Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 02.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4159/2021
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N (...).
I.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Aserbaidschanisch Demokratischen Partei und habe sich politisch betätigt; beispielsweise habe er mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und sei in der Jugendsektion aktiv gewesen. Er sei deshalb mehrfach für kurze Zeit festgenommen worden.
B. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Vorbringen sprach das SEM teils die hinreichende flüchtlingsrechtliche Intensität und teils die Glaubhaftig-keit ab.
C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. November 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
E. Nachdem die Beschwerdeführenden gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des zuständigen kantonalen Migrationsamts vom 17. Dezember 2020 seit dem 9. Dezember 2020 unbekannten Aufenthalts waren (und sie, wie später bekannt wurde, am 26. November 2020 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten), wurde das Beschwerdeverfahren E-5950/2020 mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
II.
F. Am 4. Januar 2021 akzeptierte die Schweiz ein Rückübernahmeersuchen der französischen Behörden betreffend die Beschwerdeführenden. Diese wurden am 2. März 2021 von Frankreich in die Schweiz überstellt.
III.
G.
G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 7. Juni 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein "zweites Asylgesuch". Zur Begründung dieses Gesuchs liessen sie im Wesentlichen ausführen, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement seit seiner Ankunft in der Schweiz fortgesetzt und intensiviert. Er habe an mehreren Kundgebungen teilgenommen und zeige sich insbesondere auf den sozialen Medien als äusserst regimekritisch. Mehrere Nachrichtenportale und insbesondere YouTube-Kanäle hätten ein Video seines (...) geteilt und über sein exilpolitisches Engagement berichtet, weshalb auch die aserbaidschanischen Behörden darauf aufmerksam geworden seien. Mit polizeilicher Vorladung vom (...) 2021 sei er darüber informiert worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er sich auf dem Polizeiposten einzufinden habe. Nachdem er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, sei er am (...) 2021 zur Fahndung ausgeschrieben und sein Bruder - zwecks zusätzlicher Druckausübung auf ihn - für vier Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden.
G.b Zur Untermauerung dieses Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Folgendes zu den Akten:
Artikel des Nachrichtenportals F.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2021;
Screenshots von YouTube-Kanälen, auf denen sein (...) geteilt wurde;
eine polizeiliche Vorladung betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2021 (in Kopie inklusive Übersetzung);
einen Fahndungsbefehl betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2021 (in Kopie inklusive Übersetzung);
eine Videoaufnahme, die eine Hausdurchsuchung anlässlich der persönlichen Übergabe der polizeilichen Vorladung vom (...) 2021 bei der Familie des Beschwerdeführers zeigen soll;
eine Videoaufnahme, auf der die Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers zu sehen sein soll;
mehrere Fotos dieses Bruders, die dessen angebliche Verletzungen nach der Haftentlassung zeigen sollen.
H. Mit Verfügung vom 17. August 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, und es lehnte deren Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Gebühr ab. Gleichzeitig ordnete es wiederum die Wegweisung der Beschwerdeführenden und den Vollzug an.
I.
I.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 17. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und den übrigen Beschwerdeführenden sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
I.b Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beilagen ein:
die polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 und den Fahndungsbefehl vom (...) 2021 im Original;
ein Dokument vom (...) 2021 betreffend die Aufhebung der Fahndung nach dem Bruder des Beschwerdeführers nachdem dieser am (...) 2021 festgenommen worden sei (in Kopie inklusive Übersetzung);
einen Computerausdruck betreffend die Anordnung eines Ausreiseverbots des Bruders des Beschwerdeführers vom (...) 2018 (inklusive Übersetzung).
J. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
K. Die Vorinstanz liess sich am 21. Oktober 2021 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
L. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zusammen mit einer Einladung zur Replik am 26. Oktober 2021 übermittelt.
M. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 26. November 2021 innert erstreckter Frist und liessen an ihren Anträgen festhalten. Zudem reichten sie unter anderem zwei Referenzschreiben bezüglich des politischen Engagements und der damit zusammenhängenden Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie vom 22. September 2011 (recte: 2021; im Original) und 24. September 2021 (in Kopie) zu den Akten.
Das Original des Schreibens vom 24. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 nach.
N. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Bestätigungsschreiben des aserbaidschanischen Anwalts der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2023 (in Kopie), ein Referenzschreiben der Klassenlehrperson des zweitältesten Kindes vom 11. Dezember 2023 sowie - betreffend das älteste Kind - eine Diagnosebestätigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25. August 2023 und einen Bericht des Familien- und Schulcoachings vom 21. Dezember 2023 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142 31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevanten Asylgründe dargetan hätten. Ihr offenkundiges Desinteresse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens zeige zudem, dass zu diesem Zeitpunkt wohl auch gemäss ihrer eigenen Einschätzung keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorgelegen hätten. Zur Abweisung des Mehrfachgesuchs führte das SEM sodann aus, das exilpolitische Engagement, auf welches der Beschwerdeführer sich berufe, sei - mit Ausnahme eines Videos (...) vom (...) 2021 - erst ab dem (...) 2021 öffentlich dokumentiert worden. Aus den eingereichten aserbaidschanischen Polizeidokumenten gehe nicht hervor, welche exilpolitischen Aktivitäten genau die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn zur Folge gehabt haben sollen. Gemäss Datierung der Vorladung ([...] 2021) müsste diese aber einzig aufgrund dieses einen Videos (...) entstanden sein, zumal der Beschwerdeführer zwischen (...) 2020 und (...) 2021 keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht habe. Die Äusserungen in diesem Video würden sich allerdings nicht unter die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen, wie sie sich aus den eingereichten Polizeidokumenten ergäben, subsumieren lassen. Somit werde letztlich nicht klar, weshalb die aserbaidschanischen Behörden auf Grundlage dieser Straftatbestände eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet haben sollen. Die lediglich in schlechter Qualität eingereichten Kopien polizeilicher Dokumente seien angesichts der bestehenden Zweifel am behördlichen Interesse an seiner Person nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass behördliche Schriftstücke in Aserbaidschan leicht käuflich zu erwerben und damit unter Umständen von geringerer Beweiskraft seien. Aus der angeblichen Inhaftierung seines Bruders könne er für das Asylverfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich aus den eingereichten Fotos und Videos - soweit diese überhaupt unter den behaupteten Umständen zustande gekommen seien - insbesondere keine konkrete Verbindung zu seiner Person respektive seinem Fall ergebe. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sein niederschwelliges politisches Engagement in der Schweiz ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an ihm geweckt habe.
3.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat politisch aktiv gewesen und habe dieses Engagement nun aufgrund seiner politischen Überzeugung fortgeführt und intensiviert. Die aserbaidschanischen Behörden seien aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten gegen seine Familie vorgegangen, hätten diese entsprechend sanktioniert und - wie dies bei vielen regimekritischen Personen der Fall sei - auch gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei von der Authentizität der eingereichten Beweismittel auszugehen. Diese seien sodann sehr wohl geeignet, die drohenden asylrechtlich relevanten Nachteile des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu belegen. Aufgrund der Gefährdung des Beschwerdeführers seien schliesslich auch die Beschwerdeführerin und die Kinder der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt, zumal seine Familienangehöri-gen im Heimatstaat ebenfalls bereits mehrfach behelligt worden seien, um Druck auf ihn auszuüben.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat ihrer Ansicht nach legal und ohne bestehendes politisches Verfolgungsprofil verlassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien insgesamt als niederschwellig zu bezeichnen und nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsprofil und somit behördliches Interesse an seiner Person zu begründen. Die beiden - zwischenzeitlich im Original vorliegenden - Dokumente würden gewisse inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen und seien deshalb als rudimentär einzustufen. Ausserdem sei es unüblich, dass diese Dokumente einer gesuchten Person im Original und nicht bloss in Kopie ausgehändigt werden würden. Demnach bestünden Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente und eine Manipulation könne nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bekräftigte das SEM erneut, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die angeblichen behördlichen Massnahmen gegen seinen Bruder in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden.
3.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen das (exil-)politische Engagement des Beschwerdeführers und das harsche Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden gegen regimekritische Personen. Es sei insgesamt wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise als Regimekritiker wahrgenommen und entsprechend auch im Ausland überwacht worden sei. Die Behelligungen seiner Familie liessen sich überdies nunmehr durch den Bericht einer unabhängigen Monitoringstelle belegen. Sodann argumentiere das SEM willkürlich, wenn es den eingereichten Dokumenten zunächst die Beweiskraft abspreche, weil es sich um Kopien handle, um dann in der Folge festzustellen, der Beschwerdeführer dürfe eigentlich gar keine Originale erhalten haben.
3.5 In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, ein Schreiben des ehemaligen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in Aserbaidschan erhalten zu haben. Dieser könne seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat bezeugen. Ausserdem sei der Anwalt selbst rund drei Jahre inhaftiert gewesen und während dieses Freiheitsentzugs mehrfach zum Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort befragt worden. Bei ihm handle es sich um eine bekannte Persönlichkeit auf deren Freilassung auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen hingewirkt hätten. Ausserdem sei bei der Beurteilung ihrer Asylgründe die mehrjährige Landesabwesenheit ihrer minderjährigen Kinder zu berücksichtigten. Ihr ältestes Kind leide ausserdem an einer Posttraumatischen Belastungs-störung (PTBS), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und es bestehe zusätzlich der Verdacht auf ein Asperger-Syndrom. Der Betreuungsaufwand sei demnach beträchtlich und eine Entwurzelung sei der weiteren Entwicklung des Kindes abträglich.
4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben in ihrem Rechtsmittel verschiedene formelle Rügen:
4.2
4.2.1 Sie hätten die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden gegen ihn und seinen Bruder gerichteten behördlichen Massnahmen glaubhaft dargetan und mit geeigneten Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz habe die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel mit pauschalen Argumenten bestritten, ohne sie sachgerecht zu würdigen. Insbesondere habe die Vorinstanz - in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs - Zweifel an der Echtheit der eingereichten gerichtlichen Dokumente geäussert, ohne diese im Original nachzufordern. Sodann habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich im Fall einer Rückkehr mit einem konstruierten Strafverfahren konfrontiert sehe. Schliesslich habe die Vorinstanz sich nicht inhaltlich mit den eingereichten Videos auseinandergesetzt, welche das behördliche Vorgehen gegen den Bruder des Beschwerdeführers zeigen würden, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, die Umstände ihres Zustandekommens seien unklar und es könne sich um gestellte Szenen handeln. Dadurch habe sie ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.2.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind weder die Einhaltung der vorinstanzlichen Begründungspflicht noch die Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln zu beanstanden. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender und nachvollziehbarer Begründung zu den genannten Sachverhaltsaspekten geäussert. Eine sach-gerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne Weiteres möglich. Dass sie hinsichtlich der Relevanz der eingereichten Beweismittel und deren Aussagekraft sowie der dem Beschwerdeführer allenfalls drohenden Nachteile im Fall einer Rückkehr eine andere Auffassung vertreten als die Vorinstanz, wird Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung bilden. In seiner Vernehmlassung hat das SEM ausserdem hinreichend konkret ausgeführt, weshalb Zweifel an der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel bestünden; insbesondere welche Unstimmigkeiten es in den eingereichten Originaldokumenten erkenne. Die diesbezüglichen Argumente in der Replik (vgl. ebd. S. 5 ff.) vermögen unter dem Titel der formellen Rügen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
4.3
4.3.1 Ferner habe die Vorinstanz den Entscheid weitgehend nur summarisch begründet. Die Verfügung sei letztlich unzureichend begründet, zumal das SEM Bezug auf Fälschungshinweise in den eingereichten Dokumenten nehme, ohne diese zu konkretisieren. Zudem habe die Vorinstanz ihre Argumente, mit welchen sie die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers und die Tauglichkeit der Beweismittel infrage zu stellen versuche, ohne nähere Begründung deklaratorisch in den Raum gestellt. Die Beschwerdeführenden könnten demnach aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht - und somit des rechtlichen Gehörs - nicht abschätzen, ob die Vorinstanz sämtliche relevanten Argumente abgewogen und berücksichtigt habe.
4.3.2 Auch unter diesen Gesichtspunkten ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich und die Beschwerdeführenden vermengen auch hier Aspekte der formellen und materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hat mit der (im Rahmen eines Asylmehrfachgesuchs) gebotenen Begründungsdichte die für sie wesentlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen dargelegt.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl-Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
5.2 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, überzeugend darzutun, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten in den Fokus der aserbaidschanischen Behörden geraten ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner (legalen) Ausreise aus dem Heimatstaat kein politisches Profil aufgewiesen hat und demnach zu diesem Zeitpunkt kein behördliches Interesse an ihm bestand. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenbar um eine politisch interes-sierte Person. Aus den Akten ergeben sich allerdings - entgegen der Ein-schätzung der Beschwerdeführenden - keine konkreten, glaubhaften Hinweise dafür, dass er durch seine Aktivitäten (und insbesondere deren Verbreitung in den Sozialen Medien) nunmehr die Aufmerksamkeit der aserbaidschanischen Behörden auf sich gezogen hätte und seine Familie in Aserbaidschan deswegen von der Polizei behelligt worden wäre.
5.3 Der geltend gemachte Sachverhalt erweckt einen konstruierten Eindruck:
5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben zwar zu Recht angemerkt, den eingereichten Strafverfolgungsdokumenten (polizeiliche Vorladung vom [...] 2021, Fahndungsbefehl vom [...] 2021) könne nicht zum vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, nur weil solche Dokumente leicht fälschbar oder in Aserbaidschan erfahrungsgemäss käuflich zu erwerben seien. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Verfahrens kommt das Bundesverwaltungsgericht aber ebenfalls zum Schluss, dass diese beiden Dokumente nicht geeignet sind, angeblich drohende, asylrechtlich relevante Nachteile des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu belegen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass gewisse Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente bestehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sie die Originaldokumente erst mehrere Monate später aus Aserbaidschan erhalten haben sollen. Dass die Vorinstanz zunächst - unter Verweis auf die schlechte Qualität der Kopien - Vorbehalte betreffend eine eingehende Beurteilung der Authentizität angebracht und später erklärt hat, es sei unüblich, dass die betreffenden Dokumente im Original vorlägen, ist nicht zu beanstanden. Bei einem Vergleich der Originaldokumente mit den zuvor eingereichten Fotokopien fällt im Übrigen auf, dass der Stempel auf dem Original der polizeilichen Vorladung vom (...) 2021 nur äusserst schwach erkennbar ist. Auf der Kopie ist der Stempel dagegen erstaunlicherweise gut leserlich und kontrastreich abgebildet.
5.3.2 Dessen ungeachtet erscheinen die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, zukünftig ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer zu begründen, zumal sowohl die Demonstrationsteilnahmen als auch die Beiträge in den Sozialen Medien (soweit sie denn überhaupt noch abruf- und einsehbar sind) als niederschwellig zu bezeichnen sind.
5.3.3 Die eingereichten Dokumente und Videos betreffend den Bruder des Beschwerdeführers lassen - falls von deren Authentizität ausgegangen wird - keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer und dessen angebliche politische Tätigkeiten zu. Sie sind nicht geeignet, angeblich drohende asylrechtlich relevante Massnahmen gegen den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zu belegen. Weder aus dem Dokument betreffend die Aufhebung der Fahndung nach dem Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme am (...) 2021 noch aus dem gegen den Bruder verhängten Ausreiseverbot vom (...) 2018 vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführenden während des ordentlichen Asylverfahrens erstaunlicherweise noch nichts von diesem Ausreiseverbot gewusst haben wollen. Die diesbezügliche Erklärung, wonach der Bruder bis zu einem gescheiterten Ausreiseversuch am (...) 2021 selbst keine Kenntnis davon gehabt haben will, überzeugt das Gericht nicht. Das Ausreiseverbot wurde gemäss dem eingereichten Ausdruck gestützt auf einen Gerichtsbeschluss vom (...) 2018 angeordnet und es gibt keine Hinweise dafür, dass die entsprechenden Beschlüsse dem Betroffenen nicht eröffnet worden wären; Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Für die beantragte Befragung des Verteidigers, der die Festnahmeverfügung unterschrieben haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 5 f.), besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gehen auch aus den eingereichten Videos, welche anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung und der Festnahme des Bruders aufgenommen worden sein sollen, keine konkreten Bezüge zum Beschwerdeführer hervor. Damit kann offen bleiben, ob es sich um gestellte Szenen handelt (wofür beim Betrachten einiges spricht), oder um versteckte Aufnahmen tatsächlicher Vorfälle.
5.3.4 Auch die drei eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein behördliches Interesse an seiner Person wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Im Schreiben des Monitoring-Zentrums für Politische Gefangene vom (...) 2021 werden im Wesentlichen Aussagen von Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu den jüngsten Ereignissen - insbesondere den angeblichen Festnahmen des Bruders - wiedergegeben. Selbst wenn es sich dabei um ein authentisches Dokument handeln sollte, sind die Ausführungen darin nicht geeignet, die behauptete drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu belegen. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, über die Schweizerische Vertretung weitergehende Informationen einzuholen (vgl. entsprechender Antrag in der Replik, S. 4 f.).
5.3.5 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 12. September 2021 das Schreiben des Monitoring-Zentrums angefordert (vgl. Replikbeilage 4). In der Beschwerde vom 17. September 2021 haben die Beschwerdeführenden erklärt, seit einigen Tagen sei der Bruder für seine Familie nicht mehr erreichbar und sie wüssten nicht, ob er erneut festgenommen worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 6). Gemäss dem Referenzschreiben hat dessen Verfasser die Familie des Beschwerdeführers am 17. September 2021 besucht; die angebliche zwischenzeitliche Unerreichbarkeit des Bruders fand erstaunlicherweise keine Erwähnung. Im Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden sodann ein Schreiben vom 19. Oktober 2023 ein, das vom ehemaligen Anwalt des Beschwerdeführers in Aserbaidschan verfasst worden sein soll. Dieser erklärt im Schreiben im Wesentlichen, aufgrund fingierter Anschuldigungen im (...) 2020 festgenommen worden zu sein. Während seiner rund (...)jährigen Inhaftierung sei er mehrfach zum Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort befragt worden. Dies illustriere - nebst den Behelligungen seines Bruders - das anhaltende Interesse der aserbaidschanischen Behörden am Beschwerdeführer. Das im Dezember 2023 eingereichte Schreiben seines - eigenen Aussagen zufolge - ehemaligen Anwalts vermag das behauptete behördliche Interesse ebenfalls nicht überzeugend zu belegen. In diesem Zusammenhang überrascht überdies, dass auf dem Schreiben des in Aserbaidschan lebenden Anwalts eine Mobiltelefonnummer von G._______ zur Kontaktaufnahme auf-geführt ist ("WhatsApp: +[...]").
Schliesslich ist auch das Schreiben eines in Frankreich wohnhaften aserbaidschanischen Flüchtlings vom 22. September 2011 (recte: 2021) offensichtlich nicht geeignet, das behauptete politische Profil des Beschwerdeführers zu belegen.
5.4 Nach dem Gesagten ist angesichts der als niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen bei seiner Rückkehr zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte, die auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder hinweisen würden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden erneut verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Aserbaidschan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
7.3.2 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Heimat gemäss ihren Angaben über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können. Der Beschwerdeführer war ausserdem bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre selbständig im (...)gewerbe tätig. Die soziale und wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein.
7.3.3 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar:
7.3.3.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
7.3.3.2 Die beiden ältesten Kinder der Beschwerdeführenden sind mittlerweile im (...)alter und im Oktober 2018 erstmals in die Schweiz eingereist. Zwischenzeitlich haben sie die Schweiz im Dezember 2020 verlassen und sind anschliessend im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens am 2. März 2021 - im Urteilszeitpunkt somit vor rund drei Jahren - wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die Kinder haben zwar einen gewissen Teil ihrer schulischen Ausbildung in der Schweiz absolviert. Sie sind angesichts ihres Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat ([...] und [...] Jahre) aber auch mit dem Schulsystem ihres Heimatstaats vertraut. Keines der Kinder hat im Urteilszeitpunkt gemäss Akten bereits eine Berufsausbildung begonnen. Das älteste Kind hat gemäss dem Bericht vom 21. Dezember 2023 Mühe, sich im Unterrichtsalltag zurecht zu finden. In diesem Zusammenhang kann vorab darauf verwiesen werden, dass Aserbaidschan über eine medizinische Infrastruktur verfügt, welche in der Lage ist, eine adäquate Behandlung der psychischen Probleme des Kindes (insbesondere der PTBS) zu gewährleisten und etwa auch die Fortsetzung der medikamentösen ADHS-Behandlung sicherstellen kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. August 2021 < fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaender berichte/Europa/Aserbaidschan/210825_AZB_Psychiatrische Versorgung. pdf [abgerufen am 12. März 2024]). Die entsprechende Behandlung - und allfällige schulische Unterstützungsmassnahmen - könnten dort in der Muttersprache des Kindes erfolgen, was unter Umständen ebenfalls positive Effekte haben könnte. Die Reintegration dürfte demnach zwar eine gewisse Herausforderung darstellen, letztlich aber dennoch gelingen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder mit der dortigen Kultur und Sprache hinreichend vertraut sind. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Reintegration in Aserbaidschan wäre unmöglich oder unzumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf das jüngste Kind, das noch nicht im schulpflichtigen Alter ist.
7.3.4 Darüber hinaus sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug gegebenenfalls unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des ältesten Kindes kann ausserdem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2021 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither entscheidend verändert hätte. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan