Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.07.2025Publikationsdatum: 09.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4194/2025
Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) Mai 2023. Am 6. Mai 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der minderjährige Beschwerdeführer wurde - jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - am 27. Mai 2024 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) befragt und am 6. August 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs seien Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) in seine Heimatstadt gekommen. Dabei seien Menschen getötet und mitgenommen worden. RSF-Angehörige seien eines Abends auch bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Sein Vater habe sich mit ihnen geeinigt und seine Mitnahme vorerst abwenden können. Zwei Tage später, am 24. April 2023, seien bewaffnete Mitglieder der RSF vorgefahren, als er in einem Café gesessen sei. Die RSF hätten ihn und andere junge Männer zu einem Camp mitgenommen und ihnen gesagt, dass sie in der kommenden Woche die Stadt B._______ einnehmen wollten. Bis dahin seien sie an der Waffe ausgebildet worden. Am Tag vor dem geplanten Einmarsch in B._______ sei ihm zusammen mit anderen Personen die Flucht aus dem Camp gelungen. Dabei hätten sie einen Chauffeur getroffen, welcher auf dem Weg in den Tschad gewesen sei und sie dorthin mitgenommen habe.
C. Am 7. August 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 12. Mai 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 In der Beschwerde wird zunächst unter dem Titel des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, anlässlich der Befragung sei es zu erheblichen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen und seiner Minderjährigkeit sei weder bei der Aus-gestaltung der Anhörung noch bei der Würdigung seiner Asylgründe unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit angemessen Rechnung getragen worden. Die Art und Weise der Befragung durch den zuständigen Fachspezialisten lasse bei ihm ausserdem eine gewisse Voreingenommenheit hinsichtlich der zu beurteilenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen erkennen; dies habe dazu geführt, dass wesentliche Sachverhaltsaspekte nicht vertieft worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Befragung zu wiederholen.
4.2
4.2.1 Den Akten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine - sinngemäss ebenfalls beanstandete - unrichtige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen.
4.2.2 Der erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Einwand der Verständigungsprobleme, die sich aufgrund abweichender arabischer Dialekte des Beschwerdeführers und des Dolmetschers ergeben hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 13), findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer gab am Ende der EB UMA an, den Dolmetscher "perfekt" verstanden zu haben (vgl. SEM-act. A13 9.02). Anlässlich der Anhörung sagte er über denselben Dolmetscher: "Ja, ich verstehe ihn gut." (vgl. SEM-act. A27/13 F1). Im Rahmen der Rückübersetzung präzisierte der Beschwerdeführer eine Aussage (vgl. a.a.O. S. 13), brachte darüber hinaus allerdings keine Anmerkungen an und machte während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Verständigungsprobleme geltend. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass er sowohl an der EB UMA als auch der Anhörung jeweils von derselben Rechtsvertretung (bei der es sich gleichzeitig auch um seine Vertrauensperson handelt) begleitet wurde. Aus den Akten ergibt sich demnach kein Grund zur Annahme, die Verständigung sei erschwert oder sogar schwierig gewesen und habe sich auf den Verlauf der Anhörung ausgewirkt.
4.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, der zuständige Fachspezialist habe sich nur oberflächlich mit seinen Aussagen befasst, keine vertiefenden Nachfragen zu relevanten Sachverhaltsaspekten gestellt und mit seiner Befragungstechnik seine Minderjährigkeit nicht ausreichend gewürdigt (vgl. Beschwerde Ziff. 15 f.), ist ebenfalls unbegründet. Die Befragung des damals gut (...) Jahre alten Beschwerdeführers, die in Begleitung seiner Rechtsvertretung und Vertrauensperson stattfand, ist unter Berücksichtigung der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren (vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3) vorliegend nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird sodann auch nicht konkretisiert, inwiefern anlässlich der kritisierten Befragung wesentliche Sachverhaltselemente nicht in Erfahrung gebracht worden seien respektive wie sich diese auf den Entscheid hätten auswirken sollen. Die unterschiedliche Einschätzung des Substanziierungsgrades der Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers im Besonderen respektive ihrer Glaubhaftigkeit im Allgemeinen (vgl. auch Beschwerde Ziff. 12), bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu allen zentralen Elementen seiner Asylgründe (Mitnahme durch die RSF, Ausbildungs-camp und Flucht) seien substanzlos ausgefallen. Es fehle seinen Schilderungen an Realkennzeichen, insbesondere persönlichen Gedankengängen und ausgefallenen oder erlebnisgeprägten Einzelheiten. Er sei auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, seinen oberflächlichen und stereotypen Schilderungen Tiefe zu verleihen oder ihnen Details anzufügen. Insgesamt sei von einem jungen Mann mit fast achtjähriger Schul-bildung ein höhere Aussagequalität zu erwarten.
Soweit er ausserdem geltend gemacht habe, den Sudan aufgrund des Krieges verlassen zu haben, seien die bürgerkriegsbedingten sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen nicht auf ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zurückzuführen
6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er habe seine Asylgründe altersentsprechend detailliert vorgetragen. Seine Aussagen würden sich ausserdem mit den internationalen Lageberichten zum Sudan - namentlich den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten - decken und seien demnach plausibel.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung auch inhaltlich zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
7.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Sach-verhaltsaspekten sind über weite Strecken vage, stereotyp und detailarm ausgefallen. Weder sein jugendliches Alter noch ein grundsätzlich eher schlichter Sprachstil beziehungsweise -gebrauch vermögen den auffallenden Mangel an Substanz, Details und persönlicher Betroffenheit zu erklären. Es ist dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine behauptete Mitnahme durch die RSF, den darauffolgenden rund viertägigen Aufenthalt in einem militärischen Ausbildungscamp noch die angebliche Flucht von dort glaubhaft darzutun. Zentral erscheint dabei insbesondere, dass tatsächlich an keiner Stelle der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beschreibe persönliche Erlebnisse. Er war auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht in der Lage, das angebliche Waffentraining, seinen übrigen Aufenthalt im Camp oder die Flucht - zu deren Zweck er und weitere Personen eine Frühstückspause der Wachen ausgenutzt haben wollen - zu substanziieren oder nachvollziehbar und erlebnisgeprägt darzulegen (vgl. SEM-act. A27 F60-85). Soweit er auf Beschwerdeebene anmerkte, aufgrund seiner Flucht aus dem Ausbildungscamp hätten Angehörige der RSF den Lebensmittelladen seines Vaters geplündert (vgl. Beschwerde Ziff. 22), hat er diese (verbreiteten) Plünderungen im Rahmen der Anhörung noch mit dem allgemeinen Konfliktgeschehen begründet und keinen direkten Zusammenhang zu seiner Person hergestellt (vgl. a.a.O. F14 f.).
7.3 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der behaupteten Zwangsrekrutierung (vgl. Verfügung S. 5 und Beschwerde Ziff. 21 ff.).
7.4 Im Übrigen wurde den Vorbringen im Zusammenhang mit der schwierigen Sicherheits- und Lebenssituation im Situation aufgrund des Krieges durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, zumal sich daraus - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - keine Hinweise auf Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ergibt.
7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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