Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 06.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4133/2013
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene aus B._______, am 14. April 2013 in die Schweiz einreiste und Tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt und am 2. Juli 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört wurde,
dass er auf Vorhalt der Resultate des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac (Asylgesuchstellung in Belgien jeweils am 4. September 2003 und 13. Oktober 2005) erklärte, er habe erstmals im Jahr 2003 Asyl in Belgien verlangt, habe dort eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten, sei aber wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, da er seine Familie nicht habe nachziehen können, und habe zwei Jahre später nochmals in Belgien um Asyl nachgesucht, worauf die belgischen Behörden bereit gewesen sei, ihm einen positiven Entscheid zu geben und er in der Folge von Oktober bis November 2005 in Belgien gelebt habe, aber wiederum wegen der fehlenden Möglichkeit, die Familie nachkommen zu lassen, ausgereist und über Frankreich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei,
dass er sich von 2005 bis 2008 nicht in Belgien aufgehalten habe, aus privaten Gründen allerdings nicht erzählen möchte, wo er in diesem Zeitraum gewesen sei,
dass er in Belgien wegen Diebstahls zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, infolge rassistischer Behandlung aber beinahe vier Jahre, nämlich von 2009 bis 2013, im Gefängnis gewesen sei,
dass er nicht mehr in Belgien leben könne, weil ihm dort tödliche Gefahr seitens tschetschenischer Söldner, die ihn bereits drei Mal angegriffen und gar angeschossen hätten, drohe, und die belgische Justiz ihm nicht helfen könne beziehungsweise wolle,
dass er aufgrund der Angriffe zahlreiche Verletzungen erlitten, jedoch in Belgien keine richtige medizinische Behandlung erhalten habe,
dass er sich in Tschetschenien wegen der dort herrschenden Politik nicht aufhalten könne,
dass er unter einer Art Gedächtnisschwund leide und etwas durcheinander sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ das rechtliche Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien oder Frankreich gewährt wurde und er angab, dass er nichts gegen eine Überstellung einzuwenden habe, falls diese beiden Länder bereit seien ihn aufzunehmen und ein Asylverfahren durchzuführen,
dass ein am 30. April 2013 seitens des BFM gestelltes Informationsgesuch an die belgischen Behörden ergab, der Beschwerdeführer habe in Belgien am 4. September 2003, am 13. Oktober 2005 sowie am 12. November 2011 (sic!) ein Asylgesuch gestellt und die belgischen Behörden hätten ihn am 27. September 2006 als Flüchtling anerkannt; vom 14. Mai 2009 an sei er im Gefängnis gewesen, in welches er nach einem eintägigen Urlaub am (...) April 2013 nicht mehr zurückgekehrt sei (vgl. Schreiben der belgischen Behörden an das BFM vom 13. Mai 2013, A13/1),
dass das BFM mit Schreiben vom 17. Mai 2013 Belgien um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Benelux-CH-Abkommen; SR 0.142.111.729) ersuchte und die belgischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 30. Mai 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Belgien und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde keine Anwendung, obwohl die Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, gegeben seien, da er "von Italien" - offenkundiger Schreibfehler; gemeint ist: von Belgien - als Flüchtling anerkannt worden sei, der Bundesrat Belgien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, womit er dort asylrechtlichen Schutz geniesse, und Belgien seiner Rückübernahme zugestimmt habe,
dass das BFM als Basis der Anfrage auf Übernahme und der Übernahmeerklärung durch Belgien die Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EVÜVF; SR 0.142.305) nannte,
dass keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben würden,
dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Belgien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die belgischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, sie seien ihren Pflichten nicht nachgekommen, nachdem sich der Beschwerdeführer wegen den auf ihn verübten Angriffen an die Behörden gewandt habe,
dass er sich daher auch künftig an die belgischen Behörden wenden könne, sollte er in Belgien einer Gefährdung durch Drittpersonen ausgesetzt sein,
dass weiter in Bezug auf die medizinische Behandlung festzuhalten sei, Belgien habe die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtline"; mit der Neufassung [Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011] wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie mit Wirkung ab 21. Dezember 2013 aufgehoben), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich medizinischer Versorgung regle, umgesetzt,
dass mithin davon auszugehen sei, die medizinische Grundversorgung sei sichergestellt, und der Beschwerdeführer sich bei medizinischen Problemen an die zuständigen Institutionen in Belgien zu wenden habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 19. Juli 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren oder infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, der Beschwerdeführer wolle freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und warte seit dem (...) 2013 vergeblich auf eine Reisebewilligung der Russischen Botschaft in (...),
dass er sodann bezweifle, in Belgien ein anerkannter Flüchtling zu sein, da ihm dies seitens der belgischen Behörden nie durch ein offizielles Dokument kommuniziert und bestätigt worden sei,
dass er nicht nach Belgien zurückkehren könne, da er dort im Jahr 2008 unbegründet enteignet worden sei, während dreier Wochen obdachlos gewesen sei und ohne Sozialhilfe gelebt habe, wobei er in seiner aussichtslosen Situation zu stehlen angefangen habe und dabei von der Polizei gefasst worden sei,
dass er während seiner Haft in Belgien grob misshandelt worden sei (und namentlich unter mangelnden hygienischen Bedingungen, dem fehlenden Kontakt zur Aussenwelt und zu seiner Rechtsvertretung, der gegen seinen Willen erfolgten Verabreichung von Überdosen von [Neuroleptikum] und der anschliessenden Unterlassung einer Anti[Neuroleptikum] sowie der während einigen Tagen mehrmals pro Tag erfolgten Fesselungen an einen Tisch ohne Bewegungsfreiheit und unter Verunmöglichung des Toilettengangs gelitten habe), und die Gefängnisaufsicht über die Vorfälle zwar Kenntnis gehabt habe, jedoch nichts dagegen unternommen und gar Gefallen an seinem Leiden gefunden habe,
dass seine Inhaftierung ohne klare Begründung verlängert worden sei und er schliesslich vier Jahre in belgischen Gefängnissen verbracht habe,
dass ihm sogar eine lebenslange Haft angedroht worden sei, wogegen er sich aber mit Hilfe seiner Rechtsvertretung gewehrt habe,
dass er befürchte, in Belgien wieder festgenommen und Opfer von unverhältnismässigen Inhaftierungen und Misshandlungen zu werden,
dass er als Beweismittel einen Arztbericht (...) vom 17. Juli 2013 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG jedoch nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müsste (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei Verfügungen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit nur im Rahmen der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu prüfen ist, während die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und auch im Beschwerdeverfahren nicht Prozessthema bildet,
dass im Übrigen für die Erteilung von Zweitasyl i.S. von Art. 50 AsylG bereits die zeitliche Voraussetzung, nämlich ein über zweijähriger ordnungsgemässer und andauernder Aufenthalt in der Schweiz, nicht erfüllt ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das BFM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass der Bundesrat Belgien am 14. Dezember 2007 (am 1. Januar 2008 in Kraft getreten) als sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz in diesem Land aufgehalten hat, Belgien ihn als Flüchtling anerkannte hat, womit er in diesem Land über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und er aufgrund der Rückübernahmezusicherung der belgischen Behörden dorthin zurückkehren kann,
dass allerdings das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die EVÜVF als Basis der schweizerischen Übernahmeanfrage und der belgischen Rückübernahmeerklärung aufgeführt hat, welche Vereinbarung von Belgien zwar unterschrieben, aber nicht ratifiziert worden ist (und somit auch nicht in Kraft getreten ist), und die rechtliche Grundlage der Übernahme vielmehr - wie in der Übernahmekorrespondenz richtig angegeben (s. auch vorn) - das Benelux-CH-Abkommen darstellt, welcher redaktionelle Fehler der Vorinstanz hiermit korrigiert ist,
dass weitere Ausführungen zur Rückübernahme unterbleiben können, da sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM anschliesst und seinen Erwägungen in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände entgegengesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung oder er habe hier nahe Angehörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer wegen des vorhandenen Schutzes in Belgien einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Belgien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers,
dass Belgien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt, so dass der Vollzug der Wegweisung in diesen Staat offensichtlich zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs gegeben ist, zumal dem Beschwerdeführer namentlich die Möglichkeit offensteht, in Belgien gegen allfällig fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, er als Flüchtling Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zustehen,
dass der ins Recht gelegte Arztbericht (...) vom 17. Juli 2013, gemäss welchem der Beschwerdeführer an [Beschwerden] leide, nicht geeignet ist, diese Einschätzung in Frage zu stellen, und keine medizinischen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die belgischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung nicht vorliegen,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Natasa Stankovic
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