Entscheiddatum: 02.07.2024Publikationsdatum: 12.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4085/2024
Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) März 2023 verliess und nach Frankreich reiste,
dass er am (...) Juni 2024 beim BAZ B._______ vorstellig wurde und ein «Asylgesuch» stellte,
dass ihm am selben Tag ein Formular «Zusatzangaben Anlauf im BAZ» (vgl. SEM-Akten 1337771-7/2) unterbreitet wurde, mittels welchem er Gründe für seine Anwesenheit in der Schweiz angeben konnte,
dass er angab, hier arbeiten zu wollen und auf eine Unterkunft angewiesen sei,
dass er am 14. Juni 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass das SEM ihn am 14. Juni 2024 zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. SEM-Akten 1337771-16/6, nachfolgend A16),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus C._______, Marokko, wo er - bis auf einen fünfjährigen Unterbruch für das Studium - gewohnt habe,
dass seine Ex-Ehefrau zusammen mit der gemeinsamen siebenjährigen Tochter in C._______ lebe und er zu Letzterer noch Kontakt pflege, aber seine Tante den Kindsunterhalt für ihn bezahlt habe,
dass er durch eine französische Firma angeworben worden sei und deshalb im März 2023 nach Frankreich gezogen sei,
dass die Arbeitsweise in Frankreich aber nicht mit seiner Mentalität übereinstimme, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um hier eine Arbeitsstelle zu suchen,
dass er in Marokko im Grunde genommen gar keine Probleme gehabt habe und ihm bei einer Rückkehr auch nichts passieren würde,
dass in der Schweiz auf Kompetenz und Leistung gezählt und man hier gut behandelt werde, weshalb er hierbleiben wolle,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung mitteilte, es beabsichtige, nicht auf sein Asylgesuch einzutreten, da er lediglich wirtschaftliche Gründe geltend mache, und sich aufgrund der klaren Aktenlage erkundigte, ob er auf die vorgängige Zusendung eines Entscheid-Entwurfs verzichten wolle,
dass der Beschwerdeführer angab, nicht darauf zu verzichten, anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Juni 2024 aber festhielt, nach dem aktuellen Stand keine Anmerkungen zum Entwurf zu haben,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe klar zu verstehen gegeben, dass er lediglich zwecks Arbeitssuche in die Schweiz eingereist sei und in seiner Heimat nichts zu befürchten habe,
dass folglich seine Gründe für das Asylgesuch ausschliesslich wirtschaftlicher Natur seien und somit auf diese nicht einzutreten sei,
dass im Übrigen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 20. Juni 2024 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er sei aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen, der ungerechten Löhne und der Ausbeutung ausgereist,
dass in seinem Heimatland Ungerechtigkeit, Ungleichbehandlung und Korruption herrschten, die Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten mangelhaft seien, es keine Meinungsäusserungsfreiheit gebe und die Menschenrechte keine Beachtung fänden,
dass er anlässlich der Anhörung nicht dargetan habe, Probleme mit seiner Ex-Ehefrau gehabt zu haben, die aus einer reichen und einflussreichen Familie stamme und die ihm untersage, seine Tochter zu sehen,
dass die beiden Brüder seiner Ex-Ehefrau ihn täglich belästigt und mit dem Tod bedroht hätten und die Polizei ihm nicht geholfen habe,
dass diese und weitere Gründe ihn zur Ausreise bewogen hätten,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, da er keine Familienmitglieder habe, die ihn in Marokko beherbergen könnten,
dass er in diesem Land nichts habe, was ihn zurückhalte, kein Haus, keine Familie, kein Geld und vor allem keine Gerechtigkeit,
dass die Instruktionsrichterin am 28. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft,
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18),
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen» eingereicht worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen unmissverständlich vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und er habe weder Nachteile seitens der Behörden oder Dritter erlitten noch befürchte er, solche im Falle einer Rückkehr zu erleiden,
dass er insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, in Marokko gar keine Probleme gehabt zu haben und ihm bei einer Rückkehr nichts geschehen würde (vgl. A16 F33),
dass die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2019 erstmals vorgetragenen allgemeinen Schwierigkeiten sowie die Probleme mit seiner Ex-Ehefrau und deren Brüdern diesen Äusserungen diametral widersprechen,
dass kein plausibler Grund vorgetragen wird, warum diese Schwierigkeiten nicht im Rahmen der Befragung anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens - oder beispielsweise mit schriftlicher Stellungnahme nach Erhalt des Nichteintretensentscheidentwurfs - hätten geltend gemacht werden können,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz bereits in einem anderen europäischen Staat aufgehalten hatte, ohne dort um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene unsubstanziiert in den Raum gestellt und in keiner Weise belegt worden sind,
dass sie als offensichtlich nachgeschoben und gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen,
dass nach dem Gesagten auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine Gründe, die Schweizerischen Behörden um Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in seiner Existenz bedroht werde, insbesondere, da er selbst darlegt, seit über zehn Jahren gut zu verdienen (vgl. A16 F23), und auch auf Beschwerdeeben bestätigt, nie Probleme bei der Stellensuche gehabt zu haben,
dass er überdies über ein sehr gutes Beziehungsnetz verfüge (vgl. A16 F30 f.), was sich auch in der Tatsache widerspiegelt, dass eine Tante mütterlicherseits für den durch ihn geschuldeten Kindsunterhalt aufkommt (vgl. A16 F24 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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