Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4112/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,und dessen EhefrauB._______,Eritrea,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das aus Eritrea stammende Ehepaar sein Heimatland am 24. Juni 2013 verliess und am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangte, wo es gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass am 10. Juli 2010 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 11. Juli 2013 dem Kanton C._______ zugeteilt wurden,
dass die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Zuteilung der Beschwerdeführenden in den Kanton D._______ beantragte, weil sich dort zwei ihrer gemeinsamen Kinder aufhalten würden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Tochter der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 aufforderte, bis zum 2. August 2013 die Beschwerdeschrift, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführenden respektive zusammen mit einer rechtsgültigen Vollmacht, wieder einzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2013 die Beschwerde fristgerecht entsprechend verbesserten,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, was die Beschwerdeführenden vorliegend auch tun,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinn von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer verwandten Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner einseitigen Körperlähmung auf Hilfe angewiesen,
dass es den Kindern der Beschwerdeführenden aber wegen der geografischen Distanz und unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich sei, die Eltern angemessen zu unterstützen,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren volljährigen Kindern keine Kernfamilie im umschriebenen Sinne bilden und auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im erforderlichen Sinne auszugehen ist,
dass die Kinder nämlich bereits Anfang 2011 beziehungsweise 2012 in die Schweiz einreisten, während die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise am 24. Juni 2013 in Eritrea verblieben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zwar anmerkte, er sei auf Hilfe angewiesen und wolle auch deshalb bei seinen Kindern in der Schweiz leben (vgl. Protokoll der BzP S. 8), er im Weiteren jedoch keine Ausführungen machte, welche auf eine besondere Beziehungsnähe zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern hindeuten würden,
dass laut den Akten vielmehr die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten seit (...) im Heimatland, während der gemeinsamen Reise von Eritrea bis in die Schweiz sowie seither in der Schweiz zur Unterstützung im Alltag persönlich zur Seite stand und steht,
dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht auch weiterhin möglich sein sollte, den Beschwerdeführer hinreichend zu unterstützen, und dass solches auch nicht geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge nicht darlegen können, inwiefern sie aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers in besonderem Masse auf die konkrete Unterstützung ihrer Kinder angewiesen wären beziehungsweise, worin das besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark
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