Entscheiddatum: 17.10.2013Publikationsdatum: 29.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4139/2013
Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,tibetischer Herkunft, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) ein Asylgesuch stellte und am 18. April 2013 zur Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und am 2. April 2013 schriftlich zum Einreichen derselben aufgefordert wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA am 1. Mai 2013 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch führte, um deren Herkunft zu verifizieren (nachfolgend: LINGUA-Analyse) und in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 im Ergebnis festhielt, die Beschwerdeführerin sei zwar tibetischer Herkunft, ihre Hauptsozialisation sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb Tibets erfolgt,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich befragte und ihr dabei auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen darlegte, sie stamme als ethnische Tibeterin aus B._______, (Provinz) und habe nach ihrem siebten oder achten Lebensjahr im Kloster in C._______, (Provinz) gelebt,
dass sie nach der Heirat bis zur Ausreise weiterhin in der Provinz (...) gelebt und als Bäuerin gearbeitet habe,
dass sie am (...) oder (...) 2012 mit zwei Freundinnen Plakate mit politischem Inhalt an die Wände des chinesischen Verwaltungsbüros respektive des Wohnhauses der Polizisten geklebt und am folgenden Morgen erfahren habe, dass eine der beiden oder beide Freundinnen von den Chinesen festgenommen worden sei(en),
dass sie daher noch am Abend des (...) 2012 den Heimatort verlassen habe und über Nepal sowie weitere, ihr teilweise unbekannte Destinationen am 2. April 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass sie im Weiteren bezüglich ihrer Herkunft am Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2013 - eröffnet am 21. Juni 2013 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde, und den Vollzug der Wegweisung anordnete, den es als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2013 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte und zum Beleg ihrer Vorbringen unter anderem den Ausschnitt einer Tibet-Karte (Kopie) sowie fünf Fotografien ins Recht legte,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2013 unter anderem verfügte, es werde vorderhand (und vorbehältlich des Einreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung in den nächsten Tagen) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelte,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 (Telefax-Übermittlung) respektive am 5. August 2013 (postalische Übermittlung) ihre Mittellosigkeit bestätigen liess,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2013 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zu allfälligen Gegenäusserungen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 fristgerecht ihre Replik einreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM seine Ablehnung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, insbesondere betreffend die Asyl- und Ausreisegründe sowie die Herkunft respektive den Ort der tatsächlichen Sozialisierung, begründete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe die Richtigkeit der in der vorinstanzlichen Verfügung phonetisch geschriebenen Ortsnamen sowie die Fähigkeiten des vom BFM eingesetzten LINGUA-Experten in Zweifel zog,
dass sie dabei unter anderem ausführte, ihr letzter Wohnsitz ("D._______" gemäss Protokoll EVZ, S. 4) sei von der Vorinstanz in den Protokollen unterschiedlich geschrieben worden und ausserdem seien die in der Umgebung ihres Wohnortes liegenden Ortschaften "E._______" und "F._______" entgegen der Auffassung des BFM und des LINGUA-Experten auf der nunmehr eingereichten Kartekopie unter den Namen "G._______" (bei H._______) und als "J._______" auffindbar,
dass auch das von ihr genannte Kloster "C._______" als "K._______" auf der besagten Karte ersichtlich sei,
dass sie die Wahrheit über ihre Herkunft sage, eine einfache Bauersfrau sei und entgegen der Auffassung des BFM auch über korrekte Angaben zu Fragen im landwirtschaftlichen Bereich, wie tibetische Massbezeichnungen und das Melken einer Dzo-Kuh, habe machen können,
dass sie zufolge des stark zensierten Postverkehrs in China ihre Identitätspapiere nicht erhältlich machen könne,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem ausführte, es sei offensichtlich, dass tibetische Ortsnamen nur phonetisch notiert werden könnten, allerdings habe der auf Beschwerdeebene nun als Heimatort zitierte Name "J._______" mit dem in den mündlichen Befragungen genannten und protokollierten Namen ihres Wohnortes keinerlei phonetische Ähnlichkeit,
dass auch die Fahrdistanz zwischen ihrem angegebenen Wohnort und H._______, die sie anlässlich der LINGUA-Analyse mit vier bis fünf Stunden angegeben habe, aufgrund der eingereichten Karte kaum zutreffen könne, da aufgrund derselben von einer Strecke von etwa 20 Kilometern auszugehen wäre,
dass die eingereichten Fotografien weder ihre chinesische Staatsangehörigkeit noch die angeblich illegale Ausreise aus China belegen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller vorliegenden massgebenden Sachverhaltselemente mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich tibetischer Herkunft, jedoch höchstwahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden ist,
dass die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel daran erhebt, dass beispielsweise die gemäss ihren Angaben protokollierte und auf entsprechendem Kartenmaterial von Experten nicht auffindbare Ortsbezeichnung "F._______" mit dem Ort "J._______" identisch sein soll, der auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitt ersichtlich sei,
dass sie sodann unter anderem für Flächenmasse Ausdrücke verwendete, die in Tibet so offenbar nicht verwendet werden und sie auch nicht korrekt sagen konnte, wie in Tibet eine Dzo-Kuh gemolken werde und wie sich diese Milch von derjenigen einer gewöhnlichen Kuh unterscheide,
dass ihr Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Protokoll Bundesamt S. 9), es sei nicht von der Stärke der Milch, sondern von unterschiedlichen Milchmengen die Rede gewesen, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie gemäss LINGUA-Analyse anlässlich des Telefongesprächs mit dem Experten fälschlicherweise angegeben habe, die Milch der Dzo-Kuh sei "schwächer",
dass sie zudem nicht in der Lage gewesen ist, das Kloster "C._______" ("K._______" gemäss Beschwerde), in dem sie über zehn Jahre gelebt haben will, auch nur annähernd zu beschreiben, und ihre Erklärung (vgl. Protokoll Bundesamt S. 9), sie habe vom Klosterleben nicht viel mitbekommen, weil sie auf dem Acker im Arbeitseinsatz gewesen sei, ihre diesbezügliche Unkenntnis nicht zu erklären vermag,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine fundierten Argumente vorbringen kann, die das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen würden,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die vorliegende LINGUA-Analyse sorgfältig und ausführlich begründet ist und für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifiziert erscheinenden Experten zu zweifeln,
dass im Übrigen die Schilderung des zentralen Asylvorbringens einen unsubstanziierten, teilweise widersprüchlichen und kaum lebensechten Eindruck hinterlässt,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist (vgl. Verfügung S. 4), dass auch die von der Beschwerdeführerin genannten Reiserouten, die in diesem Zusammenhang angegebenen Distanzen respektive Reisedauern einerseits oberflächlich, andererseits zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind,
dass an diesen Feststellungen die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien schon deshalb nichts zu ändern vermögen, weil nicht mit Sicherheit feststeht, wer darauf abgebildet ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten hat,
dass gemäss Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen ist, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5),
dass dies auch für legal ausgereiste Asylsuchende gilt, sofern sie ihren (länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeugend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6),
dass vorliegend aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt, weshalb vorliegend weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden kann,
dass die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, mithin nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Abweisung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht verfügt wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Fragen des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG),
dass es mit anderen Worten nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei Verheimlichen der tatsächlichen Herkunft eines Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin vorliegend keine Identitätspapiere eingereicht hat, ausserdem ihre behauptete chinesische Staatszugehörigkeit aufgrund der LINGUA-Analyse nicht glaubhaft erscheint, und auch ihre Ausführungen betreffend ihre Reise in die Schweiz offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können,
dass nach dem Gesagten vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Ab. 2-4 AuG entgegenstehen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen hat,
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und auch keine Veranlassung für die eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht,
dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt hat und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgeabhängigkeit belegt hat und ihre Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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