Entscheiddatum: 23.05.2007Publikationsdatum: 07.06.2007
Abteilung V
E-4091/2006
kom/che/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Richter Stöckli, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______
A. Der Beschwerdeführer, Angehöriger der kurdischen Ethnie, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Juli 2001 und gelangte von A._______ auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2001 ein Asylgesuch stellte. Am 13. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle B._______ erstmals befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 10. August 2001 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich politisch nicht betätigt. Sein Vater habe Bücher der "Devrimci" gelesen, wegen seiner politischen Gesinnung aber keine Probleme gehabt. Als Kurde habe der Beschwerdeführer eigentlich keinen Militärdienst leisten wollen, sei dann aber am 22. Februar 1999 dennoch eingerückt. In dieser Zeit sei der Führer der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, Öcalan, verhaftet worden, was den Beschwerdeführer zu Diskussionen mit Soldaten veranlasst habe. Dabei sei er zufolge einer Denunziation drei Tage in Arrest gesetzt und nachfolgend von C._______ nach D._______ versetzt worden. Dort habe er erneut mit Soldaten Probleme gehabt. Er sei desertiert, jedoch bereits am Busbahnhof erwischt worden. Dieses Mal sei er sieben Tage in Haft gewesen und in dieser Zeit misshandelt worden. Er sei dann noch etwa drei Monate in D._______ geblieben, bevor man ihn nach E._______ versetzt habe. Dort sei er schlecht behandelt worden, und er sei erneut desertiert. Wiederum habe man ihn erwischt. Diesmal sei er vom Militärgericht in F._______ zu 63 Tagen Haft verurteilt worden. Während Verbüssung der Haftstrafe sei er wieder gefoltert worden. Er sei zuletzt im Militärkrankenhaus gewesen und habe mit Anzeige gegen seine Vorgesetzten gedroht, worauf man ihn in die psychiatrische Abteilung verlegt habe. Etwa am 22. November 2000 sei ihm die Flucht aus der Klinik gelungen. Er sei zunächst nach A._______ und danach auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 und 28. Januar 2002 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Einreichen von Beweismitteln betreffend das Gerichtsverfahren vor dem Militärgericht auf. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2002 sowie am 12. März 2002 zwei Dokumente - ein Gerichtsurteil sowie ein weiteres militärisches Dokument - zu den Akten. Die mit Verfügung des Bundesamtes vom 14. März 2002 verlangte Übersetzung in eine der Amtssprachen wurde nicht eingereicht; der Beschwerdeführer teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 21. März 2002 mit, für die Übersetzungskosten nicht aufkommen zu können.
B. Mit Verfügung vom 23. April 2002 - eröffnet am 25. April 2002 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland qualifizierte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden könne, sei die Verfügung zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und seien die Akten zwecks Beantragung einer vorläufigen Aufnahme dem Bundesamt für Ausländerfragen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine gesetzliche Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, und es seien von Amtes wegen folgende Beweismassnahmen zu treffen: eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers, die Übersetzung des aktenkundigen Gerichtsurteils des Militärgerichts vom 8. Februar 2002 (recte: 2000), die Anhörung von fünf (in der Beschwerde namentlich genannten) Zeugen, das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betreffend posttraumatische Belastungsstörung sowie eines Folterspurengutachtens, das Edieren des politischen Datenblattes über den Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft. In formeller Hinsicht wurde zudem die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen Bericht G._______ vom 16. Januar 2002 sowie einen Bericht einschliesslich Zusammenfassung der Krankengeschichte der medizinischen Universitätsklinik H._______vom 12. März 2002 zu den Akten reichen.
D. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 17. Juni 2002 das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Anträge, es seien verschiedene Personen im Herkunftsland des Beschwerdeführers als Zeugen durch den Schweizer Botschafter zu befragen sowie das gesamte militärrechtliche Dossier beim zuständigen Militärgericht durch die Botschaft zu edieren, wurden abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung der angebotenen Beweismittel eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt. Weiter wurde er aufgefordert, innert der selben Frist einen Arztbericht einzureichen, der sich zur Frage der Existenz möglicher Folterspuren äussere. Der Entscheid über die weiteren Beweisanträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine summarische Übersetzung des Gerichtsurteils vom 8. Februar 2002 in Kopie zur Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur allfälligen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung angesetzt.
E. Am 12. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (einschliesslich deutscher Übersetzung) des Zeugen I._______. vom 7. Juni 2002 sowie einen ärztlichen Attest von Dr. med. J._______vom 27. Juni 2002 ins Recht.
F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2002 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht.
G. Am 6. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht G._______vom 2. Juni 2003 zu den Akten.
H. Mit Erklärung vom 14. Dezember 2004 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 27. Mai 2002 zurück, worauf die ARK das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto verfüge, dessen Betrag allfällige Verfahrenskosten zu decken vermöge.
I. Mit Schreiben vom 31. März 2005 überwies das BFM eine vom Beschwerdeführer als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe vom 24. März 2005 an die ARK zur Prüfung unter dem Titel einer Revision.
Der Eingabe waren ein medizinischer Verlaufsbericht von G._______vom 28. Februar 2005 sowie ein Arztbericht K._______vom 7. März 2005 beigelegt.
J. Die ARK nahm die Eingabe vom 24. März 2005 als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entgegegen und hiess dieses mit Urteil vom 11. April 2005 gut. Der Abschreibungsbeschluss vom 20. Dezember 2004 wurde aufgehoben.
K. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zur Aktenlage nach der Verfahrenswiederaufnahme zu äussern.
Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2005 ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen, da er zwischen dem 18. Januar 2005 und 29. März 2005 hospitalisiert gewesen und seit dem 14. April 2005 erneut in stationärer Behandlung sei, was durch ein beigelegtes Arztzeugnis vom 27. April 2005 der K._______ belegt werde.
Innert erstreckter Frist wurde am 6. Juni 2005 der in Aussicht gestellte ärztliche Verlaufsbericht der K._______, datierend vom 24. Mai 2005, zu den Akten gereicht.
L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 führte das Bundesamt unter anderem aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch im Herkunftsland adäquat behandelt werden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2005 unter Ansetzen einer Frist zur allfälligen Gegenäusserung (Replik) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess am 12. Juli 2005 eine von K._______ formulierte Stellungnahme, datierend vom 6. Juli 2005, einreichen.
M. Mit Schreiben vom 6. September 2005 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Verlaufsbericht der K._______ ein und beantragte eine allenfalls zeitlich limitierte humanitäre Aufenthaltsbewilligung, da der Beschwerdeführer nur bei einer gewissen Sicherheit über seinen künftigen Aufenthalt in der Schweiz emotional und gesundheitlich stabilisiert werden könne.
N. Am 18. Januar 2006 wurde ein weiterer Bericht G._______ vom 16. Januar 2006, mit Schreiben vom 1. Februar 2006 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______., datierend vom 31. Januar 2006, und am 22. August 2006 erneut ein Bericht G._______, datierend vom 9. August 2006, ins Recht gelegt.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 23. April 2002 fest, dem Gerichtsurteil vom 8. Februar 2000 seien keine Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung zu entnehmen. Zudem falle auf, dass der im Urteil beschriebene Sachverhalt nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers übereinstimme. Weitere Dokumente, die auf eine politisch oder ethnisch motivierte Verfolgung schliessen lies-sen, habe der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Aufforderungen nicht eingereicht. Sodann sei festzuhalten, dass das Recht des Staates, von den Staatsangehörigen die Leistung von Militärdienst zu verlangen sowie die Verweigerung dieser Leistung unter Strafandrohung zu stellen, rechtsstaatlich legitim sei. Eine solche Militärdienstpflicht werde erst dann asylrechtlich relevant, wenn der Pflichtige dadurch in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen werden solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Bestrafung von Refraktären und Deserteuren sei sodann im Militärstrafgesetz geregelt und betreffe alle männlichen türkischen Staatangehörigen gleichermassen. Dass kurdische Refraktäre oder Deserteure wegen ihrer Ethnie härter bestraft würden, sei dem Bundesamt bis anhin nicht bekannt. Daraus, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Desertion respektive verspätetem Einrücken in Haft gewesen sei, könne er für seine Person keine Asylrelevanz herleiten. In Würdigung der gesamten Umstände würden vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Die Vorbringen genügten daher insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar vor Einrücken in den Militärdienst nicht wegen politischen Aktivitäten verfolgt worden. Allerdings habe er in seinem Heimatdorf gelegentlich Flugblätter der PKK verteilt. Zudem sei sein Vater - wenn auch ohne deswegen Nachteile zu erleiden - ein bekennender Sympathisant der PKK gewesen. Diese Ergänzungen seien hinsichtlich der späteren Probleme im Militärdienst in Erwägung zu ziehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der kurdische Heimatort des Beschwerdeführers nicht zu den kurdischen Stammesgebieten gehöre. Die Kurden würden in diese Dörfer zwangsausgesiedelt; sofern sie sich nicht politisch manifestieren würden, seien keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Jeder Verdacht auf politische Aktivität würde jedoch von den Militärbehörden mit aller Härte verfolgt.
Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er von der Militärjustiz nicht wegen Verletzung der Ausgangsregeln, Rückkehrpflicht aus dem Urlaub oder wegen Desertion verfolgt und bestraft worden sei, sondern weil er als Kurde mit anderen kurdischen Militärkollegen Kritik an der Unterdrückung der Kurden geübt habe und dann denunziert worden sei. Die Erwägungen des aktenkundigen Urteils würden keineswegs den Sachverhalt wiedergeben, der zur Bestrafung geführt habe. Die Justiz der Türkei entspreche nicht dem Justizstandard westeuropäischer Staaten und betreibe eine allen rechtsstaatlichen Grundsätzen spottende Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer sei in der Haft massiv gefoltert worden, wofür es Zeugen gebe; er sei darum bemüht, selber Bestätigungen dieser Zeugen einzureichen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2002 gehe hervor, dass der Verdacht auf eine postraumatische Belastungsstörung bestehe und dass der Beschwerdeführer von traumatisierenden Erlebnissen im Gefängnis gesprochen habe, die er nicht näher habe benennen wollen. Vorgehaltene Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer namentlich bei der kantonalen Fremdenpolizei glaubhaft erklären können. Insgesamt schienen die Ungereimtheiten, welche ihm angelastet würden, derart geringfügig, dass diese vielmehr auf die Glaubwürdigkeit des Kerngehalts als auf das Gegenteil schliessen liessen. Zusammenfassend sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes namentlich wegen seiner kurdischen Ethnie, vor allem aber auch, weil er seine politischen Ansichten zum Ausdruck gebracht habe, von den Militärbehörden bedroht, geschlagen und gefoltert worden sei; im Falle einer Rückkehr würde er weiterhin von der Polizei bedroht und hätte er mit rein politisch motivierten Festnahmen zu rechnen.
4.3.
4.3.1. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (Protokoll Empfangsstelle S. 4 f.) aus, er habe am 22. Februar 1999 den Militärdienst begonnen. Er habe einige Diskussionen mit Dienstkollegen gehabt und die kurdische Sache verteidigt. Die Kollegen hätten ihn angezeigt, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine dreitägige Zellenhaft angeordnet worden sei; dies sei im Jahr 2000 geschehen. Danach sei er nach D._______ versetzt worden. Da sein Dossier dort bekannt gewesen sei, habe er sich zum Desertieren entschlossen, sei jedoch bereits am Busbahnhof erwischt und zur Einheit zurückgebracht worden. Danach sei er nach E._______ versetzt worden. Dort habe er wegen Fahnenflucht eine siebentägige Haft verbüssen müssen und sei gefoltert worden. Zwischen der ersten und zweiten Haft sei etwa ein Monat vergangen. Erneut sei er aus dem Militärdienst desertiert. In L._______ sei er in einem Kaffeehaus erwischt worden. Er sei beim Militärgericht angeklagt und zu 63 Tagen Haft verurteilt worden; während dieser Haft habe man ihn alle vier bis fünf Tage gefoltert. Nach der Haft sei er ins Spital eingeliefert worden. Er sei zwei Monate in einer normalen Abteilung gelegen. Um zu verhindern, dass er gegen seine Vorgesetzten eine Strafanzeige einreiche, habe man ihn in die psychiatrische Klinik verlegt. Dort sei ihm nach acht bis neun Monaten die Flucht gelungen. Er sei nach A._______ geflüchtet; erst nach einiger Zeit habe er seine Familie informiert, worauf diese ebenfalls nach A._______ gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei sechs oder sieben Monate lang in A._______ geblieben. In dieser Zeit habe die Familie für ihn die Ausreise organisiert.
4.3.2. Bei der kantonalen Anhörung legte der Beschwerdeführer zunächst übereinstimmend dar, den Militärdienst am 22. Februar 1999 angetreten zu haben. Er sei in C._______ stationiert gewesen. Als Kurde habe er Probleme gehabt und sei deswegen drei Tage in die Arrestzelle gekommen. Nach etwa drei Monaten sei er nach D._______ geschickt worden. Da die Akten ebenfalls übermittelt worden seien, habe er wieder Probleme mit Soldaten bekommen. Er sei geflohen, jedoch erwischt worden und für sieben Tage in Arrest gekommen. In D._______ sei er etwa drei Monate geblieben, bevor er nach E._______ versetzt worden sei. Auch dort habe man ihn schlecht behandelt, weshalb er in eine Depression geraten und erneut von der Einheit desertiert sei. Er sei nach L._______ gegangen. Dort habe man ihn in einem Kaffeehaus festgenommen. Er sei zunächst zur Einheit nach E._______ zurückgeführt und von dort zum Militärgericht nach F._______ gebracht worden, wo er zu 63 Tagen Haft verurteilt worden sei. Während der rund zweimonatigen Haft habe man ihn vier oder fünf Mal gefoltert. Noch vor Ablauf der Haftzeit von 63 Tagen sei er ins Militärspital gekommen. Er sei etwa eineinhalb Monate in der urologischen Abteilung gewesen. Er habe gedroht, sich beim Menschenrechtsverein zu beschweren, worauf er in die psychiatrische Abteilung verlegt worden sei. Etwa am 22. November 2000 sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in einem Taxi nach A._______ gelangt und mit Hilfe des Taxifahrers habe er als erstes seine Familie telefonisch informiert und einen Treffpunkt vereinbart. Die Eltern seien nach A._______ gekommen und hätten die Ausreise organisiert; nach sechs oder sieben Monaten sei er ausgereist.
4.3.3. Diesen in Erwägungen 4.3.1. und 4.3.2. beispielhaft erwähnten Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe insgesamt zeitlich und inhaltlich deutlich unterschiedlich dargelegt hat. Selbst in Berücksichtigung der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben, wonach die erste Festnahme im Jahr 1999, die übrigen Ereignisse alle im Jahr 2000 geschehen seien (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 22), lassen sich die Vorbringen insgesamt nicht in ein stimmiges Bild bringen. Der Beschwerdeführer will bei Antritt des Militärdienstes im Februar 1999 etwa drei Monate lang in C._______ stationiert gewesen sein und in dieser Zeit die erste Haft erlebt haben. Nach diesen drei Monaten, mithin etwa Ende Mai 1999, sei er nach D._______ gekommen. Gegen Ende dieser Stationierung sei er für sieben Tage in Arrest gekommen. In D._______ sei er ebenfalls etwa drei Monate, damit bis etwa Ende August 1999, gewesen, bevor er nach E._______ versetzt worden sei. Gemäss diesen zeitlichen Ausführungen wäre jedoch auch die zweite, siebentägige, Haft im Jahr 1999 erfolgt, was nicht mit der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Aussage übereinstimmt, nur die erste Haft sei im Jahr 1999 erfolgt. Gemäss den Aussagen in der Empfangsstelle hätte der Beschwerdeführer die zweite Haft von sieben Tagen sodann nicht in D._______, sondern erst in E._______ verbüsst (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4 und oben E. 4.3.1). Weiter sind seine Aussagen auch inhaltlich widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer einmal angegeben, nach seiner Flucht aus dem Spital im November 2000 habe er sich zunächst einige Zeit in A._______ aufgehalten, bevor er seine Familie kontaktiert und informiert habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Andererseits will er unmittelbar nach der Ankunft in A._______ mit Hilfe des Taxifahrers die Eltern telefonisch kontaktiert und mit ihnen einen Treffpunkt vereinbart haben (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 16). Als ungereimt erweisen sich auch seine Angaben, er sei als Gefangener in der psychiatrischen Abteilung des Militärspitals gewesen, dabei während eines Abendessens aus dem Esssaal geflohen, während er andererseits festhielt, im Esssaal hätten sich nur die Psychiatriepatienten, nicht aber die Verurteilten oder Gefangenen aufgehalten (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 15); namentlich letztere Aussage ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht als Gefangener der Militärbehörden, sondern allenfalls als gewöhnlicher Patient in dieser Abteilung gewesen wäre. Insgesamt entbehren die oben aufgeführten ungereimten und widersprüchlichen Angaben der Glaubhaftigkeit.
Sodann stimmt auch das eingereichte Gerichtsurteil vom 8. Februar 2000 inhaltlich und zeitlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nach dem letzten Fluchtversuch sei er vom Militärgericht in E. zu 63 Tagen Haft verurteilt worden. Nach oder kurz vor Ende dieser Haftzeit - auch diese Angaben sind nicht übereinstimmend - sei er ins Militärspital gebracht und nach etwa eineinhalb Monaten in die psychiatrische Abteilung verlegt worden. Dort sei ihm etwa am 22. November 2000 die Flucht gelungen. Dass sich diese Flucht aus E._______ sowie nachfolgend die Flucht aus dem Spital im Jahr 2000 ereignet haben sollen, wurde vom Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Nachdruck bestätigt, indem er ausführte, ausser der ersten (dreitägigen) Haft seien alle Ereignisse im Jahr 2000 erfolgt. Gemäss diesen Aussagen wäre das Urteil, vom 8. Februar 2000 datierend, jedoch vor Verwirklichung des Tatbestandes gefällt worden. Selbst ausgehend davon, die angeblichen Fluchtversuche aus D._______ und E._______ hätten sich im Jahr 1999 ereignet, wären die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit dem Urteil in Einklang zu bringen. Gemäss den Angaben bei der kantonalen Befragung (vgl. auch oben) will der Beschwerdeführer etwa im August 1999 nach E._______ verlegt worden sein. Der hier erfolgte Fluchtversuch könnte daher nicht vor August 1999 datieren, während der Fluchtversuch in D._______ gegen Ende der dortigen Stationierung (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 22), mithin im Laufe des Monats August 1999, erfolgt wäre. Das Urteil bezieht sich demgegenüber auf einen Vorfall zwischen dem 29. Juni und 27. Juli 1999 und zwar auf eine Festnahme wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, nachdem der Beschwerdeführer nach gewährtem Diensturlaub nicht respektive zu spät zur Einheit zurückgekehrt sei. Damit ist dieses Urteil sowohl zeitlich als auch inhaltlich in keinen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu bringen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Inhalt des Urteils den wahren Sachverhalt nicht wiedergeben würde, was angesichts dessen, dass es sich in der Türkei um eine "faschistoide Justiz" handle, die allein der Durchsetzung des politischen Regimes diene und kurdenfeindlich sei (vgl. Beschwerde S. 8), vermag die zahlreichen erheblichen Widersprüche nicht zu relativieren. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge politisch nicht aktiv gewesen - der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe im Heimatdorf Flugblätter verteilt, muss als nachgeschoben beurteilt werden - und hat sich gemäss Akten auch sonst in keiner Weise exponiert. Dass ihm wegen des als "Revolutionär" bekannten Vaters Probleme erwachsen seien, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit in der Rechtsmitteleingabe (S. 7 f.) festgehalten wird, der Beschwerdeführer bestreite, dass er - wie im Urteil aufgeführt - Urlaub gehabt habe, zudem sei er in M._______ festgenommen worden, mithin nicht in Richtung Heimatdorf, sondern in Richtung Westküste geflohen, um das Land zu verlassen, was die Angst vor weiterer Folter dokumentiere, ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen keine Festnahme in M._______, sondern nur eine Festnahme in D._______ beim Busbahnhof sowie eine solche in L._______ genannt hat (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4; Protokoll Fremdenpolizei, S. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen sind damit ebenfalls nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die türkischen Militär- und Justizbehörden beim politisch völlig unauffälligen Beschwerdeführer einen derart hohen Aufwand betrieben haben sollen, der letztlich zu dem in der Beschwerde nunmehr als fingiert bezeichneten Urteil geführt haben soll. Der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist als unbehelflich zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang fällt zudem Folgendes auf: Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil vom 8. Februar 2000 als Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht und gegenüber der Vorinstanz unter anderem erklärt, eine Übersetzung in eine Amtssprache sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb er nicht bereits zu jenem Zeitpunkt mindestens darauf hingewiesen hat, das Urteil gebe nicht die - angeblich - wahren Begebenheiten wieder, die er mündlich vorgetragen habe. Dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, das Urteil sei inhaltlich falsch, erweckt den Eindruck, er versuche so nachträglich den Sachverhalt zu seinen Gunsten anzupassen.
4.3.4. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu zentralen Punkten seiner Asylbegründung wiederholt in widersprüchlicher Weise geäussert hat, womit diese Asylgründe nicht geglaubt werden können. Mit dieser nun auf Beschwerdestufe erfolgenden Qualifikation der Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erübrigt es sich, auf die behaupteten Misshandlungen beziehungsweise Folterungen - mit welchen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hat, da sie nicht Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern fehlende Asylrelevanz der Bestrafung von Refraktären und Deserteuren festgestellt hatte - weiter einzugehen. An der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen nach dem Gesagten weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten) noch das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 7. Juni 2006 etwas zu ändern. Letzteres ist vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, zumal darin konkretere Angaben beispielsweise in zeitlicher Hinsicht fehlen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht. Ebenso wenig vermögen die aktenkundig gemachten Arztberichte, welche dem Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestieren, zu einem anderen Schluss zu führen. Diesen Arztberichten ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits in der Türkei unter psychischen Problemen gelitten hat (vgl. ärztliche Stellungnahme K._______ vom 6. Juli 2005), mithin die aktuellen gesundheitlichen Probleme in früheren, jedoch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens nicht offen gelegten, Vorkommnissen gründen. Diesen Problemen respektive den eingereichten Arztberichten wird im Rahmen der Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs entsprechend Rechnung zu tragen sein.
4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend erstellt; die noch hängigen Beweisanträge (insbesondere betreffend Anordnung medizinischer Gutachten) sind abzuweisen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die diesbezüglich in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2] publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgewicht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen.
5.3. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. diesbezüglich auch die zu bestätigende Praxis der ARK unter EMARK 2001 Nr. 21).
5.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Provinzen der Türkei werden kontinuierlich umfassende Analysen zur allgemeinen Sicherheitslage vorgenommen. Der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die Provinz L._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wird dabei als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, in der Türkei nicht bejahen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, liesse allein nicht auf das Bestehen einer konkreten Gefährdung im oben genannten Sinne schliessen.
5.4.2. Hingegen hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen und dazu entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten reichen lassen. Bezüglich der Objektivität dieser von verschiedener Seite formulierten einlässlichen Berichte sind bei der vorliegenden Aktenlage keine Vorbehalte anzubringen. Aufgrund dieser ärztlichen Berichte ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet, die ihren Ursprung auch in früheren - nach dem oben Gesagten allerdings offensichtlich nicht asylrelevanten - Vorkommnissen haben (vgl. ärztliche Stellungnahme K._______ vom 6. Juli 2005). Es wurde auch die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erhoben (Bericht G._______ vom 16. Januar 2002) und dieser in späteren Berichten bestätigt. Dabei konnten sich die beurteilenden Fachärzte jeweils nur auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, welche in ihrer Gesamtheit jedoch den Anforderungen an das Glaubhaftmachen - wie oben festgestellt - klar nicht genügen.
Die verschiedenen ärztlichen Berichte und Atteste kommen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vordergründig unter einer psychosozialen Belastungssituation stehe, welche rezidivierendes Erbrechen bei Mallory-Weiss-Syndrom zur Folge habe. Die seit Beginn der ärztlichen Behandlung und Beurteilung im Jahr 2002 beschriebene depressive Entwicklung habe sich fortgeführt und akzentuiert. Die Erkrankung sei verbunden mit verschiedenen somatischen Beschwerden und habe wiederholt zu akuter Suizidalität geführt. In den ausführlichen Arztberichten wird von einer komplexen Trauma-Folgestörung gesprochen, bei der es zu depressiven Krisen verbunden mit psychotischen Störungen und fehlender Impulskontrolle komme (vgl. Verlaufsbericht G._______ vom 28. Februar 2005). Den Berichten ist zudem einheitlich zu entnehmen, eine dauerhafte Stabilisierung sei angesichts der ungewissen Zukunft nicht möglich (vgl. Kurzbericht G._______ vom 16. Januar 2006). Die manifesten psychischen und körperlichen Störungen könnten jeweils nur mittels Gesprächen und Medikation wieder für einige Wochen stabilisiert werden (vgl. Attest von Dr. med. J._______ vom 31. Januar 2006, Stellungnahme G._______ vom 9. August 2006).
Zusammenfassend ist den Berichten der beurteilenden Fachärzte zu entnehmen, dass es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit erneuter akuter Suizidalität kommen würde. Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage der Behandelbarkeit einer PTBS in der Türkei offenbleiben, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine konkrete (Eigen-) Gefährdung bedeuten würde. Der Vollzug erweist sich vorliegend unter Würdigung aller Umstände als unzumutbar.
5.4.3. Nach dem Gesagten ist die verfügte Wegweisung, soweit deren Vollzug betreffend, als unzumutbar zu beurteilen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG), nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben.
Die Frage des Vorliegens weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zuzusprechen. Die dazu eingereichte Kostennote in Höhe von Fr. 2'503.80 (inkl. Auslagen und MWSt) erscheint sowohl bezüglich des Zeitaufwandes wie auch des Stundenansatzes als angemessen (vgl. Art. 10 VGKE). Für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren reduziert sich dieser Betrag entsprechend; mithin ist dem Beschwerdeführer eine anteilmässige Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'251.90 auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Asylgewährung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung betrifft. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'251.90 zu leisten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______), unter Hinweis auf die Dossierbestellung AFFT/ST
das Amt für Migration des Kantons B._______ ad _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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