Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 05.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4123/2013
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,Advokatur Gysin + Roth, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - versandt am 11. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vom 11. April 2012 datierter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2013 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte sowie die Anträge stellte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen, das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft sei umgehend über den vorsorglichen Vollzugsstopp zu orientieren, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, demzufolge sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen "Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen" abzusehen, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die am 11. Juli 2013 an die Adresse des Beschwerdeführers versandte Verfügung gemäss Abklärungen des Gerichts am 12. Juli 2013 erfolglos zuzustellen versucht wurde,
dass die Verfügung somit gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG als am 19. Juli 2013 eröffnet gilt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replikrechts hinfällig ist,
dass die Verfügung, wie oben festgestellt, als eröffnet gilt, weshalb der Einwand, sie liege dem Rechtsvertreter nicht vor, nicht gehört werden kann und der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Mai 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 24. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Juli 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer zwar bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch gestellt zu haben, aber einräumt, in Ungarn eingereist und registriert worden zu sein,
dass die ungarischen Behörden ausdrücklich bestätigten, dass in Ungarn noch immer ein Asylverfahren hängig sei (vgl. A12/1),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit Ungarns mit dem Einwand bestreitet, bei Ungarn handle es sich um das Zweiteinreiseland, weshalb eine Überstellung dorthin nicht zulässig sei, das Ersteinreiseland sei Griechenland,
dass dem entgegenzuhalten ist, dass Ungarn, welches der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, gemäss Art.16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Fortsetzung des dort eingeleiteten Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, woran der eingewandte Umstand nichts ändert,
dass zudem keine Eurodac-Treffer betreffend Griechenland vorliegen, der Beschwerdeführer dort also weder daktyloskopisch erfasst worden ist noch ein Asylgesuch gestellt hat,
dass demnach gar nicht nachgewiesen ist, dass er dort eingereist ist,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Ungarns, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen bzw. fortzusetzen, entgegen der Beschwerde gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die mutmassliche Zuständigkeit Ungarns, einen allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie der Wegweisung nach Ungarn, zu Protokoll gab, in Ungarn habe er nichts zu befürchten, aber er habe gehört, in Ungarn gebe es Probleme und die Leute seien Ausländern gegenüber rassistisch,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden bzw. wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass seitens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise dargelegt wird, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass er namentlich nicht geltend macht und aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde ihn in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass in der Beschwerde keine Argumente für eine andere als die vom BFM vorgenommene Einschätzung vorgebracht werden und die Versicherung des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, unbehelflich ist,
dass die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2013 ausdrücklich erklärten, das Asylverfahren sei noch hängig, weshalb auch die Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Ungarn müsse er ein neues Asylgesuch stellen, welches als blosser Folgeantrag behandelt würde, unbegründet erscheint,
dass das BFM zudem die ungarischen Behörden bei der Überstellung des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen hat, dass sie das Asylgesuch materiell prüfen müssen und den Beschwerdeführer nicht ohne Vorliegen der völkerrechtlichen Voraussetzungen ausschaffen dürfen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass nicht erstellt ist, dass Ungarn gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg zu verweisen ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten ist, da die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich alle übrigen Prozessanträge als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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