Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4164/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, alias B._______,Gambia, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Mai beziehungsweise Juni des Jahres 2010 beziehungsweise 2011 verliess und am 20. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörung vom 7. Juni 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er A._______ beziehungsweise B._______ heisse, aus C._______ stamme, dort stets gelebt, die Schulen besucht und seit 2003 als (...) gearbeitet habe, ferner Einzelkind sei beziehungsweise zwei Brüder habe und die Eltern verstorben seien,
dass er ledig sei, jedoch in Gambia eine Konkubinatspartnerin und zwei gemeinsame Kinder habe, beziehungsweise das eine Kind und ihre Mutter befänden sich nunmehr in D._______,
dass es in seinem Land zwar viele Probleme gebe, er jedoch politisch gänzlich desinteressiert sei,
dass, nachdem der Onkel beziehungsweise die Tante des Staatspräsidenten getötet worden sei, letzterer im März 2009 zahlreiche der Tatbegehung verdächtigte Personen habe festnehmen lassen und diese von herbeigerufenen Hexenmeistern präparierte Substanzen beziehungsweise dreckiges Wasser einzunehmen gezwungen habe, wodurch zehn Personen gestorben und damit überführt worden seien,
dass dieser Vorfall und die allgemeinen Zustände im Land die Bildung einer auf den Sturz des Präsidenten gerichteten, aus Gambia und Senegal stammenden Verschwörergruppe bewirkt habe, in deren Organisation auch sein Bruder beziehungsweise Onkel Ebrima involviert gewesen sei,
dass er von Ebrima regierungsfeindlich bedruckte T-Shirts zur Verteilung erhalten und diese in der Folge - rein aus Spass - auch verteilt habe, wobei er aber vom Polizeichef ertappt worden sei und sich sicherheitshalber in den Senegal abgesetzt habe, zumal verschiedene Leute dieser Verschwörergruppe, darunter Ebrima, verhaftet worden seien,
dass er dennoch während rund eines Jahres regelmässig nach Gambia zurückgekehrt sei, um den Stand der Dinge zu erfahren und den Kontakt zu seiner Konkubine und seinen Kindern zu pflegen,
dass er sich insbesondere am ersten Tag der Gerichtsverhandlung gegen Ebrima im Gerichtssaal eingefunden habe und von diesem unmissverständlich zum definitiven Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, um Ungemach zu vermeiden,
dass er diesen Rat umgehend befolgt habe und papierlos nach Senegal ausgereist sei, um in der Folge auf dem Seeweg nach Kapverden, Libyen und Spanien zu gelangen und schliesslich von dort via Frankreich in die Schweiz weiterzureisen, wobei er nie kontrolliert worden sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen Führerschein und verschiedene Internetauszüge betreffend den Putschversuch zu den Akten gab und im Übrigen nie einen Pass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte zuhause gelassen habe, beziehungsweise er habe einen Pass besessen und dieser sei zuhause beschlagnahmt worden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2013 - eröffnet am 27. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass vorab Zweifel an seiner Identität bestünden, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen bis zum Verfügungszeitpunkt keine Identitätspapiere vorgelegt habe, der Name auf dem Führerschein augenfällig nicht mit dem behauptungsgemässen übereinstimme und der diesbezügliche Erklärungsversuche (Name durch die Behörden falsch geschrieben) unbehelflich sei,
dass damit auch die behauptete Verwandtschaft zu Ebrima nicht erstellt sei, wobei diesen betreffend weitere Unstimmigkeiten aufgetreten seien, weil er Ebrima zunächst als Onkel und später im Widerspruch dazu als Bruder bezeichnet habe und nicht in der Lage sei, dessen Geburtsdatum zu nennen,
dass weitere Widersprüche hinsichtlich des Ausreisedatums und des Textaufdrucks auf den angeblich verteilten T-Shirts bestünden,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dadurch bestärkt würden, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen anlässlich der Anhörung abgelesen statt frei vorgetragen habe,
dass ferner die Schilderung hinsichtlich der Begegnung mit Ebrima im Gerichtssaal realitätsfremd und unlogisch sei,
dass die eingereichten Beweismittel keine andere Sichtweise zu begründen vermöchten, weil die öffentlich zugänglichen Internetberichte und -dokumente unbestrittene Vorkommnisse um die Verteilung regierungskritisch bedruckter T-Shirts und die Verhaftung von Oppositionellen beträfen, der Beschwerdeführer aber nicht namentlich aufgeführt sei und sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner persönlichen Asylvorbringen zuliessen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juli 2013 (Poststempel vom 26. Juli 2013) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung seinen Namen auf B._______ festlegt und zum Beweis seiner Identität eine Bestätigung des gambischen Konsulats, Farbkopien seiner Geburtsbestätigung und des Reisepasses seiner "Ehefrau" sowie den Beleg einer Geldüberweisung nach Gambia im Hinblick auf die Zustellung seiner Identitätskarte vorlegt,
dass damit seine Verwandtschaft zu Ebrima erstellt, die erkannten Unstimmigkeiten im Übrigen hauptsächlich auf Missverständnisse zurückzuführen und mithin seine Furcht vor einer Festnahme, Inhaftierung und Folterungen im Falle einer Rückkehr nach Gambia begründet seien,
dass zudem aus dem beiliegenden Bericht von Amnesty International die kritische Menschenrechtssituation und die Verfolgungslage oppositioneller Journalisten in Gambia hervorgehe,
dass er nach dem Gesagten Anspruch auf Erteilung des Asyls oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und die in der Beschwerde vorgelegte Gegenargumentation offensichtlich unbehelflich ist,
dass sich die Sachverhaltswiedergabe in der Beschwerde nicht nur darauf beschränkt, sich auf eine von mehreren bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhaltsversionen festzulegen und diese zu bekräftigen, ohne die augenfällig aufgetretenen Differenzen zwischen dem verschiedenen Varianten substanziell - das heisst über die blosse Behauptung von angeblichen Missverständnissen hinausgehend - zu erklären oder gar zu entkräften, sondern verschiedene Sachverhaltsteile abermals von früheren Versionen abweichen (z.B. Tötung von Hexenmeistern durch herbeigerufene Ärzte),
dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen und sich die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zudem durch zahlreiche weitere Elemente stützen liesse, mit denen gleichsam eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einhergeht,
dass dieser Eindruck dadurch gestützt wird, dass der sich gegenüber der Vorinstanz noch als ledig und in einer Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern lebend bezeichnende Beschwerdeführer nunmehr verheiratet sein will, und dies (bzw. seine eigene Identität) mit einer Passkopie seiner angeblichen Ehefrau zu beweisen versucht, deren Personalien offensichtlich mit jenen seiner angeblichen Konkubine keinerlei Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 Ziff. 6 f.),
dass auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der eingereichte Geldüberweisungsbeleg dem Beweis seiner Identität dienen soll, sondern vielmehr festzustellen ist, dass Bemühungen zur Beschaffung der Identitätskarte offenbar ohne Weiteres auch in einem viel früheren Verfahrensstadium möglich gewesen wären und der Beschwerdeführer somit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 (insb. Abs. a und b) AsylG klar missachtet hat,
dass die "Geburtsbestätigung" nicht beweistauglich ist, da sie nur als Kopie vorliegt und die Kopie nicht das ganze originale Dokument abbildet,
dass es sich zudem beim Original augenfällig um eine Fälschung handeln muss, weil die Geburtsregisterbescheinigung am 24. Juli 2013 ausgestellt wurde, das Dokument als Datum der Geburtsregistrierung ebenfalls den 24. Juli 2013 - Jahrzehnte nach der Geburt - und als Informant der Geburt den Vater des Beschwerdeführers ausweist, der jedoch gemäss Angaben des Beschwerdeführers schon vor Jahren gestorben sei,
dass im Übrigen das Dokument zwei Unterschriften des Registerführers aufweist, die augenfällig voneinander abweichen,
dass ebenso die Konsulatsbestätigung für den Identitätsbeweis untauglich ist, da es sich um eine blosse Nationalitätsbestätigung (statt Identitätsbestätigung) handelt, sie kein Foto des Beschwerdeführers aufweist, mithin eine Zuordnung der Personalien auf seine Person nicht möglich ist, und der zweitgenannte Name - sei dies nun der Vor- oder der Nachname - nicht mit jenem identisch ist, den der Beschwerdeführer übereinstimmend bislang angegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515) und insbesondere die von ihm in Aussicht gestellte Identitätskarte - und im Übrigen ebenso seinen Reisepass - vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Umstände erübrigt, auf die gestellten Anträge, deren Begründungen und die eingereichten Beweismittel und Beschwerdebeilagen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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