Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 06.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4109/2013
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführer 1),B._______(Beschwerdeführerin 2),C._______(Beschwerdeführer 3),D._______(Beschwerdeführerin 4),Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit den Eltern (N [...]; E-4162/2013) sowie der Schwester der Beschwerdeführerin 2 verliessen, und mit einem Minibus über Georgien, Belarus und unbekannte weitere Länder in die Schweiz gelangten,
dass sie am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 und der eingehenden Anhörung vom 2. Juli 2013 geltend machten, sie seien durch die Regierungspartei bedroht,
dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie sei bei der Präsidentschaftswahl vom 18. Februar 2013 als Wahlbeobachterin in einem Wahlbüro in E._______ tätig gewesen, als der Bürgermeister des Ortes die Wahlzettel der Bürger selbst ausgefüllt habe und diese nur den Stimmrechtsausweis hätten unterschreiben dürfen,
dass sie interveniert habe und von der ebenfalls anwesenden Polizei während einiger Minuten festgehalten worden sei, wobei sie gestürzt sei und sich das Nasenbein gebrochen habe,
dass die Regierungspartei aufgrund der durch den Bürgermeister verfälschten Wahlen sämtliche Stimmen des Dorfes erhalten habe, wogegen am nächsten Tag in Eriwan die erste Demonstration stattgefunden habe, bei der der Präsident zum Rücktritt aufgefordert worden sei,
dass sie sich mit ihren Schülern und Studenten beim Gericht beschwert habe, ihr Antrag jedoch mangels Beweisen nicht entgegengenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 vorbrachte, er sei seit drei Jahren Sympathisant der von Raffi Hovhannisian geführten Oppositionspartei Jarangutyun und habe an Kundgebungen teilgenommen, um Hovhannisian bei seiner Kandidatur für das Amt des Staatspräsidenten zu unterstützen,
dass er am 9. April 2013 mit seiner Schwägerin und seiner Schwiegermutter an einer Demonstration in Eriwan teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei; anschliessend sei er während vier Tagen unter misslichen Umständen auf dem Polizeiposten festgehalten worden, bis man ihn aufgrund des Einflusses seines Onkels unter der Auflage, das Land bis zum Prozessbeginn am (...) Mai 2013 nicht zu verlassen, freigelassen habe,
dass die Beschwerdeführerin 2 am (...) April 2013 in ihrer Funktion als Lehrerin und Stellvertreterin der Direktorin einer Schule entlassen worden sei,
dass ihnen Bekannte gesagt hätten, sie sollten weggehen, da der Verbleib in Armenien schlecht für sie enden könnte, weshalb sie gemeinsam mit den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin 2 ausgereist seien,
dass die Schwester anlässlich einer Rast bei Lausanne aus dem Auto ausgestiegen und seither verschwunden sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen Kopien (ihre Identität betreffende Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, ihre Heiratsurkunde, einen Parteimitgliedsausweises, einen Geburtsschein, ein Diplom und ein Arbeitszertifikat der Beschwerdeführerin 2, die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie eine DVD mit Videoaufnahmen zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Datum Poststempel: 18. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität die Reisepässe der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Original und verschiedene Dokumente betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin 2 ins Recht legten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe den Anforderungen an Inhalt und Form einer Beschwerde unter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), indem ihr ein sinngemässes Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Eintreten auf die Asylgesuche sowie eine entsprechende Begründung entnommen werden können,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel bemerkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedokumente behalten habe,
dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten die Pässe bald wieder erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Monate vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonstration vom 9. April 2013 selbst auf wiederholtes Nachfragen hin nur substanzarm geschildert habe,
dass er auch den angeblichen Aufenthalt auf dem Polizeiposten lediglich dürftig und nicht sachgerecht beschrieben habe,
dass sich in seinen Aussagen betreffend die angeblich erlittene Verfolgung insgesamt keine Realitätskennzeichen finden liessen, weshalb ihm diese nicht geglaubt werden könne,
dass er auf der eingereichten DVD nicht zu sehen sei, weshalb diese als Beweismittel untauglich sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Wahlfälschung nicht überzeugen würden, da davon auszugehen sei, dass sich in jenem Falle auch andere Wahlberechtigte gewehrt hätten,
dass es sich bei dem angeblichen Entlassungsschreiben lediglich um eine Freistellung handle und sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine Entlassung hätte wehren können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung jedenfalls nicht ersichtlich sei,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten,
dass das Verschwinden der Schwester der Beschwerdeführerin 2 Stress verursacht habe und ihre herzkranke Mutter wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits mehrfach im Spital gewesen sei,
dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu den Akten reichen können,
dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass sie mit ihrer Beschwerdeeingabe die Originale ihrer Reisepässe beibrachten,
dass für deren verspätete Einreichung keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass keine Gründe für die Notwendigkeit einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden mittels eines Schleppers ersichtlich sind,
dass sie sodann das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/2) und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 - knapp zwei Monate nach der Einreise - erneut auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen wurden (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A15/11 Ziff. 4.07 S. 6; A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2),
dass die Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung eine nicht nachvollziehbare Erklärung dafür abgaben, dass ihre Reisepässe beim Schlepper geblieben seien, nämlich dass mit der Mitnahme der Pässe nach Armenien ihre Rückkehr in den Heimatstaat habe bewiesen beziehungsweise die Reise nach Europa habe vertuscht werden sollen (vgl. A4/11 Ziff. 4.02 S. 6; A5/11 Ziff. 4.02 S. 6; A12/12 F45 S. 6),
dass sie damals ausführten, sie würden auf ihre Pässe warten, die sehr bald eintreffen sollten (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A5/11 Ziff. 4.07 S. 7),
dass sie die Vorinstanz bei der eingehenden Anhörung weiter vertrösteten (vgl. A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2 und F43-47 S. 6),
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass neben den Beschwerdeführenden auch die Eltern der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren keine Reisepässe zu den Akten reichten, während der Reisepass der verschwunden Schwester der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegt wurde, obwohl dies in asylrechtlicher Hinsicht das einzige Identitätsdokument war, das nicht hätte beigebracht werden müssen,
dass die Reisepässe auf Beschwerdeebene ohne Ausführungen zum Erhalt derselben und ohne weitere Beweismittel wie etwa einen für den Versand verwendeten Briefumschlag eingereicht wurden,
dass der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe der Vorinstanz vorenthielten und diese einzig als Reaktion auf den Nichteintretensentscheid zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe dafür anführen, warum sie die Reisepässe erst im Beschwerdeverfahren beibringen konnten, während ihnen dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei,
dass ihnen der Nachweis entschuldbarer Gründe somit nicht gelingt,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 2. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandersetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von weniger als drei Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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