Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.07.2025Publikationsdatum: 17.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4118/2025
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2008 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B. Das Obergericht des Kantons B._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Mai 2022 wegen verschiedener Delikte namentlich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie - unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe - zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Zusatzstrafen zu den mit dem Urteil des Strafgerichts C._______ vom 9. März 2020 ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafen) und sah vom erstinstanzlichen Widerruf des bedingten Vollzugs einer mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 22. März 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe ab. Gleichzeitig verwies es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 11. Mai 2022 ist mit Nichteintretens- respektive Abschreibungsentscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 29. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Landesverweises die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) betreffend Erlöschen des Asyls als erfüllt erachte und daher beabsichtige, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig gewährte es ihm dazu das rechtliche Gehör. Bis zum Ende der angesetzten Frist ging seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.
D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2025 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. Zur Begründung verwies es auf den in Rechtskraft erwachsenen Landesverweis.
E.
Der Beschwerdeführer gelangte mit zwei Eingaben mit dem Titel «Stellungnahme auf eventuelles Erlöschen des Asyls» vom 28. Mai 2025 und vom 4. Juni 2025 (Eingang beim SEM) an die Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2025. Zur Begründung führte er aus, er lebe seit seiner Kindheit in der Schweiz, habe hier die Schule besucht und fühle sich hier zuhause. Er sei in schwierigen Umständen aufgewachsen und habe diverse Heimaufenthalte hinter sich, weshalb er als Jugendlicher und junger Erwachsener mit Identitäts- und Zugehörigkeitsproblemen zu kämpfen gehabt habe. Dies sowie weitere Umstände hätten schliesslich zu seiner Verurteilung und dem Landesverweis geführt. Eine Rückkehr nach Syrien komme für ihn jedoch nicht in Frage, zumal er keine familiären Beziehungen mehr dort habe. Ferner gehörten er und seine Familie einer kurdischen Minderheit an, welche seit vielen Jahren von der syrischen Regierung oder terroristischen Gruppen verfolgt und unterdrückt werde. Aufgrund seines Namens sowie der Tatsache, dass er kein Arabisch, sondern nur Kurdisch spreche, würde seine Zugehörigkeit sogleich offenbart werden. Eine Rückkehr würde für ihn deshalb ein grosses Risiko für sein Leben darstellen. Bis heute könne insbesondere nicht abgeschätzt werden, wie sich die aktuelle Lage und die politische Situation auf die kurdische Minderheit auswirke.
F. Mit Schreiben vom 5. und vom 6. Juni 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die Eingaben vom 28. Mai 2025 und vom 4. Juni 2025 als Beschwerde qualifiziere und leitete diese in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht (inklusive Beilagen) weiter.
G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Eingaben vom 28. Mai 2025 und vom 4. Juni 2025 können insgesamt als Beschwerde qualifiziert werden, da sie sich inhaltlich erkennbar gegen die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 betreffend Erlöschen des Asyls richten und innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind. Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. und vom 6. Juni 2025 die Weiterleitung seiner Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und damit die Einstufung als Rechtsmitteleingabe mitgeteilt, und er hat dagegen keinen Einwand erhoben.
Die Beschwerde erweist sich somit als frist- und formgerecht, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist folglich darauf einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl unter anderem dann, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe legt der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände dar und macht insbesondere geltend, er sei bereits als Säugling in die Schweiz gelangt, und er sei in seinem Heimatstaat Syrien als kurdischer Jeside an Leib und Leben gefährdet, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und von einem Erlöschen des Asyls sei abzusehen.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts B._______ vom 11. Mai 2022 in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt sind. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem biografischen Hintergrund sowie seine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nichts zu ändern; sie fallen nicht in den Rahmen des Streitgegenstandes. Beim Erlöschen des Asyls handelt es sich um die gesetzliche Folge einer rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Landesverweisung. Es war Sache des Strafgerichts, die persönlichen Umstände zu berücksichtigen und allenfalls aufgrund eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Liegt hingegen eine rechtskräftig angeordnete Landesverweisung vor, tritt die Rechtsfolge von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG ein und den Asylbehörden kommt in diesem Zusammenhang kein Ermessenspielraum zu. Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht - und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird - wurde die vom Obergericht B._______ angeordnete Landesverweisung rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist. Was die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Syrien betrifft, wird es an den Vollzugsbehörden sein, im massgeblichen Zeitpunkt allfällige Non Refoulement-Gründe zu berücksichtigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer
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