Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4151/2012
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste auf dem Luftweg von Colombo über Dubai und ein ihm unbekanntes afrikanisches Land in die Schweiz, wo er in der Transitzone des Flughafens C._______ am 2. Juli 2010 ein Asylgesuch und ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2010 wurde ihm die Einreise in die Schweiz provisorisch verweigert. Am 8. Juli 2010 wurde er am Flughafen zur Person befragt (BzP) und am 15. Juli 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis (...) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, deshalb hätten ihn (...) Mitglieder der Armee und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gesucht. Nach Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 habe sich die Situation entspannt, (...) sei er jedoch wieder zu Hause gesucht worden.
Als Beweismittel reichte er seine sri-lankische Identitätskarte und ein Schreiben von Reverend Fr. D._______ der (...) vom (...) zu den Akten.
B. Am 21. Juli 2010 wurde die Einreise in die Schweiz bewilligt.
C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 - eröffnet am 6. Juli 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2012 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Weiter beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) und eine Vielzahl von Berichten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 32 ff. der Beschwerde) zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
F. Am 29. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, der Kostenvorschuss sei fristgerecht bezahlt worden, und ersuchte neuerlich um Ansetzung einer angemessenen Beweismittelfrist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland. Gleichzeitig reichte er die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten.
G. Der Instruktionsrichter wies den erneuten Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Beweismittelfrist mit Zwischenverfügung vom 5. September 2012 ab.
H. Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel zum Verschwinden eines Freundes ein.
I. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. In der Replik vom 5. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zur Lage in Sri Lanka ein (Beilagen gemäss Verzeichnis auf S. 46 ff. der Replik).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lanka betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel indessen in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten werden zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist in Anbetracht der Rückweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 29. August 2012 ausgewiesenen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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