Entscheiddatum: 24.07.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4105/2013
Urteil vom 24. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Iran, vertreten durch Susanne Sadri,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 5. März 2013. Am 22. März 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 3. April 2013 um Asyl nach. Am 29. April 2013 wurde er vom BFM zur Person befragt (BzP). Aufgrund der Ausführungen zum Reiseweg gewährte das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auch gleich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, Italien unterhalte gute diplomatische Beziehungen zum Iran. Bei einer Abschiebung drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahari die Todesstrafe. Ferner spreche die wirtschaftliche Situation und die nicht optimale Betreuung der Asylsuchenden gegen eine Wegweisung nach Italien.
B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 ein vom 21. März bis 13. April 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat.
C. Am 6. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen.
D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und dem Übernahmeersuchen des BFM nicht zugestimmt. Gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO gehe die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens dennoch auf Italien über. Das als Beweismittel eingereichte Buch B._______ werde den italienischen Behörden weitergeleitet. Die Überstellung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 7. Januar 2014 zu erfolgen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Umstand, dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen um Rückübernahme nicht geantwortet hätten, sei als Indiz für den Mangel an deren Kapazität zu werten. Sodann sei die Situation der Flüchtlinge in Italien "jämmerlich und menschenunwürdig". Gemäss den eingereichten Urteilen verschiedener deutscher Gerichte sehe Deutschland von Abschiebung von Flüchtlingen nach Italien ab. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen konvertierten Moslem. Mit dem eingereichten Buch belege er seine Inhaftierung und das hängige Strafverfahren. Gemäss Arztzeugnis vom 15. Juli 2013 leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression und Verzweiflung bei Flüchtlingssituation. Bei einer Rückweisung nach Italien drohe ihm eine Kettenabschiebung in den Iran. Das BFM habe deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
3.4
3.4.1 Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpft an den blossen Akt der Visumserteilung an. Vorliegend hat Italien dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 ein Einreisevisum (mehrfach) erteilt. Am 6. Mai 2013 hat die Schweiz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Das Ersuchen blieb ohne Antwort. Gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO ist beim Ausbleiben einer Antwort innerhalb von zwei Monaten davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens fest. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen diese gesetzliche Vermutung vorliegend nicht zur Anwendung kommen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.4.2 Weiter richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Urteile aus Deutschland sowie ein Gutachten zum Beweisbeschluss des C._______ vom 29. September 2012 gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Diese ausländischen Entschiede beziehungsweise das Gutachten sind für die schweizerischen Behörden nicht bindend und damit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne Belang, mithin vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sodann ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss [Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai 2011; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner neusten Rechtsprechung festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Auch verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die depressiven Leiden des Beschwerdeführers, welche offensichtlich mit seiner aktuellen Lebenssituation in Zusammenhang stehen, bei Bedarf zu behandeln.
Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
3.5 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Demnach besteht keine Veranlassung, die kantonalen Behörden anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und von Vorbereitungen für die Rückführung abzusehen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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