Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4170/2013
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...), Mazedonien,c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner mazedonischer Herkunft - erstmals am 13. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 19. März 2003 sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, und die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Mai 2003 abgewiesen wurde, worauf der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zurückgeführt wurde,
dass er am 23. April 2004 erneut um Asyl nachsuchte, auf welches Gesuch das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2004 nicht eintrat, seine Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, und auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der ARK mit Urteil vom 18. Mai 2004 nicht eingetreten wurde,
dass er am 27. November 2006 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wiederum nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2007 (E-475/2007) abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zum vierten Mal um Asyl nachsuchte,
dass im EVZ Basel am 3. Juli 2013 seine Kurzbefragung und am 12. Juli 2013 seine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte,
dass er zur Begründung seines vierten Asylgesuchs im Wesentlichen dasselbe sagte wie in den bisherigen Asylverfahren und namentlich ausführte, er besitze seit 1992 keine Identitätsdokumente und habe die mazedonische Staatsangehörigkeit nie erhalten, weshalb er sich diskriminiert fühle und ohne Rechte sei, zumal sein erneuter Antrag auf eine mazedonische Staatsbürgerschaft abgelehnt worden sei, was er mit Schreiben der zuständigen Amtsstelle und einem Zeitungsartikel belege,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2013 - gleichentags eröffnet - auch auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Gesuchsgründe seien bereits in den drei vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht worden, weshalb sich eine erneute Prüfung erübrige; zudem sei es dem Beschwerdeführer angesichts seiner unsubstanziierten und widersprüchlichen Ausführungen nicht gelungen, Zweifel an seinen Bemühungen zum Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft auszuräumen, und den eingereichten Beweismittel könne nur ein äusserst geringer Beweiswert zuerkannt werden,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung ausführte, er sei staatenlos und könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren; dies lasse sich auch anhand des negativen Entscheids der mazedonischen Behörden über seinen Antrag auf die mazedonische Staatsbürgerschaft beweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits (mehr als) ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich beziehungsweise für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und insbesondere zutreffend feststellte, bei den Vorbringen im vorliegenden Asylverfahren handle es sich um eine Wiederholung der in den vorangegangen abgeurteilten Verfahren geltend gemachten Gesuchsgründe,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe - in welcher der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente entgegen hält, sondern vielmehr der bereits im Asylgesuch dargelegte Sachverhalt wiederholt wird - nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die dem zweiten Asylgesuch beigelegten Beweismittel (Ablehnungsentscheide des Innenministerium von Mazedonien vom (...) 2013 bzw. (...) 2006 über den Antrag auf Erteilung der mazedonischen Staatsangehörigkeit; Zeitungsartikel vom (...) 2013 über die Ablehnung der beantragten mazedonischen Staatsbürgerschaft) nichts daran zu ändern vermögen, da sich aus diesen keine Hinweise auf eine künftig relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben,
dass es bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nämlich darum geht, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat oder im Land, in dem er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass diese Voraussetzung selbst dann offenkundig nicht erfüllt wäre, wenn der mazedonische Staat dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit aus diskriminatorischen Motiven verweigert haben sollte, da eine derartige Diskriminierung bei weitem nicht die für eine Verfolgung im Gesetzessinn erforderliche Eingriffsintensität aufweisen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeit besitzt und welche dies ist, da jedenfalls feststeht, dass Mazedonien im Sinne des Gesetzes das Land ist, in dem er zuletzt wohnte, und er, wie sogleich auszuführen sein wird, dorthin, wo auch seine Frau und drei Kinder seit vielen Jahren als mazedonische Staatsangehörige leben, zurückkehren kann,
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Art. 3 FoK und Praxis zu Art. 3 EMRK,
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb weder das flüchtlings- noch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot Anwendung findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Mazedonien (sowie in den für den Beschwerdeführer ebenfalls in Betracht kommenden Länder Serbien und Kosovo) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann mittleren Alters handelt, der an seinem letzten Wohnort im mazedonischen [Ortschaft] ein Haus besitzt, wo seine Frau und seine drei Kinder im Alter von 21 bis 28 Jahren leben und arbeiten (vgl. D9/12 S. 6; D14/12 S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Mazedonien demnach ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz antreffen wird und mit der Unterstützung seiner dort langjährig ansässigen Familienmitglieder rechnen kann - sofern er einer solchen Unterstützung überhaupt bedarf und nicht umgekehrt für den Unterhalt der Familie aufkommen oder beitragen kann -, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass ihm die Wiedereingliederung in Mazedonien gelingen wird und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass ihm die Rückkehr nach Mazedonien (sowie Serbien und Kosovo) möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass die (allenfalls) fehlenden Identitätspapiere kein technisches Vollzugshindernis darstellt, da der Beschwerdeführer bei gleicher Sachlage bereits im Jahr 2003 mittels eines Laissez-Passer auf dem Luftweg nach Pristina (heute Republik Kosovo), zurückgeführt werden konnte und mit seinen verschiedenen Reisen ohnehin den Beweis erbracht hat, dass er problemlos hin- und herreisen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Lhazom Pünkang
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