Entscheiddatum: 03.07.2009Publikationsdatum: 16.07.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4118/2006/
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2009
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak beziehungsweise Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge, (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die Türkei am 11. Oktober 2001, reisten am 14. Oktober 2001 in die Schweiz ein und reichten gleichentags ihre Asylgesuche ein. Am 17. Oktober 2001 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Basel befragt. Dabei machten sie geltend, sie seien irakische Staatangehörige und hätten während der letzten 20 Jahre illegal in F._______ in der Türkei gelebt.
B.
Am 22. Oktober 2001 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden eine Sprachanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte der Gutachter am 22. Januar 2002 zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Sprechweise in einem arabischsprachigen Milieu im Länderdreieck Türkei/Irak/Syrien sozialisiert worden seien.
C.
Das G._______ hörte die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2002 zu den Asylgründen an. Am 14. Dezember 2004 befragte das BFF sie ergänzend zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und stamme ursprünglich aus H._______. Wegen des Krieges habe er im Jahre 1981 zusammen mit seiner Familien den Irak verlassen. Seither habe er im Dorf I._______, Provinz J._______ in der Türkei gelebt. Er sei dort nie offiziell registriert gewesen und habe auch nie über einen formellen Aufenthaltsstatus verfügt. Während seiner gesamten Aufenthaltszeit in der Türkei habe er nie Kontakt mit den Behörden des Landes gehabt. Im Jahre 1994 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Seit Juli 1999 bis ungefähr einen Monat vor der Ausreise sei er monatlich bis zu vier Mal von Mitgliedern der PKK aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Namentlich hätten sie von ihm unter Schlägen oder Androhung der Entführung seiner Kinder verlangt, ihnen in die Berge zu folgen und sich ihnen anzuschliessen. Um weiteren Benachteiligungen zu entgehen, habe er mit seiner Ehefrau beschlossen, die Türkei zu verlassen. Seit Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinen ebenfalls in der Türkei lebenden nahen Verwandten.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, auch sie sei irakische Staatsangehörige und stamme ursprünglich aus H._______. Ende 1979 habe sie zusammen mit ihrer Mutter den Irak verlassen und sich zu ihrer in I._______ (Türkei) lebenden Grossmutter väterlicherseits begeben. Im Jahre 1994 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und seither im Haus Nr. (...) in I._______ gelebt. Zwischen Juni 1999 und der Ausreise sei ihr Ehemann ungefähr 50 Mal von Extremisten bedroht worden. Diese hätten ihren Mann - unter Androhung der Entführung ihrer Kinder - aufgefordert, mit in die Berge zu kommen oder die Gegend zu verlassen. Selber habe sie keine Probleme in der Türkei gehabt. Sie sei einzig wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. Seit Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren nahen Verwandten.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 gewährte das BFF den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Gutachten und teilte ihnen mit, dass sie vom Bundesamt als türkische Staatsangehörige betrachtet und behandelt würden. Innert der den Beschwerdeführenden gewährten Frist reichten diese am 3. Januar 2005 ihre Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Sodann verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei und stellte gleichzeitig fest, eine Wegweisung in den Irak sei ausgeschlossen. Weiter ordnete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragten durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. März 2005 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
I.
Am 15. November 2005 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK das G._______ das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007; AS 2006 4745 4767) zu prüfen. Am 16. Januar 2006 beantragte das G._______ dem BFM den Vollzug der Wegweisung. In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 folgte das BFM dem kantonalen Antrag und beantragte der ARK seinerseits den Vollzug der Wegweisung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 unterbreitete die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden die Vernehmlassungen zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 13. Februar 2006 ihre Antwort ein.
J.
Am 26. Januar 2006 ersuchte der Einzelrichter des Bezirksgerichts K._______ beim BFM um Akteneinsicht. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführenden hätten ein Begehren um Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit eingereicht. Zuständigkeitshalber überwies das BFM die Eingabe am 3. Mai 2006 der ARK. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 wies der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter die Akten zurück an die Vorinstanz zur Erledigung der Anfrage des Bezirksgerichts. Am 31. Mai 2006 stellte das BFM dem Einzelrichter sämtliche Protokolle, das Schreiben vom 20. Dezember 2004 sowie die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2005 zur Einsichtnahme zu.
K.
Im Rahmen weiterer Abklärungen bat die ARK am 12. Juni 2006 die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung offener Fragen. Am 28. März 2007 ging die Botschaftsantwort beim inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Botschaftsanfrage sowie -antwort zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2007 ihre Stellungnahme zu den Akten. Dabei verwiesen sie darauf, dass sich die Rechtsmitteleingabe nicht gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung richte, wonach eine Wegweisung in den Irak ausgeschlossen sei.
L.
Am 4. Mai 2007 ersuchte der Einzelrichter des Bezirksgerichts K._______ beim Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Einzelrichter mit, das Akteneinsichtsgesuch sei von der Präsidentin und dem Präsidenten der Abteilungen VI und V des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen worden und stellte die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu.
M.
Am 23. Mai 2007 liess der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zukommen. In der zweiten Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liessen sich diese nicht vernehmen.
N.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 und 5. Mai 2009 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Bezirksgericht K._______ um Zustellung der Verfügung beziehungsweise der Begründung der Verfügung betreffend Feststellung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden. In der Folge übermittelte das Bezirksgericht K._______ die Verfügung vom 6. Juni 2007 und teilte mit, die Verfügung sei ohne Begründung ergangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 Abs. 2 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um irakische, sondern vielmehr um türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie handle. Angesichts dieses Umstandes erübrige sich die Prüfung einer allfälligen Verfolgung im Irak von vornherein. Den Unterlagen sei kein überzeugender Hinweis auf eine glaubhafte irakische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden keine Ausweispapiere oder sonstige Dokumente eingereicht, die geeignet sein könnten, einen Hinweis auf ihre Identität und ihre Staatsangehörigkeit zu geben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden während 20 Jahren als irakische Staatsangehörige illegal und unentdeckt in der südöstlichen Provinz J._______ gelebt hätten. In der Realität wären sie längst behördlich entdeckt und angezeigt worden, zumal sich die Provinz in der innenpolitisch bewegten Zeit seit 1980 zunächst in einem formellen Kriegs- und später in einem Ausnahmezustand befunden habe. Damit verbunden seien unter anderem systematische Kontrollen der Einwohnerschaft der gesamten Provinz, regelmässige Strassenkontrollen sowie Dorfrazzien gewesen. Weiter sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu ihren in der Türkei lebenden nahen Verwandten hätten und deren Aufenthaltsort nicht kennen würden. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen dazu diene, diesbezüglich nähere Abklärungen von vornherein zu verunmöglichen und dadurch letztlich die türkische Staatsangehörigkeit zu verschleiern. In diesem Lichte würden auch die Sprachgutachten, die für sich allein genommen zumindest ansatzweise eine durchaus offene Interpretation erlauben würden, die vorstehenden Erwägungen und die Schlussfolgerung bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht zu widerlegen vermögen. Demgemäss würden die Beschwerdeführenden ein insgesamt südanatolisch geprägtes Arabisch sprechen, das verschiedene Einflüsse enthalte und das auf eine Sozialisierung im türkisch-irakisch-syrischen Länderdreieck verweise, wozu auch die teilweise arabischsprachige Provinz J._______ zähle. Zudem sei mit der Realität einer konspirativ, im Untergrund agierenden Gruppierung wie der PKK nicht vereinbar, dass diese den Beschwerdeführer während zweier Jahre rund 50 Mal ohne Erfolg kontaktiert hätten. Auch hätten die Beschwerdeführenden nicht über zwei Jahre mit der Ausreise zugewartet, wenn sie seit dem Sommer 1999 tatsächlich auf die geschilderte Weise drangsaliert worden wären.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die vom BFM behauptete türkische Staatsangehörigkeit sei durch nichts belegt. Der vorinstanzliche Entscheid könne genauso gut richtig wie falsch sein. Da dies letztlich nicht zu klären sei, gehe es vorliegend hauptsächlich um die Frage des Glaubhaftmachens. Diesen Begriff habe das BFM unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Vorliegend sei es eine durch nichts belegte Behauptung, dass es unwahrscheinlich sein soll, 20 Jahre illegal in der Türkei zu leben, mithin würde die angefochtene Verfügung diesbezüglich den rechtsstaatlichen Ansprüchen an die Begründungspflicht nicht genügen. Der Kriegs- beziehungsweise Ausnahmezustand habe nicht nur zu erhöhten Kontrollen geführt, sondern zu einer starken Isolation der Familien auf den Privatraum. Denkbar wäre auch, dass eine Entdeckung durch Bezahlung von Schmiergeldern wieder habe vergessen gemacht werden können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Behörden in der Osttürkei nicht die illegalen Ausländer, sondern die kämpfenden kurdischen Verbände vorwiegend im Visier gehabt hätten. Was die familiären Kontakte anbelange, so gäbe es durchaus gute Gründe dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in Kontakt mit ihren Familien stehen würden. Schliesslich liege im Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Herkunft her nicht zum kurdischen Umfeld gehöre, sein erhöhter Wert für die PKK. Insbesondere was Unterstützungsleistungen anbelange, erscheine der Beschwerdeführer bei allfälligen Kontrollen als grundsätzlich unverdächtig. Insgesamt habe die Vorinstanz den zentralen Punkt der Staatsangehörigkeit falsch beurteilt, weshalb ein fehlerhafter Entscheid getroffen worden sei.
4.3 Die Abklärungen der Botschaft in Ankara haben ergeben, dass die Beschwerdeführenden dem Dorfvorsteher in dem von ihnen angegebenen Heimatdorf L._______/I._______ nicht bekannt sind. Ebenso sind die Beschwerdeführenden auch in den benachbarten Dörfern M._______/N._______ und O._______ sowie den Mitgliedern des Ältestenrates von P._______ nicht bekannt. Bei den Nüfusämtern von P._______ und Q._______ seien sie zudem nicht registriert, wobei auch möglich sei, dass diese Ämter nur die türkischen Bürger und nicht die Ausländer registrieren würden. Weiter sei bekannt, dass zahlreiche Familien syrischen, irakischen oder afghanischen Ursprungs in der Grenzregion leben würden ohne offiziell registriert zu sein. Dieser Umstand werde von den türkischen Behörden toleriert. Abschliessend wird in der Botschaftsantwort ausgeführt, das Dorf I._______ heisse auf Türkisch L._______. F._______ sei der Name einer Gemeinde und P._______ sei der Name des Hauptortes des Bezirkes zu welchem I._______ gehöre. Q._______ sei der Hauptort des benachbarten Bezirkes.
4.4 In der Stellungnahme zu diesen Abklärungen wird ausgeführt, das Ergebnis zeige mit aller Deutlichkeit auf, dass die Beschwerdeführenden den asylbegründenden Sachverhalt im wesentlichen korrekt und glaubhaft dargelegt hätten. Dass die Beschwerdeführenden im Heimatdorf nicht bekannt seien, liege daran, dass die Fremden in der Regel nicht in die Dörfer gezogen seien, sondern sich ausserhalb niedergelassen hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmitteleingabe nicht gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung richte, wonach eine Wegweisung in den Irak ausgeschlossen sei.
4.5 Das BFM führte in der zweiten Vernehmlassung aus, es gehe weiter davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um türkische Staatsangehörige handle. Im Lichte der gesamten Aktenlage erstaune nicht, dass der Dorfvorsteher von L._______ eine Familie namens A._______ nicht kenne. Wie die einschlägigen Erfahrungen des BFM in ähnlich gelagerten Fällen gezeigt habe, würden Asylsuchende mit einer vorgeblichen irakischen, in Wirklichkeit jedoch türkischen, Staatsangehörigkeit dem BFM gegenüber nicht ihre tatsächlichen Personalien angeben, um so weitere Abklärungen zu erschweren. Vorliegend seien die einschlägigen Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Lebensumständen und insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren und würden einer gezielten Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkommen, wiederum mit dem Zweck, weitere Abklärungen im familiären Umfeld zu verunmöglichen. Es könne zutreffen, dass im Südwesten der Türkei zahlreiche Familien ausländischer Herkunft wohnhaft seien, ohne formelle Registrierung und mit Duldung lokaler türkischen Behörden. Aus den dargelegten Gründen gehe das BFM indes davon aus, dass dies vorliegend nicht zutreffe. Es erscheine zudem bezeichnend, dass die Dorfvorsteher zweier Nachbardörfer erklärt hätten, dass in ihren Dörfern keine Ausländer wohnhaft seien und dass die Nachkommen der vor rund hundert Jahren eingewanderten Syrer und Iraker längstens die türkische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Ferner sei festzuhalten, dass die Bundesanhörungen in türkischer Sprache durchgeführt worden seien. Dabei hätten sich keinerlei Verständigungsprobleme ergeben. Allein schon dieser Umstand erscheine geeignet, die geltend gemachte Biographie der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Die als perfekt zu bezeichnenden türkischen Sprachkenntnisse würden auf eine Sozialisierung in einem (auch) türkischsprachigen Umfeld und auf einen regelmässigen Schulbesuch in einer in türkischer Sprache geführten Schule hinweisen.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung der Begründungspflicht, soweit das BFM geschlossen habe, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden 20 Jahre illegal in der Türkei gelebt hätten.
4.6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110).
4.6.3 Vorliegend hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den Beschwerdeführenden nicht glaube, dass sie während 20 Jahren illegal in der Türkei gelebt hätten. Namentlich hat es das Fehlen von Ausweisepapieren oder anderer Dokumente, die tatsächlichen Verhältnisse in der Provinz J._______, die nicht glaubhaften fehlenden familiären Beziehungen, die mangelnden Arabischkenntnisse der Beschwerdeführerin und die sehr guten Türkischkenntnisse der Beschwerdeführenden sowie die nicht glaubhafte Bedrohung durch die PKK angeführt. Damit hat es in offensichtlich rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft erachtet. Entsprechend war es den Beschwerdeführenden denn auch möglich, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und - wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerdeschrift einzureichen. Das BFM hat demnach die Begründungspflicht nicht verletzt, mithin erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
4.7
4.7.1 Die Beschwerdeführenden haben seinerzeit beim Bezirksgericht K._______ die Feststellung der irakischen Staatsangehörigkeit beantragt. In der Folge ersuchte das Bezirksgericht beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Akten, insbesondere auch die Botschaftsanfrage und -antwort. Dem Ersuchen entsprach sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 stellte das Bezirksgericht K._______ fest, die Beschwerdeführenden seien irakische Staatsangehörige. Da die Verfügung vom 6. Juni 2007 keine Begründung enthielt, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung derselben. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 teilte das Bezirksgericht mit, der Entscheid sei ohne Begründung ergangen; er sei aufgrund der vom BFM sowie dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Akten gefällt worden. Das Bezirksgericht stellte seinen Entscheid demnach nicht auf eigene, sondern auf die ihm zugestellten Protokolle sowie die Botschaftsanfrage und -antwort ab und damit nicht auf sämtliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des erstinstanzlichen und Rekursverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann der Entscheid des Bezirksgerichts für das Bundesverwaltungsgericht keine bindende Wirkung entfalten. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus der Feststellungsverfügung des Bezirksgerichts vom 6. Juni 2007, wonach sie irakische Staatsangehörige seien, für das vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts zu ihren Gunsten für sich abzuleiten.
4.8
4.8.1 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung hätten sie glaubhaft dargelegt, nicht Staatsangehörige der Türkei zu seien. Damit rügen sie die Verletzung von Bundesrecht.
4.8.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt wird, geht es vorliegend um die Frage des Glaubhaftmachens. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
4.8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person über Jahre hinweg illegal in der Türkei leben kann und nie kontrolliert wird.
4.8.4 Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle geltend, sie stammten aus F._______. Anlässlich der kantonalen Anhörung gaben sie zu Protokoll, aus I._______" zu kommen. Auf die Unstimmigkeit angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer I._______ gehöre zu F._______. F._______ sei die arabische Bezeichnung für das Dorf. Auf Türkisch werde es P._______ genannt (vgl. A22 S. 18).
Die Abklärungen vor Ort haben indes ergeben, dass das Dorf I._______ auf Türkisch L._______ genannt wird, F._______ eine Gemeinde und P._______ eine Bezirksstadt ist. Insoweit bestehen erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden. Denn unabhängig vom Bildungsstand eines Asylgesuchenden darf von ihm erwartet werden, dass er seinen Herkunftsort - auch in verschiedenen Sprachen - ohne weiteres korrekt wiederzugeben vermag. Weiter hat die Nachfrage ergeben, dass die Beschwerdeführenden dem Muhtar von I._______, welcher selbst arabischer Ethnie ist und sein Amt seit 1999 ausübt, nicht bekannt sind. Dies erstaunt aus mehreren Gründen. Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sie seinerzeit mit ihrer Mutter zu ihrer bereits in I._______ lebenden Grossmutter väterlicherseits gereist. Sodann haben die Beschwerdeführenden im Jahre 1994 in I._______ geheiratet und seither im Haus Nr. (...) gelebt (vgl. A21 S. 7). Ferner hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, den Muhtar von I._______ vom Sehen zu kennen und dass man sich gegenseitig gegrüsst habe (vgl. A33 S. 9). Auch ist i._______ laut den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden ein kleiner Ort mit rund 50 Häusern (vgl. A34 S. 3), mithin kann davon ausgegangen werden, dass sich die Einwohner gegenseitig kennen. Im Weitern haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführenden auch in den benachbarten Dörfern M._______/N._______ und O._______ nicht bekannt sind. Zudem haben die Dorfvorsteher beider Ortschaften ausgesagt, in ihren Dörfern seien keine Ausländer wohnhaft (gewesen) und die Nachkommen der vor rund hundert Jahren eingewanderten Syrer und Iraker seien längst türkische Staatsangehörige. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auch den Mitgliedern des Ältestenrates von P._______ nicht bekannt. In der Stellungnahme zum Abklärungsergebnis wenden die Beschwerdeführenden ein, es erstaune nicht, dass sie im Heimatdorf nicht bekannt seien, da sie sich ausserhalb des Dorfes niedergelassen hätten. Dieses Vorbringen ist mit den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht vereinbar und muss daher als nachgeschoben und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Dorf I._______.
Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführenden keine auch nur ansatzweise konkreten Angaben zu ihrem persönlichen Umfeld gemacht haben. Namentlich wollen sie seit Jahren weder Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers noch derjenigen der Beschwerdeführerin gehabt haben beziehungsweise haben. Dass die Beschwerdeführenden zu beiden ihrer Herkunftsfamilien nicht mehr in Kontakt stehen, erscheint in jeder Hinsicht als realitätsfremd. Zudem vermögen die Beschwerdeführenden die Umstände, die zum Fehlen jeglicher familiären Beziehung führten nicht im Ansatz substanziiert darzutun. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirken stereotyp sowie ohne jegliche persönliche Betroffenheit. Überdies entspricht eine derartige Isolation einer Familie in keiner Weise der Soziokultur der arabischen oder der türkischen Gesellschaft. In der Rechtsmitteleingabe wird zwar eingewendet, dies sei eine Folge des Kriegs- beziehungsweise Ausnahmezustandes und der damit verbundenen erhöhten Kontrollen. Eine solche Aussage haben die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer je drei Befragungen nie gemacht, mithin ist auch dieser Erklärungsversuch als unbehelfliche nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu bewerten. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe ausführen, es gebe durchaus gute Gründe dafür, dass sie keinen Kontakt mit ihren Familien hätten, so vermögen sie aus dieser blossen durch nichts substanziierten Behauptung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der Verneinung jeglicher familiärer Beziehungen gezielt Abklärungen vor Ort verhindern wollten beziehungsweise verhindert haben. Insoweit haben sie sich - nebst dem Umstand, dass ihnen diese Vorbringen nicht geglaubt werden können - eine Verletzung der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht vorwerfen zu lassen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer sei zwischen 1999 und der Ausreise im Jahre 2001 rund 50 Mal von Mitgliedern der PKK - unter Schlägen oder der Androhung der Entführung der Kinder - aufgefordert worden, ihnen in die Berge zu folgen, was er indes abgelehnt habe. Dieses Vorbringen ist bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft bewertet worden. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, und weil er nicht aus dem kurdischen Umfeld stamme, einen erhöhten Wert für die PKK dar. Dieser Einwand mag eine gewisse Berechtigung haben. Indes ist er vorliegend nicht geeignet, die bereits vom BFM in diesem Zusammenhang aufgeführten Zweifel zu zerstreuen. Die von den Beschwerdeführern geschilderte Verhaltensweise der PKK ist als absolut realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass die PKK eine Person über rund zwei Jahre hinweg in Abständen von wenigen Wochen erfolglos zur Unterstützung angeht. Dies um so mehr, als es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kurden handelt, sondern um einen ethnischen Araber, der sich wohl kaum der "kurdischen Sache" verbunden fühlt. Hätten die Beschwerdeführenden sodann die wiederholt angedrohte Kindesentsführung ernst genommen, hätten sie mit Sicherheit nicht zwei Jahre zugewartet, bis sie ihr Dorf verlassen hätten. Damit ist es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer seitens der PKK in asylrelevanter Weise bedroht wurde.
4.8.5 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch ernsthaft an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zweifelt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden offenbar entgegen ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung sehr gut Türkisch sprechen (Beschwerdeführer: A1, S. 2, mittel; Beschwerdeführerin: A2, S. 2, wenig) . Im Rahmen der Erstbefragung der Beschwerdeführerin wurde zunächst festgestellt, dass sie nicht genügend Arabischkenntnisse besitze, als dass es sich dabei um ihre Muttersprache handeln könne. Gleichzeitig hat sich bereits damals gezeigt, dass die Beschwerdeführerin fliessend Türkisch spricht (A7). Zu Beginn der kantonalen Anhörung wurde erneut festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht sehr gut Arabisch spreche. Auf die Frage, welches ihre Muttersprache sei, antwortete sie "Arabisch". Weiter erklärte sie, nur wenig Türkisch zu können und wünschte in "Arabisch" befragt zu werden (A21, S. 4). Zudem hat das Lingua-Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin fliessend Türkisch spricht (A19, S. 3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, so wurde auch bei ihm bereits anlässlich der Erstbefragung festgestellt, dass sein Arabisch aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht als dessen Muttersprache erachtet werden könne (A8). Schliesslich wurden die ergänzenden Befragungen der Beschwerdeführenden durch das BFM in türkischer Sprache durchgeführt. Dabei kam es offensichtlich weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin zu irgendwelchen Verständigungsschwierigkeiten. Jedenfalls sind den Protokollen keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Auch der zur Sicherstellung eines einwandfreien Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter hat keine sprachlichen Probleme ausgemacht. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen. Diese Tatsache drängt zum einen den Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden nicht (nur) in einem arabischsprachigen Umfeld, sondern insbesondere (auch) in einem türkischsprachigen Umfeld sozialisiert wurden, zum andern, dass sie entgegen ihren Angaben über eine Schulbildung verfügen müssen. Denn anders lassen sich derart gute Sprachkenntnisse nicht erklären. Jedenfall überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Türkischkenntnisse durch das Fernsehen erworben, in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen, nicht.
4.8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden weder ihre Herkunft noch ihre Asylgründe glaubhaft machen konnten. Zudem bestehen aufgrund ihrer sehr guten türkischen Sprachkenntnisse und der im Verhältnis dazu wenig guten Arabischkenntnisse auch erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits für die Vorinstanz - insgesamt nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden während 20 Jahren illegal in der Türkei gelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie handelt. Diesen Schluss haben sich die Beschwerdeführenden um so mehr entgegenhalten zu lassen, als sie bis heute keinen einzigen Beleg für die von ihnen behauptete irakische Staatsangehörigkeit beigebracht haben.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen im Einzelnen näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung in die Türkei wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Unter Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat das BFM festgestellt, eine Wegweisung in den Irak werde ausgeschlossen. Diese Ziffer haben die Beschwerdeführenden nicht angefochten, weshalb sie bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter Ausführungen erübrigen sich daher.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihre Tochter C._______ im Oktober 2001 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach seit bald acht Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise war C._______ 6-jährig. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz wurde am 18. Mai 2000 der Sohn D._______ und am 16. Juli 2002 der Sohn E._______ geboren. Heute ist C._______ vierzehn, D._______ neun und E._______ sieben Jahre alt.
6.3.2 Aufgrund des Alters von C._______ im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass sie ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen hat. Mit der Einschulung in der Schweiz hat sie Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den vergangenen Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz aufgebaut hat. Demgegenüber wird sie kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Türkei vorauszusetzen wären. Auch wird sie aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Jugendlichen in der Türkei haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Türkei wäre ihre Reintegration in der Türkei in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für C._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung in der Türkei andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
6.3.3 Was die zwei andern Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, ist festzustellen, dass sie beide hier in der Schweiz geboren wurden, mithin keinen Bezug zur Türkei haben. D._______ ist zwischenzeitlich neunjährig und besucht ebenfalls die Primarschule. Insoweit hat auch er mit der Einschulung den Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich an die schweizerische Lebensweise zu assimilieren begonnen beziehungsweise wurde auch er durch den Besuch der Schule bereits in einem gewissen Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt. Sein persönliches Beziehungsnetz kann indes noch nicht mit dem seiner älteren Schwester verglichen werden. Allerdings wäre auch für D._______ ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mit einer gewissen Entwurzelung verbunden, wie gleichermassen eine Integration für ihn in der Türkei als nicht ganz einfach zu erachten wäre. Insoweit würde ein Vollzug der Wegweisung auch bei D._______ zu einer gewisse Belastungen in seiner weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. E._______ schliesslich steht aufgrund seines Alters erst vor der Einschulung. Er ist noch stark von seinem familiären Umfeld abhängig und geprägt. Für ihn würde ein Vollzug der Wegweisung wohl am wenigsten eine Entwurzelung bedeuten. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass insbesondere für C._______, aber auch für ihren jüngeren Bruder D._______ der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar zu beurteilen ist. C._______ und D._______ sind demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Bestimmung führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden bislange nicht gelungen ist, sich in der Schweiz insoweit zu integrieren, als sie festen Anstellung finden konnten und damit für den Unterhalt der Familie selber aufkommen können. Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden hohe Fürsorgekosten verursacht. Da die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht negativ in Erscheinung getreten sind, rechtfertigt es sich vorliegend dennoch, das Interesse der gesamten Familie an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Deshalb sind die Beschwerdeführenden sowie E._______ ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.5 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind.
6.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren aArt. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zur Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung in die Türkei verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2005 ist daher betreffend die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend verzichtet werden. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird und vorliegend im Wesentlichen die Umstände der Tochter C._______ und des Sohnes D._______ der Beschwerdeführenden ausschlaggebend für die Teilgutheissung waren, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft, weitergehend wird sie abgewiesen.
Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Januar 2005 werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM, das G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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