begnügt, ihm und seinen Nachbarn ein paar Fragen zu stellen, und keine weiteren Untersuchungen eingeleitet. In der Folge habe er sich häufig versteckt. Im August 2008 habe er aufgrund der Probleme seine Arbeitsstelle gekündigt und sich etwa noch anderthalb Monate in seinem Heimatland aufgehalten, bevor er sich, um künftigen Übergriffen zu entgehen, zur Ausreise mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern entschlossen habe. Sie seien zuerst nach Pakistan gegangen, wo sich seine Familie immer noch befinde.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, eine Personalkarte seines ehemaligen Arbeitgebers sowie vier Anzeigen ("To Respected Presidency of [...]", "To the Zone No. [...] Police", "To the Respected Directorate of (...) Domain Security Police", "To the Respected Position of B._______ Province Governor") ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland an.
B.b Mit Eingabe vom 9. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
B.c Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Entscheid vom 14. Februar 2011 seine angefochtene Verfügung wiederwägungsweise auf, erklärte den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) NR. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) und hielt fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 17. Februar 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren E 2363/2010).
C. Am 26. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ein.
D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 - eröffnet am 21. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, diese sei anzuerkennen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde beantragt, es seien die Akten der Ehefrau und der (...) Kinder des Beschwerdeführers, für welche am 26. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt worden sei, in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, sowie eine Nachfrist zur Einreichung einer konkretisierten Begründung innert zehn Tagen anzusetzen. Auf die ausführliche Begründung wird - soweit urteilsrelevant - nachstehend eingegangen.
F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innert Frist seinen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen sowie alle sachdienlichen Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachzureichen.
G. Mit Eingabe vom 12. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung sowie die geforderten Unterlagen nach. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - nachstehend eingegangen.
H. Mit Verfügung vom 20. August 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I. In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2013, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert wirken und nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln würden. Zudem würden aufgrund der entstandenen Ungereimtheiten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Namentlich habe er anlässlich der EVZ-Befragung angegeben, die Taliban hätten bei ihm zu Hause Fotografien, auf denen er in Militäruniform abgebildet gewesen sei, entdeckt und mitgenommen. Die Mitnahme von irgendwelchen Materialien habe er jedoch in der Anhörung ausdrücklich bestritten. Weiter habe er insbesondere bezüglich des zweiten Vorfalls bei ihm zu Hause unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zum Intervall zwischen den beiden Ereignissen zu Hause sowie der angeblichen Suche am Arbeitsplatz habe er sich widersprüchlich geäussert. Im Übrigen habe er über die Vorfälle lediglich pauschal berichten können. Sodann habe er im Rahmen der Anhörung Drohbriefe, welche die Taliban angeblich bei ihm zu Hause hinterlegt hätten, erwähnt, einen solchen Vorfall in der EVZ-Befragung indes nicht genannt. Ferner habe er die genauen Daten und Wochentage der angeblichen Drohungen seitens der Taliban nicht nennen können. Darüber hinaus würden seine geltend gemachten Vorbringen den eingereichten Beweismitteln widersprechen (vgl. A34), aus welchen ausdrücklich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer persönlich mit den Taliban gesprochen haben solle, was er anlässlich der Anhörung allerdings bestritten habe. Ausserdem seien in den eingereichten Unterlagen Drohanrufe erwähnt; von solchen sei jedoch weder in der EVZ-Befragung noch in der Anhörung explizit die Rede gewesen. Überdies würden sich aus den eingereichten Beweismitteln beziehungsweise Anzeigen formell folgende Ungereimtheiten ergeben: Die Grundlage der Anzeigen bilde jeweils dasselbe Blankoformat mit denselben Emblemen sowie Kopf- und Fusszeilen, welches anschliessend meist handschriftlich überschrieben und mit Stempeln versehen worden sei. Der in englischer Sprache abgefasste Text über die angeblichen Bedrohungen des Beschwerdeführers sei ebenfalls jeweils identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die vier Anzeigen, welche von vier unterschiedlichen Stellen und Behörden entgegengenommen worden seien, dasselbe Standardformular verwendet worden sei. Weiter falle auf, dass sich die letzte Anzeige an den "Provinz Gouverneur der Provinz B._______" richte. Die angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer hätten sich aber ausschliesslich in der Stadt Kabul, Provinz Kabul ereignet, weshalb der Gouverneur der Provinz B._______ weder örtlich noch sachlich für den Fall zuständig sei. Ausserdem seien auf den vier Formularen diverse vorgedruckte Stellen - Kläger, Angeklagter - gar nicht ausgefüllt. Im Übrigen sei es bekannt, dass in Afghanistan jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, weshalb ihr Beweiswert generell als äusserst gering zu erachten sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachweisen.
4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2013 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2013 im Wesentlichen entgegengehalten, die Tatsache, dass zwischen der EVZ-Befragung und der Anhörung ein Zeitraum von fast vier Jahren liege, hätte das BFM bei einer rechtsgenüglichen Würdigung allfälliger Widersprüche oder Lücken einbeziehen müssen. Zudem hätte es in seiner Argumentation die überlange Dauer allenfalls nach Gewicht des jeweiligen Ereignisses berücksichtigen sollen und den zeitlichen Divergenzen nicht vorrangiges Gewicht beimessen dürfen. Ferner sei die Tatsache nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer ausländischen Firma als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Zwar sei dieser Umstand vom BFM nie bestritten, jedoch auch nicht als Aspekt der flüchtlingsrelevanten Gefährdung in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Aus dieser Tätigkeit alleine folge bereits ein asylrelevantes Gefährdungsprofil, worauf schon in früheren an die Vorinstanz gerichteten Eingaben (inklusive Quellenangaben) hingewiesen worden sei. Dennoch habe das BFM hierzu keine Stellung genommen, weshalb ein wesentlicher Aspekt des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen und die Schlussfolgerung, es liege keine flüchtlingsrelevante Gefährdung vor, ungenügend begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Tätigkeit Todesdrohungen (höchst wahrscheinlich) von den Taliban erhalten, welche bekanntlich pro-westliche Tätigkeiten oftmals mittels massiver Drohungen zu verhindern versuchen würden. Diese Bedrohung sei im vorliegenden Fall konkret, zielgerichtet und basiere auf dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf. Die Talibankräfte würden nämlich Personen, welche mit westlichen Unternehmen oder Organisationen in Verbindung stehen würden, mit unerbittlicher und oft tödlicher Gewalt verfolgen, was in allen massgeblichen Berichten gut dokumentiert sei. Dies sei auch durch die Anzeigen, welche in Kabul eingereicht worden seien, belegt. Überdies gehe aus allen internationalen Berichten hervor, dass die Taliban ihre Position zusehends zementieren würden (im Hinblick auf das Jahr 2014 werde ohnehin mit einer allgemeinen Zunahme der Gewalt seitens aller an der Machtbildung beteiligten Gruppierungen gerechnet), weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte zielgerichtete Gefährdung drohe.
In Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei ferner darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht als Regel der Beweiswürdigung festgehalten habe, aus einer theoretischen Möglichkeit dürfe nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit als solche geschlossen werden, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er bei der Einreichung seiner Anzeige folgendermassen vorgegangen und dieses Vorgehen in Kabul üblich sei: Die nicht abgestempelten Formulare mit dem Staatswappen Afghanistans seien öffentlich an den Schreibstubenständen erhältlich. Der Schreiber fülle das Formular mit den Angaben aus, welche die Betroffenen ihm gegenüber machen würden. Aus diesem Grund sei der Text der Anzeige auf allen Formularen identisch, auch wenn es sich bei den Adressaten um verschiedene staatliche Stellen handle. Der Text werde von der Polizei/Behörde abgestempelt. Mit den ausgefüllten Formularen habe der Beschwerdeführer dann den Quartieranwalt aufgesucht (vgl. A1/12 S. 7), welcher die Echtheit der Anzeigen - der Beschwerdeführer habe drei Nachbarn zur Beglaubigung mitgebracht - beglaubigt habe. Dies entspreche im Übrigen auch der durch das BFM veranlassten Übersetzung der Rückseite des Anzeigenformulars. Danach seien die Formulare den verschiedenen Adressaten gebracht worden, welche sie - nach einem behördlichen Hindernislauf - abgestempelt hätten (vgl. A37/17 S. 12). Handschriftlich würden sich auf den Formularen Anmerkungen der kontaktierten Stellen befinden. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben zu den Personalien zwar nicht alle ausgefüllt worden seien (auf einigen Formularen seien lediglich die Nummer der Tazkera und Kabul vermerkt). Auf jedem Formular sei aber das Bild des Beschwerdeführers mit Stempel versehen und es stehe im Vorspann oder im Text, dass er ein Nachkomme des C._______ sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, dass alles, auf das er selber Einfluss gehabt habe, aufgefüllt worden sei (vgl. A38/17 S. 12). Ohnehin könne einem eingereichten Beweismittel nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden beziehungsweise eine solche Einschätzung müsse sich auf bessere Argumente als jene, welche der Beschwerdeführer anführe, stützen. Überdies sei hervorzuheben, dass er sehr detailliert über seine Versuche berichtet habe, sich bei der Polizei und den Behörden Gehör zu verschaffen.
Weiter treffe zu, dass bezüglich der Angaben, die Taliban hätten beim Beschwerdeführer zu Hause Fotografien, auf welchen er in Militäruniform abgebildet sei, entdeckt und mitgenommen, Widersprüche bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass er sich an gewisse Abläufe tatsächlich nicht mehr genau erinnere. Er habe auch seine Frau angerufen, welche konsterniert darauf reagiert habe, dass er vergessen habe, dass die Fotografien beim ersten Vorfall mitgenommen worden seien. Hervorzuheben sei, dass es im Zusammenhang mit dieser Erinnerungslücke eine Rolle gespielt haben könnte, dass nur die Frau und nicht der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, als die Taliban ihn das erste Mal aufgesucht hätten. Zudem leide der Beschwerdeführer unter der jahrelangen Trennung von seiner Familie. Eine derartige Fokussierung auf die Isolierung führe oft zu Wahrnehmungs- und Erinnerungsverlusten und stelle einen Grund dar, weshalb bestimmte Dinge subjektiv als nicht wesentlich für das Problem angesehen und in Vergessenheit geraten würden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch kein rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Hinsichtlich der Drohbriefe sei ferner festzuhalten, dass die Asylsuchenden in der EVZ-Befragung angehalten würden, sich kurz zu fassen. Es könne daher nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er die Drohbriefe in der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, zumal dieser Sachverhalt ohnehin in den eingereichten Beweismitteln angeführt sei. In der Anhörung seien auch zu diesem Punkt keine Nachfragen gestellt worden. Überdies gehe aus dem ersten Teil der Anzeigetexte sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A38/17 S. 5) gleichermassen hervor, dass Drohungen ausgesprochen worden seien. Der Beschwerdeführer ziehe jedoch in der Gewichtung der Drohungen eine klare Grenze: Während er am Anfang die Bedrohungen nicht so ernst genommen habe, sei für ihn die entscheidende Wende entstanden, als die Taliban zuerst zu Hause und später vor seinem Arbeitsplatz - bei all diesen Vorfällen habe er nicht mit den Taliban gesprochen - aufgetaucht seien; erst ab dann sei für ihn die Bedrohung wirklich zielgerichtet gewesen, und er habe sich zur Flucht entschieden. Diese Umstände habe die Vorinstanz möglicherweise verkannt und daher als Widerspruch interpretiert. Die Schilderung des Alltagslebens mit den Drohungen der Taliban und die Aussage, ab welchem Zeitpunkt er die Bedrohungen als zu gefährlich eingestuft habe, seien plausibel erklärt worden. Bei der Genauigkeit der Schilderungen sei denn auch zu vergegenwärtigen, dass er das erste Mal, als ihn die Taliban zu Hause gesucht hätten, nicht anwesend gewesen sei, und beim zweiten Vorfall auf das Dach geflüchtet sei. Ausserdem habe er wiederum nachvollziehbar dargelegt, wie er sich unmittelbar nach diesem Vorfall verhalten habe (eingeleitete Schritte bei der Polizei und wie diese auf seine Bemühungen, Schutz zu erhalten, nichts ausser einer ersten Untersuchung unternommen habe).
Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er über kein soziales Netzwerk in einem anderen Landesteil verfüge und ohnehin von einer Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen sei. Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei im Übrigen erheblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nicht erst im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
5.1 Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als [Tätigkeit] für eine ausländische Firma in Kabul tätig war. Aus diesem Umstand alleine vermag er jedoch - anders als in der Beschwerdeschrift behauptet - noch keine gezielte flüchtlingsrelevante Gefährdung darzutun beziehungsweise aus dieser Tätigkeit alleine ist noch kein asylrelevantes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers abzuleiten. Auch die Berichte, auf welche insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren verwiesenen wurde (vgl. A 33/7), vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer, nachdem er seine Arbeitsstelle gekündigt hat und somit der Forderung der Taliban nachgekommen wäre - sie hätten von ihm verlangt, er solle seine Stelle als [Tätigkeit] aufgeben -, weiterhin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung hätte befürchten müssen.
Des Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den beiden Befragungen fast vier Jahre vergangen sind, festzuhalten, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, zumal diese sich teils in unplausiblen Schilderungen erschöpft beziehungsweise in wesentlichen Punkten zu wenig begründet ist und teils in sich widersprüchlich ausfällt. Namentlich ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers eine beachtliche zeitliche Diskrepanz: Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 3. August 2009 erklärte er, sein Heimatland etwa zwei Monate vor der Befragung verlassen zu haben (vgl. A1/12 S. 1). Im Rahmen seiner Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, dass er nicht mehr genau wisse, wann genau er sein Heimatland verlassen habe (vgl. A38/17 S. 3), was dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs zwischen Kurzbefragung und Anhörung nicht vorzuhalten ist. Allerdings erklärte er weiter, dass er von [2000er-Jahre] bis 2008 in der Firma gearbeitet und im achten Monat 2008 seinen letzten Arbeitstag gehabt habe; danach sei er noch etwa anderthalb Monate in seinem Heimatland geblieben (vgl. A38/17 S. 4). Somit wäre seine Ausreise etwa im September/Oktober 2008 erfolgt und die geltend gemachten Vorfälle hätten sich alle vor diesem Zeitpunkt ereignet, was jedoch weder seinen Angaben in der EVZ-Befragung noch den eingereichten Beweismitteln (vier Anzeigen), welche alle einen Stempel aus dem Jahr 2009 aufweisen (vgl. A34), entspricht. Diese Unstimmigkeiten zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse können indes nicht lediglich mit dem Zeitablauf zwischen den Befragungen nachvollziehbar erklärt werden.
Ferner ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht plausibel dargelegt, weshalb sich die zuletzt erstattete Anzeige (vgl. A34) an den "Provinz Gouverneur der Provinz B._______" richtet. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten sich die Vorfälle ausschliesslich in der Stadt Kabul und mithin in der Provinz Kabul ereignet, weshalb nicht einleuchtet, dass der Gouverneur der Provinz B._______ für die Angelegenheit örtlich zuständig sein soll. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, die Stadt Kabul gehöre zur Provinz B._______ (vgl. A38/17 S. 13), ist unzutreffend. Überdies widersprechen seine geltend gemachten Vorbringen in wesentlichen und zentralen Punkten dem Inhalt der eingereichten Anzeigen: Gemäss allen vier Anzeigen hätten nämlich Unbekannte den Beschwerdeführer angerufen sowie ihm mehrere Nachrichten zukommen lassen, mit welchen sie ihm gedroht hätten, er solle seine Arbeitsstelle aufgeben; zudem seien eines Abends zwei maskierte Personen auf ihn zugekommen und hätten ihm gesagt, wenn er hier leben möchte, müsse er seine Arbeitsstelle aufgeben. Dass der Beschwerdeführer persönlich mit den Taliban gesprochen haben soll, entspricht nicht seinen Ausführungen in den beiden Befragungen, wonach er selber nie mit den Unbekannten direkt geredet habe (vgl. A1/12 S. 6; A38/17 S. 8). In Bezug auf die in den Anzeigen erwähnten Drohungen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung erklärte, dass etwa einen Monat vor den erwähnten drei Vorfällen die Taliban ihm zwei Briefe ins Haus geworfen hätten; er habe dies aber nicht so ernst genommen (vgl. A38/17 S. 13). Den Inhalt dieser angeblichen Briefe gab der Beschwerdeführer jedoch nicht wieder. Dabei hätte von ihm durchaus erwartet werden können, dass er auch ohne Nachfragen zum Inhalt der Schreiben von sich aus Bezug nimmt; dies selbst unter der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Argumentation, der Beschwerdeführer ziehe in der Gewichtung der Drohungen eine klare Grenze: Während er am Anfang die Bedrohungen nicht so ernst genommen habe, sei für ihn die entscheidende Wende entstanden, als die Taliban zuerst zu Hause und später vor seinem Arbeitsplatz aufgetaucht seien; erst ab dann sei für ihn die Bedrohung wirklich zielgerichtet gewesen und er habe sich zur Flucht entschieden. Im Übrigen geht aus seinen Ausführungen in keiner Weise hervor, wann genau und wem gegenüber die Taliban geäussert hätten, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für einen Spion halten würden. Aus der Anzeige "To respected Presidency of (...)" geht ausserdem hervor, dass die Unbekannten einmal in die Firma gekommen seien und Warnungen ausgestossen hätten; weil aber zu viele Firmenmitarbeiter anwesend gewesen seien, seien die Personen geflüchtet. Der Beschwerdeführer behauptete allerdings nie, dass die Unbekannten Warnungen in der Firma ausgestossen hätten. Er erklärte vielmehr, dass der Firmenwächter zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, vor dem Gebäude würden Leute hin und her laufen; als er und ein paar Kollegen nach draussen gegangen seien, um nachzuschauen, sei keiner mehr da gewesen; die Leute seien geflohen (vgl. A38/17 S. 5). Ohnehin erschöpfen sich seine Ausführungen zur Identität dieser Personen in reinen Annahmen. Aufgrund der aufgeführten Widersprüche sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft nachzuweisen.
Zudem sind seine Aussagen hinsichtlich des zweiten Vorfalls, wonach er sich, als die Unbekannten beziehungsweise die Taliban an seine Tür geklopft hätten, auf dem Dach des Hauses versteckt habe, widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer erklärte zuerst, seine Frau habe mit den Unbekannten beziehungsweise den Taliban gesprochen und ihm dann erzählt, dass zwei bewaffnete Personen nach ihm gefragt hätten. Als seine Frau ängstlich und zitternd zu ihm gekommen sei, sei er auf das Dach geklettert (vgl. A38/17 S. 7). Im Laufe der Anhörung gab er allerdings an, dass, als er zur Tür habe gehen wollen, um nachzuschauen, wer dort sei, seine Frau beängstigt und zitternd zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er solle sich verstecken; als er die Situation wahrgenommen habe, sei er schnell auf das Dach gestiegen (vgl. A38/17 S. 9). Aufgrund dieser abweichenden Darstellung der Ereignisse mutet es unglaubhaft an, dass der erwähnte Vorfall sich in dieser Weise ereignet haben soll. Im Übrigen fehlen seitens des Beschwerdeführers jegliche Angaben bezüglich des Gesprächsinhalts zwischen den Unbekannten beziehungsweise den Taliban und seiner Frau.
Auf Ausführungen zu den übrigen Ungereimtheiten (bspw. zum angeblichen Umstand, dass die Taliban bei ihrem ersten Besuch Fotografien des Beschwerdeführers, auf welchen er in der Armee zu sehen sei, mitgenommen hätten, oder betreffend seine Aussagen, nach welchem Vorfall er erstmals zur Polizei gegangen sei), welche allenfalls tatsächlich infolge des Zeitablaufs zwischen den Befragungen entstanden sein könnten und keine wesentlichen Punkte bilden, kann nach dem oben Gesagten verzichtetet werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich, da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, die Frage nach einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative nicht stellt (vgl. BVGE 2011/51).
Schliesslich vermögen sowohl der Hinweis auf die internationalen Berichte als auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen.
5.2 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich auch aus den Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Erkenntnisse gewinnen lassen, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Aus den Akten ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus begründeter Furcht mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann vorliegend unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers haben am 26. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestellt (vgl. oben Bst. C); diese Gesuche sind bis anhin noch nicht behandelt worden. Das Verfahren betreffend die Ehefrau und die Kinder wird vorliegend nicht vom Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens mitumfasst, sondern wird zuständigkeitshalber vom BFM als erster Instanz an die Hand zu nehmen sein.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Behandlung des in der Rechtsmitteleingabe gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2013 und 20. August 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer weiterhin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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