Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4134/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer nach zwei abschlägig entschiedenen Asylverfahren in der Schweiz in den Jahren 1998 und 1999 am 18. Dezember 2007, am 30. Januar 2013 und am 23. April 2013 in Belgien sowie am 16. Mai 2013 in Frankreich um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2013 ausführte, er sei in seiner Heimat von Blutrache bedroht und am 30. Januar 2013 nach Belgien gereist, um Asyl zu erhalten,
dass die belgischen Behörden sein Gesuch abgelehnt und ihn am 6. Mai 2013 aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
dass er am 10. beziehungsweise 11. Mai 2013 selbständig nach Kosovo zurückgekehrt sei, da die belgischen Behörden ihn nach Serbien hätten bringen wollen, was für ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK, kosovarische Unabhängigkeitsorganisation) undenkbar gewesen wäre,
dass am Tag nach seiner Rückkehr sein Hund getötet worden sei, weshalb er Kosovo am 13. Mai 2013 wieder verlassen habe und von einem Schlepper nach Frankreich gebracht worden sei, von wo aus er am 11. Juni 2013 weiter in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Belgiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Belgien gewährt wurde,
dass die belgischen Behörden das vom BFM am 8. Juli 2013 gestellte Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Ziff. e Dublin-II-Verordnung am 10. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 15. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vorgedruckter und handschriftlich ergänzter Eingabe vom 19. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er (Beschwerdeführer) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer dagegen einwende, das Asylverfahren in Belgien sei abgeschlossen und man habe ihm gesagt, er könne kein neues Verfahren einleiten; zudem habe es ihn traumatisiert, von den belgischen Behörden nach Serbien zurückgeschickt zu werden, da er davon ausgegangen sei, dass diese die Gefahr, in der er sich befinde, anerkennen würden (vgl. vorinstanzliche Akten A5/11 Ziff. 8.01 S. 8),
dass diese Einwendungen unbehelflich seien, da ein abgeschlossenes Asylverfahren in Belgien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge; es obliege den belgischen Behörden, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in dessen Heimatstaat anzuordnen,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise bestünden, ihm drohe in Belgien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung dorthin sprechen würden, und diese auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass die erste Asylantragsstellung des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) in Belgien erfolgte und dieser in der Schweiz weniger als drei Monate nach seiner Rückkehr nach Kosovo um Asyl nachsuchte (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die belgischen Behörden zu Recht um dessen Wiederaufnahme ersuchte (vgl. A12/6),
dass diese mit Schreiben vom 10. Juli 2013 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilten (vgl. A15/1),
dass somit Belgien zur Durch- respektive Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Belgiens im Grundsatz nicht bestreitet,
dass er lediglich - im Sinne eines Überstellungshindernisses - sinngemäss vorbringt, von den belgischen Behörden drohe ihm die Rückschaffung nach Kosovo, wo er aufgrund eines Nachbarschaftsstreits (private Verfolgung nach Kanun) in Lebensgefahr sei,
dass dieser Einwand nicht geeignet ist, die Unzulässigkeit des Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu begründen,
dass Belgien unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat, und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, der belgische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass insbesondere keine Hinweise dafür vorliegen, dass die belgischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK gewähren würden,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien überdies zumutbar und möglich ist,
dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges (in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten und er zur Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend seinen Heimatstaat auf die in Belgien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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