Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4142/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan im Jahre 2007 und hielt sich in den folgenden Jahren in Griechenland auf. Im März 2013 verliess er das Land und reiste nach Österreich, wo er am 9. März 2013 ein Asylgesuch einreichte. Dieses wurde mit Urteil des Asylgerichtshofs, Aussenstelle B._______, vom 7. Mai 2013 rechtskräftig abgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer durch verschiedene Länder, unter anderem Ungarn, und gelangte am 13. Juni 2013 in die Schweiz, wo er am 17. Juni 2013 um Asyl nachsuchte.
B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 - eröffnet am 15. Juli 3013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zum Selbsteintritt an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilten. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht Ungarn, sondern Griechenland sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. In Griechenland habe er am 13. September 2007 das erste Asylgesuch eingereicht. Im März 2013 habe er das Land verlassen, weil er während mehr als fünf Jahren keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten habe und Griechenland seine internationalen Verpflichtungen im Asylbereich verletze. Auf der Reise in die Schweiz sei er von den ungarischen Behörden aufgegriffen worden. Am 9. April 2013 sei er daktyloskopisch erfasst und gestützt auf die Dublin-II-VO nach Griechenland zurückgeschickt worden. Er habe es vorgezogen, sich über Österreich in die Schweiz abzusetzen. In Österreich sei er daktyloskopisch erfasst und später ausgewiesen worden. Eine Rückführung nach Ungarn bedeute eine Überstellung nach Griechenland. Die Schweiz habe deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
5.1 Die Dublin-II-VO trat für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft. Für Asylgesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist die Verordnung (einschliesslich Übergangsbestimmungen) grundsätzlich nicht anwendbar. Mangels vorhergegangener Anwendbarkeit des Dubliner Übereinkommens bleibt bereits begrifflich kein Raum für Übergangsrecht (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K1 zu Art. 29).
Eine rückwirkende Anwendbarkeit der Dublin-II-VO kommt nur insoweit in Betracht, als sich das zuständigkeitsbegründende Ereignis (namentlich die daktyloskopische Erfassung) vor und das zuständigkeitsauslösende Ereignis (Asylgesuch) nach dem Inkrafttreten ereignet hat (BVGE 2013/6 E. 5.7)
Aufgrund des aktenkundigen Eurodac-Treffers wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2007 in Griechenland daktyloskopiert; gleichentags hat er sein Asylgesuch eingereicht (Akten BFM, act. A10/1). Damit steht fest, dass sowohl das zuständigkeitsbegründende als auch das zuständigkeitsauslösende Ereignis vor dem Inkrafttreten der Dublin-II-VO für die Schweiz stattfanden, womit diese insoweit nicht zur Anwendung kommt. Demnach kann Griechenland auch nicht gestützt auf die Dublin-II-VO zuständig sein. Das erste zuständigkeitsauslösende Ereignis nach deren Inkrafttreten für die Schweiz ist das in Österreich eingereichte Asylgesuch.
5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen. Nach Abs. 4 der Bestimmung erlöscht diese Verpflichtung, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatangehörige in sein Herkunftsland oder in ein andres Land, in das er sich rechtmässig begeben kann, zurückkehrt.
Der Beschwerdeführer gab ein österreichisches Urteil des Asylgerichtshof, Aussenstelle B._______ vom 7. Mai 2013 zu den Akten. Sodann machte er anlässlich der Befragung zur Person geltend, Österreich habe ihn nach Pakistan weggewiesen, wofür er auch Geld erhalten hätte (Akten BFM A11/9 S. 5 und 7). Damit steht ausser Zweifel, dass Österreich nach der Ablehnung des Asylantrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehrt. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit erloschen.
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen.
Die Schweiz hat Ungarn am 21. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht. Mit Antwort vom 2. Juli 2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Damit ist die Zuständigkeit Ungarns grundsätzlich gegeben.
5.4 Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Ungarn verletze seine staatsvertraglichen Pflichten, die dortigen Aufnahmebedingungen seien unmenschlich und er befürchte, nach Griechenland zurückgeschoben zu werden. Die Schweiz habe deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5).
Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Zwar wurde und wird am ungarischen Asylverfahren Kritik geübt (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011). Namentlich wird im zuletzt genannten Bericht darauf verwiesen, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden. Selbst wenn diese Kritik zutreffen sollte, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Asylsuchenden erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair. Im Bericht des HHC wird auch festgehalten, die höheren Gerichte Ungarns hätten die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie bereits vor Erlass des materiellen erstinstanzlichen Entscheides die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten. Damit werden einerseits gewisse Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylverfahren anerkannt, aber gleichzeitig auch belegt, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt. Schliesslich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. Entscheid EGMR vom 6. Juni 2013, Mohammed vs. Österreich, N°2283/12, insbesondere, Rz. 97 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausschaffen würde. Damit besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. Ungarn ist für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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