Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 13.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4131/2013
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),dessen Ehefrau B._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, Roma aus E._______, verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge (...). Sie suchten am 20. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2012 fanden die Befragungen zur Person statt; die Anhörungen wurden am 4. September 2012 respektive 17. Dezember 2012 durchgeführt.
A.a. Zur Begründung der Gesuche brachte der Beschwerdeführer A._______ (Ehemann/Vater) vor, im (...) habe ein junger Roma in E._______ einen serbischen Jungendlichen getötet. Seit diesem Vorfall seien die Serben auf die Roma wütend gewesen. Als Vizepräsident des (...) habe er zusammen mit dessen Präsidenten, F._______, in den Medien um Mässigung gebeten. Gleichzeitig hätten sie von der Polizei mehr Sicherheit gefordert, aber diese habe sie nur beschuldigt und belästigt. Von (...) an seien er und F._______ fast täglich auf dem Polizeiposten angehört worden; viele Beamte hätten sie misshandelt. Schliesslich seien er und F._______ inhaftiert worden. Während der Haft seien sie misshandelt, beschimpft und bedroht worden. Ein Richter habe sie wegen Beleidigung von Beamten zu dreissig Tagen Haft verurteilt. Auch nach der Freilassung seien sie behelligt und auf den Polizeiposten geführt worden. Als er und seine Familie am (...) vom Markt zurückgekehrt seien, hätten sie erfahren, dass maskierte Serben ihr Haus in Brand gesetzt hätten. Die Polizei habe ihnen gesagt, Ermittlungen seien im Gange. Er vermute, dass das Haus wegen seiner politischen Aktivitäten niedergebrannt worden sei: Von (...) bis (...) sei er Präsident einer (...) gewesen.
Von (...) bis (...) seien sie ein erstes Mal in Deutschland gewesen, ein zweites Mal von (...) bis (...). Im (...) seien sie zwei Tage in Belgien gewesen. In beiden Ländern hätten sie Asylgesuche eingereicht. Belgien habe ihnen keine Verfügung zukommen lassen; Deutschland habe die Gesuche abschlägig beschieden.
Sein Pass und seine Identitätskarte seien von der Polizei in E._______ beschlagnahmt worden.
A.b Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin B._______ (Ehefrau/Mutter) vor, nach dem Vorfall von (...) seien Roma-Kinder nicht mehr zur Schule gegangen. Im Übrigen deckten sich ihre Ausführungen mit jenen ihres Mannes.
Ihr Pass sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Die abgegebene Identitätskarte habe sie selber legal beantragt.
A.c Der Beschwerdeführer C._______ (Sohn) führte unter anderem aus, sein Vater sei (...). Sie hätten in Serbien ein gutes Leben geführt, finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. In der Schule und auf dem Heimweg seien sie von den serbischen Mitschülern geschlagen worden.
Seinen Pass habe ihm die Polizei abgenommen; eine Identitätskarte besitze er nicht.
A.d Den drei Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Befragungen zur Person das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Belgien oder Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde. Sie führten aus, von dort abgeschoben worden zu sein.
B. B.a Mit Datum vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer A._______ mitgeteilt, Grenzwärter hätten bei einer Personenkontrolle am 19. April 2013 seinen Pass beschlagnahmt. Diesem sei zu entnehmen, dass er sich während des hängigen Asylverfahrens wiederholt in Serbien aufgehalten habe. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass die vorgebrachten Asylgründe nicht mehr als gegeben zu betrachten seien. Es werde beabsichtigt, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Er erhalte Gelegenheit sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern.
B.b Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Mai 2013 machte ihn das Bundesamt nach Erhalt von zwei Dokumenten darauf aufmerksam, dass seine Stellungnahme in einer Amtssprache abzufassen sei und forderte ihn auf, die eingereichten Dokumente zu kommentieren und zu übersetzen.
B.c Daraufhin liess der Beschwerdeführer dem BFM zwei Schreiben, datierend vom 12. und vom 22. Mai 2013, zugehen. Er habe die Schweiz nicht verlassen, seit er hier sei. Den Pass habe er aus Angst in seinen Turnschuhen versteckt gehabt. Sein Anwalt in Serbien habe ihm mitgeteilt, dass er sich beim Gericht melden müsse. Er habe seinen Pass mit einem Bus nach Serbien geschickt, damit dieser an der Grenze abgestempelt werde.
C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013, eröffnet am 12. Juli 2013, stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D. Diese Verfügung fechten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Die in serbischer Sprache verfasste, vorgedruckte und handschriftlich ergänzte Beschwerde beinhaltet folgende Anträge: 1. Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheides; 2. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; 3. Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; 4. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; 5. eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; 6. Anweisung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; 7. eventuell bei bereits erfolgter Datenweitergabe Information in einer separaten Verfügung.
Der Beschwerde lagen zwei Fotos, eine in serbischer Sprache verfasste Mitteilung und weitere Dokumente bei.
Am 24. Juli 2013 (Poststempel) liessen sie dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen vom BFM in Kopie zugestellten Akten zukommen.
1.1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieses entscheidet auf dem Gebiet des Asyl in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Eingabe zum Teil in serbischer Sprache verfasst ist und bezüglich der Unterschriften Mängel festzustellen sind. Was die Sprache anbelangt, so liess das Gericht die ihm zugegangenen Unterlagen ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen intern übersetzen, und was die Unterschriften anbelangt, ist eine Beschwerdeverbesserung nicht erforderlich, weil die Rechtsmitteleingabe nach den Umständen klar den Beschwerdeführenden zugeordnet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
3.3.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Vorkommnisse würden insgesamt unlogisch erscheinen, der allgemeinen Erfahrung widersprechen und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden wecken. Insbesondere die Reisen des Beschwerdeführers A._______ ins Ausland, darunter auch in den angeblichen Verfolgerstaat Serbien, während des hängigen Verfahrens in der Schweiz liessen Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen. Die geschilderte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft.
Vor diesem Hintergrund hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Übrigen würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-zuführen seien, keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Diskriminierungen, wie sie der Sohn erlebt haben soll, seien zwar belastend, sie würden aber einzig Ausdruck der erschwerten Lebensbedingungen für Roma in Serbien darstellen, unter denen viele zu leiden hätten. Sie könnten nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihnen im Falle der Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Auch individuelle Gründe würden nicht dagegen sprechen. Der Zustand der Beschwerdeführerin ([...]) scheine sich gebessert zu haben; der Sohn C._______ habe angegeben, es gehe ihr wieder gut.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe - ein konsultierter Anwalt im Aufenthaltskanton habe es abgelehnt, Beschwerde einzureichen - setzen sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie beschränken sich auf eine Wiederholung von bereits früher Vorgebrachtem und betonen ihre missliche Lage. Sie hätten hier keine Probleme gemacht, und der Sohn sei in der Schule sehr gut.
Die ins Recht gelegten Fotos (wohl ihres Hauses, unkommentiert) und die angebliche Vorladung eines Gerichtes sollen die Ausführungen glaubhaft erscheinen lassen.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Erwägungen des BFM zu verweisen. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vom BFM auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie den Behörden nichts vorenthalten dürfen. Zumindest der Beschwerdeführer A._______ hat diesen Hinweis missachtet; er erscheint als unglaubwürdig. Das Einreichen der Beschwerde grenzt an mutwillige Prozessführung. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.
Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat deshalb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in Serbien keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus ihren Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
6.36.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______. Sie sollen dort ein zwischenzeitlich niedergebranntes Haus besessen haben. Gemäss Aussage ihres Sohnes ist es ihnen gut gegangen; der Vater habe (...) gearbeitet, finanzielle Probleme hätten sie keine gehabt.
Den Akten zufolge sollen sie in Serbien keine Bezugspersonen haben. Dies ist im kulturellen Roma-Kontext und nach den Erkenntnissen des Gerichts höchst unwahrscheinlich beziehungsweise muss auch diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden den Behörden Informationen vorenthalten, um eine Rückschaffung zu verunmöglichen. Es kann aber nicht Sache der Behörden sei, im Falle klarer Verletzung der Mitwirkungspflicht vertiefte Abklärungen vorzunehmen.
In der Beschwerde werden auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Erkrankung der Beschwerdeführerin wird nicht mehr eingegangen, und der Hinweis auf die gute (allerdings nicht belegte) schulische Leistung des Sohnes ist unbehelflich.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.Demnach verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; sie stellt den erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde, und dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub