Entscheiddatum: 15.01.2008Publikationsdatum: 22.01.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4114/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 / N _______.
A. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein schiitischer Hazara aus der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November/Dezember 1993 und hielt sich anschliessend illegal in D._______ (Iran) auf. Anfang Februar 2005 habe er D._______ verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 13. März 2005 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat. Am 16. März 2005 wurde eine Knochenanalyse durchgeführt, wobei ein Alter von 19 Jahren und mehr festgestellt wurde. Am 31. März 2005 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangsszentrum E._______; am 6. April 2007 wurde eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers betreffend seine Altersangaben durchgeführt. Die kantonale Anhörung zu den Asylgründen fand am 27. April 2005 im Beisein einer Vertrauensperson statt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der ergänzenden Befragung eine Faxkopie seines Identitätsausweises (Tazkara) und mit Eingabe vom 19. Mai 2007 eine afghanische Identitätskarte im Original ein.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis 1993 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im Dorf F._______ (Distrikt G._______, Provinz C._______) gewohnt. Wegen des Todes seines Vaters bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1993 und der Verschlechterung der Sicherheitslage sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester im November/Dezember 1993 in den Iran ausgereist, wo sie illegal gelebt hätten. Seine Mutter sei dort im März/April 2002 krankheitshalber verstorben. Seine Schwester habe nach dem Tod der Mutter im Zeitraum Oktober-Dezember 2002 geheirat, und er habe bei seiner Schwester und deren Ehemann gewohnt. Er habe etwa drei Jahre in einer Büchsenfabrik gearbeitet. Im Oktober/November 2004 habe er aufhören müssen, da es den iranischen Fabriken verboten worden sei, afghanische Flüchtlinge zu beschäftigen. Weil die iranischen Behörden immer grösseren Druck auf die afghanischen Flüchtlinge ausgeübt hätten, das Land zu verlassen, und weil sie diese schikaniert hätten, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 - eröffnet am 16. Mai 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den An-forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sich die allge-meine Sicherheitslage massgeblich geändert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herrsche nicht mehr eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Hamid Karzai habe die Lage ingesamt zu stabilisieren vermocht. Zur wei-teren Stabilisierung der Situation trage einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie anderseits das erfolg-reiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Stabilisierung sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte Ein-setzung des Parlaments gewesen. Die Regierung werde zudem von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt, und die Wiederaufbauteams PRT (Pro-vincial Reconstruction Team) seien weiterhin operationell. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hät-ten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zukunft zu fördern und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschafts-hilfe zugesagt.
Gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu erachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden seien und nicht permanent eine instabile Lage herrsche. Es gelte somit zu prüfen, ob eine solche Situ-ation auch im Hazarajat in der Provinz C._______ vorliege, woher der Beschwerdeführer zu stammen behaupte. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt und mache rund 5 Millionen Menschen aus. Ihr Hauptsiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Es umfasse die Provinz Bamian sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Dieses Gebiet gehöre nach übereinstimmender aktueller Einschätzung von Experten zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi - keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Gebiet zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei der Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell sei festzustellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Ha-zara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert habe.
Gemäss Verfügung des BFM gäbe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden familiären Beziehungsnetz in Afghnanistan seien stark zu bezweifeln; es sei - auch angesichts der engen Stammesstrukturen - sehr untypisch, dass er keinen Kontakt zu Verwandten seiner Mutter und seines Vaters habe. Angesichts der hohen Kosten der Ausreise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf massgebliche Unterstützung seiner Verwandtschaft habe zählen können und über ein ihn unterstützendes familiäres Beziehungsnetz im Herkunftsstaaat verfüge. Dass er keine Angaben zur Adresse seiner Schwester machen könne, sei realitätsfremd, und auch die Angaben bezüglich der Identität des Beschwerdeführers seien zweifelhaft, da er angegeben habe, zum Ausstellungszeitpunkt seiner eingereichten Identitätskarte etwa sieben Jahre alt gewesen zu sein, die Fotografie der Identitätskarte, die einen Jugendlichen, keinesfalls einen siebenjährigen Jungen abbilde, diesen Angaben aber widerspreche. Da es sich mithin nicht um ein echtes Dokument handle, sei die Identität des Beschwerdeführers durch das Dokument nicht erstellt, dessen Herkunft nicht belegt und damit nicht überprüfbar.
C. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der Stadt (...) bei. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen Ausführungen zu regelmässigen Menschenrechtsverletzungen und zur instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. Er macht geltend, das BFM habe sich mit seiner Einschätzung, wonach im Hazarajet nicht permanent eine instabile Lage herrsche und der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei, über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinweggesetzt. Mangels eines familiären Beziehungsnetzes sei es ihm unmöglich, in eine andere Gegend Afghanistans zurückzukehren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich den angeordneten Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2007 2007 in Rechtskraft erwachsen seien. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Klassenlehrers (...) vom 15. Juni 2007 zu den Akten.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorin-stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am 31. De-zember 1987 geboren und war damit bei Einreichung des Asylgesu-ches noch minderjährig. Aufgrund der Verfahrensakten ist an der Ur-teilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln, weshalb er bei der Durchführung des Asylverfahrens auch als prozessfähig zu gelten hat. Dem Beschwerdeführer wurde für die Anhörung zu den Asylgrün-den eine Vertrauensperson beigeordnet. Das erstinzliche Verfahren wurde demnach korrekt und in Übereinstimmung mit den für unbeglei-tende minderjährige Asylsuchende bestehenden Verfahrensvorschrif-ten durchgeführt.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 festge-stellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Voll-zug der Wegweisung angefochten (s. vorstehend Bst. D). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Auslän-der eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-fige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ins-besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-krete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Hei-matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-zeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefähr-dung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-de, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., EMARK Nr. 19 S. 145 ff. und EMARK Nr. 20 S. 155 ff.).
6.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regi-mes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt. Im September 2005 fanden Parla-mentswahlen statt, und anfangs Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirt-schaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur noch nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation ist weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.bb S. 67 f.). Bezüg-lich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen und der ISAF sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend gegen Kämpfer des alten Regimes und Personen, die der Zugehörig.-keit oder Nähe zur Al-Qa'ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorangearbeitet und zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehen-de Befriedung der Regionen im Westen des Landes bekannt geben und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen konnte in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau geschaffen werden. In Ma-zar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedigend bezeichnet werden, und auch in der westlichen Pro-vinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regi-onen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss im-mer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 pub-lizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelege-nen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat ge-hören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu er-achten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfä-higes Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme.
6.3 Die Einschätzung des BFM, wonach das Hazarajat nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen im inneraf-ghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes zähle und dementsprechend dort nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundes-verwaltungsgerichts nicht zu. Im in der EMARK (2003 Nr. 30 E. 6c S. 192 f.) publizierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in den gesamten Hazarajat insbesondere infolge der prekären Nahrungs-situation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen als existenzbedrohend und damit generell als unzu-mutbar zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Unter diesen Umständen ist für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine angegebene Herkunftsregion nicht zumutbar.
6.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzu-muten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen der vor-stehend genannten Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohn-situation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Ob diese Bedingungen erfüllt sind, lässt sich indessen - wie nachste-hend aufgezeigt - aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurtei-len, weil der diesbezügliche Sachverhalt durch das Bundesamt nicht vollständig erhoben ist.
Zwar scheint das BFM angesichts der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisunsgvollzuges nach Afghanistan von der Herkunft des Be-schwerdeführers aus dem Hazarajat und der Ethnie Hazara auszuge-hen, gleichzeitig bezweifelt das Amt aber aufgrund der von ihm für ge-fälscht erachteten Identitätskarte seine Identitäts- und Herkunftsanga-ben, ohne das Dokument in Form einer Echtheitsanalyse näher unter-sucht zu haben.
6.5 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen seine Herkunftsan-gaben als glaubhaft erscheinen. So hat der Beschwerdeführer anläss-lich der Befragung im Empfangszentrum E._______ sowie bei der kantonalen Anhörung übereinstimmend ausgesagt, er habe vor seiner Ausreise aus dem Dorf F._______ im Bezirk G._______ in der Provinz C._______ gelebt (vgl. act. A1, S. 1; A13, S. 2). Gleichzeitig gab er an, dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. act. A1, S. 2). Das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben, weil sich das traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara auch auf einen Teil der Provinz C._______ erstreckt (EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193). Zudem ergeben sich aus den - wenn auch nur wenigen und unsubstanziierten - Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation und eines tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatprovinz.
Trozdem erweist sich die Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage als ungesichert, fehlen doch zum einen Akten, welche seine nationale und regionale Herkunft zu belegen vermögen, und ist zum anderen angesichts der Zweifel an der Echtheit der eingereichten Identitätskarte an den Identitäts- und Herkunftsangeben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Nicht nur angesichts des Umstandes, dass auf der Fotografie der af-ghanischen Identitätskarte ein Jugendlicher und nicht ein sechs- oder siebenjähriges Kind abgebildet ist, der Beschwerdeführer aber angeb-lich beim Verlassen des Heimatlandes genau so alt gewesen sein soll, sondern auch aufgrund von Abweichungen der angeblichen Kopie der Identitätskarte vom Originaldokument bestehen Zweifel an der Echt-heit der Karte. Diese Zweifel allein führen angesichts der nicht von vornherein für unglaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdefüh-rers zur Herkunft und zur Ethnie allerdings nicht zwingend zur Un-glaubhaftigkeit der Herkunft aus dem Hazarajat; dafür wären weitere Untersuchungsmassnahmen wie beispielsweise eine sprachlich/län-derkundliche Analyse erforderlich, die über die regionale Herkunft des Beschwerdeführers schlüssigere Auskunft geben könnte. Unter den gegebenen Umständen stehen jedenfalls die genaue Herkunft des Be-schwerdeführers und damit auch die Lebensumstände und der Wohn-ort allfälliger Angehöriger nicht mit genügender Sicherheit fest. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ kommt und weder im Grossraum Kabul noch in einer der anderen genannten Provinzen ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt. Die angefochtene Verfügung beruht demnach im Wegweisungsvoll-zugspunkt auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt.
Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul oder in eine andere der genannten Provinzen zumutbar erscheint, weil dies-bezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben ist. Da bei dieser Sachlage die für ein reformatorisches Urteil des Bun-desverwaltungsgerichtes erforderliche Entscheidreife nicht gegeben ist und diese auch nicht mit bloss geringem Aufwand erreicht werden kann, ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neu-beurteilung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Fritz Gygi, Bundesver-waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Anordnung der Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Ver-fügung des BFM vom 15. Mai 2007 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären und neu zu beurteilen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus (Art. 9 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 4 (Anordnung der Wegweisung) und 5 (Vollzug der Weg-weisung) des Dispositivs der Verfügung vom 15. Mai 2007 werden auf-gehoben, und die Sache wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
_______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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