Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 05.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4145/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013, dem Tag seiner angeblichen Einreise, in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung vom 3. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Armenier ohne ihm bekannte Staatszugehörigkeit sei, im Jahre 1988 in dem in Armenien oder Aserbaidschan gelegenen Ort B._______ geboren sei, im Alter von (...) Jahren nach dem kriegsbedingten Tod seiner Eltern von einer Pflegefamilie nach C._______ (Russland) beziehungsweise in ein Dorf in Stadtnähe gebracht worden und dort aufgewachsen sei, wobei man ihm nunmehr den Nachnamen seiner Pflegefamilie gegeben habe,
dass er nie eine Schule besucht und im Alter von (...) Jahren zu arbeiten begonnen habe, wobei er hauptsächlich in einer (...) im Dorf mit allerlei Arbeiten betraut worden sei und auch dort gewohnt habe,
dass er von seinem alkoholkranken Pflegevater schlecht behandelt, manchmal geschlagen und häufig zur Abgabe seines Erwerbslohnes aufgefordert worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschieden und diese am 15. April 2013 angetreten habe,
dass er die Reise versteckt im LKW eines ihm bekannten Fernfahrers und über ihm unbekannte Länder und Routen unternommen habe und zu den Reiseumständen keine näheren Angaben zu machen imstande sei, es aber nie Probleme auf der Reise gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer einer am 19. April 2013 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder andere identitätsrelevante Dokumente besessen oder benötigt zu haben, weshalb er auch keine beschaffen könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als einziges Beweismittel eine Arbeitsbestätigung zu den Akten gab,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Juli 2013 - eröffnet am 16. Juli 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass seine Erklärungen zu den fehlenden Identitätsdokumenten nicht geglaubt werden könnten, da die Schilderung der Reiseumstände überaus substanzarm und lebensfremd ausgefallen sei, die behauptete versteckte Reise angesichts der Vielzahl notwendiger Transitländer mit strengen Grenzkontrollen sowie der Plombierung internationaler Transporte so gar nicht möglich gewesen wäre und eine gänzliche Papierlosigkeit gerade bei behördlich besonderen Schutz geniessenden Adoptiv- und Pflegekindern nicht überzeugend erscheine,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass es sich bei den angeblich erlittenen beziehungsweise befürchteten Übergriffen (insbesondere Gelderpressungen und Schläge) um Straftaten Dritter handle, gegenüber denen die russischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien, wogegen der Beschwerdeführer solchen Schutz aber gar nicht beansprucht habe, weshalb die Vorbringen auch nicht asylrelevant seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass zudem das behauptete Nichtwissen betreffend seine Staatszugehörigkeit unglaubhaft und insbesondere stereotyp erscheine und auf Verschleierung seiner Herkunft ausgerichtet sei,
dass - vorab angesichts fehlender asylbeachtlicher Verfolgung - nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland oder in einen anderen Staat spreche, dessen Zugehörigkeit sich betreffend den Beschwerdeführer im Vollzugsstadium allenfalls herausstellen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung seine Papierlosigkeit und das Vorliegen entschuldbarer Gründe hierfür bekräftigt und dazu erklärt, allfällig vorhanden gewesene Papiere seien womöglich in den Kriegswirren zerstört worden, und es sei auch bekannt, dass in den Kaukasusrepubliken und im gesamten ländlichen Russland viele nicht registrierte Menschen lebten,
dass er nie zur Schule gegangen sei, illegal gearbeitet und bei gelegentlichen Polizeikontrollen Schmiergelder bezahlt habe,
dass er sodann die Reisegeschichte als zwar ungewöhnlich bestätigt, diesbezüglich aber wiederum auf Schmiergeldzahlungen und Schlupflöcher an der EU-Aussengrenze hinweist,
dass er im Weiteren betreffend die vorinstanzlich erkannte Schutzpflicht der russischen Behörden geltend macht, diese könnten nur Staatsbürger beanspruchen, wogegen er als "Sans-Papier" rechtlos und diskriminiert sei und auch kaum Aussicht auf Erhalt der aserbaidschanischen oder armenischen Staatsbürgerschaft habe,
dass er bereit sei, mit Unterstützung der Rückkehrberatung den Zustand seiner Papierlosigkeit zu beheben, welches Bestreben aber durch seine Ausweisung aus der Schweiz zunichte gemacht würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten wäre, er jedoch - wie der Antrag betreffend Datentransfer - aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ohnehin gegenstandslos ist und somit keiner Beurteilung bedarf,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass somit auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise innert 48 Stunden - und im Übrigen bis heute - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen und für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht hat,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die behauptungsgemässe Entschuldbarkeit für seine Papierlosigkeit bekräftigt und hierzu weitere Erklärungsversuche (mögliche Dokumentenzerstörung im Krieg, hohe Anzahl nicht registrierter Menschen auf kaukasischem und russischem Gebiet, Reise mit Schmiergeldzahlungen und Schlupflöcher an der EU-Aussengrenze) unternimmt, die indessen offensichtlich Schutzbehauptungen darstellen, unbehelflich sind und - auch mangels einer verwertbaren und über blosse Mutmassungen hinausgehenden Argumentationssubstanz - keiner vertiefteren Würdigung bedürfen,
dass die gesamten Akten und Umstände vielmehr auf eine eigentliche Verschleierungs- und Verheimlichungsstrategie des Beschwerdeführers hindeuten und dieser Eindruck insofern durch eine neuerliche Modifizierung seiner biografischen Angaben bestärkt wird, als er in der Beschwerde nunmehr im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Angaben behauptet, er sei in einem armenischen beziehungsweise aserbaidschanischen "Gebiet" geboren, mit (...) Jahren mit den Pflegeeltern nach B._______ gezogen und dort aufgewachsen und habe erst später in C._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), sondern darüber hinaus von einer von Täuschungsabsicht begleiteten Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) auszugehen ist,
dass selbst unter hypothetischer Annahme der Ernsthaftigkeit der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Mitwirkung bei der Papierbeschaffung das Fristerfordernis (48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nicht erfüllt und daher der Nichteintretensentscheid nicht abzuwenden wäre,
dass die erkannte Missachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist und dieser Umstand die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und mithin kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet und die gegen die offensichtlich fehlende Asylrelevanz erhobenen Gegenargumente (Schutzpflicht der russischen Behörden nur für Staatsbürger, Diskriminierung von "Sans-Papier", geringe Aussicht auf Erhalt der aserbaidschanischen oder armenischen Staatsbürgerschaft) jeglicher Stichhaltigkeit entbehren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig sowie zumutbar und möglich ist, wobei erneut auf die zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) zu verweisen ist,
dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person findet und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) und seine diesbezüglich in Aussicht gestellte Kooperation mit den Behörden in die Tat umzusetzen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eizutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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