Entscheiddatum: 14.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4121/2013
Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Sri Lanka,p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2009 die Schweizer Botschaft um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2009 aufforderte, die geltend gemachten Asylgründe zu präzisieren und mit Dokumenten zu belegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2009 seine Sachverhaltsdarstellung ergänzte und verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zu den Feststellungen gewährte, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt, weshalb eine Anhörung durch die Botschaft nicht notwendig sei, sowie es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, weil aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Gefährdung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch abwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2013 eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 einreichte und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass mit der Beschwerde die Bestätigung des Bischofs von B._______ zu den Akten gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisgemäss zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde - abgesehen von dem im Auslandverfahren nicht störenden Mangel der Einreichung in englischer Sprache - formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ergeht, wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gegenüber der Schweizer Botschaft im Wesentlichen vorgebracht hat, er sei ein tamilischer Geschäftsmann aus Jaffna, der aus Sicherheitsgründen schon im Jahr 1992 nach B._______ umgezogen sei,
dass Unbekannte ihn seit 2004 immer wieder bedrohen und die Herausgabe von Schutzgeld erpressen, sein Geschäft ausrauben und die Ware beschädigen würden,
dass er den zwei Vorladungen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) im August 2008 nicht nachgekommen und deswegen untergetaucht sei, worauf er von Bewaffneten bei seinen Verwandten gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführte, seine Gefährdungssituation habe sich in der Folge zunächst beruhigt ("die Probleme, die ich in der Vergangenheit hatte [...] eine Zeitlang beruht"),
dass er im März 2010 wiederum von einem Sekretär der TMVP mit einer Gelderpressung konfrontiert worden und in der Folge vorübergehend nach Jaffna gegangen sei, wo sich jedoch schon bald TMVP-Angehörige bei ihm gemeldet hätten,
dass er deshalb nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er von anderen Mitgliedern der TMVP geschlagen worden sei,
dass am (...) März 2012 zunächst seine Frau und kurz darauf er selber kurzzeitig entführt worden sei, nachdem er sich geweigert gehabt habe das Schutzgeld zu zahlen,
dass sie erst freigelassen worden seien, nachdem die Verwandten 100'000 Rupien Lösegeld bezahlt hätten,
dass erst kürzlich ein ihm bekannter Geschäftsmann umgebracht worden sei und er befürchte, es könnte ihm gleich ergehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, und vorab auf die im Wesentlichen überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass ergänzend einerseits festzuhalten ist, dass die Übergriffe auf den Beschwerdeführer offensichtlich in erster Linie einen kriminellen Hintergrund (Geldbeschaffung) haben und insoweit auch das Vorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu verneinen ist,
dass den erlittenen Nachteilen andererseits auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abzusprechen sind,
dass nämlich die Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers (und seiner Frau) gemäss seinen Angaben nur kurze Zeit gedauert habe, und es seit März 2012 zu keinen weiteren solchen Entführungsaktionen mehr gekommen ist,
dass nach Lehre und Praxis die Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG hoch sind und wirtschaftliche Nachteile diesbezüglich grundsätzlich erst relevant sind, wenn der betroffenen Person die Existenzgrundlage durch die Eingriffe gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern / Stuttgart / Wien 2009, S. 172 f. mit weiteren Hinweisen),
dass ein solcher Entzug der Existenzgrundlage vom Beschwerdeführer nicht beschrieben wird und beispielsweise die wiederholt thematisierte Lösegeldforderung von 100'000 Rupien - umgerechnet rund 700 Schweizer Franken - nicht geeignet erscheint, einem sri-lankischen Geschäftsmann das wirtschaftliche Fortkommen gänzlich zu verunmöglichen,
dass bezüglich der in den Jahren ab 2004 erlittenen Nachteile im Übrigen auch kaum ein kausaler Zusammenhang zu der erst Jahre später erfolgten Einreichung des Asylgesuchs besteht,
dass schliesslich die geltend gemachte Nichtbefolgung der Vorladungen der TMVP vom August 2008 offenbar keine gravierenden Nachteile zur Folge hatte und der Beschwerdeführer denn in seinem Rechtsmittel auch angibt, danach habe sich seine Gefährdungssituation vorübergehend beruhigt,
dass an diesen Ausführungen auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Bischofs von B._______ nichts zu ändern vermag, in der hauptsächlich die Ereignisse des Beschwerdeführers von 1992 bis 2007 sowie die allgemeine Lage in B._______ beschrieben werden,
dass es dem Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizer Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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