Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4155/2012
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 3. März 2009 und stellte am 4. März 2009 im Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Am 6. März 2009 wurde er von der Flughafenpolizei B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. März 2009 zu seinen Asylgründen an. Am 19. März 2009 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 - eröffnet am 5. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf den Seiten 37 und 38 aufgeführten Beweismittel (1 bis 33) bei. Der Beschwerdeführer ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss.
E. Am 28. August 2012 reichte der Sozialdienst des Kantons C._______ eine aktuelle Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer zu den Akten.
F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von den Verfahrenskosten eventuell um [wiedererwägungsweisen] Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legte die Belege 34 bis 43 ins Recht. Ausserdem erinnerte er an seinen Beweisantrag (Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel).
G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 verzichtete die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner teilte sie die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
H. Mit Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2012 reichte der Beschwerdeführer als Beilage 44 eine Fotografie zu den Akten.
I. In der Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Am 14. November 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis gebracht.
J. Am 29. November 2012 replizierte der Beschwerdeführer und liess ausserdem die Belege 45 bis 56 ins Recht legen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2). Angesichts dessen - sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Beweismitteln eingereicht hat und auch hinreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel einzureichen - mangelt es seinem Beweisantrag (vgl. Bst. C) am aktuellen Rechtsschutzinteresse.
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: