Entscheiddatum: 09.07.2024Publikationsdatum: 17.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4081/2024
Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. Juni 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er auch studiert und gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe ihn Ende (...) oder Anfang (...) 2024 geschlagen, angeschrien und mit dem Tod bedroht, nachdem dieser ihn mit seinem in der Schweiz lebenden Partner bei einem Videotelefonat gesehen habe,
dass sein Vater seiner Familie gegenüber schon früher gewalttätig gewesen sei,
dass er bei einem Verbleib in der Wohnung mit Folter und massiven verbalen Drohungen hätte rechnen müssen,
dass er in der Türkei aufgrund seiner Homosexualität bereits seit seiner Kindheit Schwierigkeiten gehabt und diesbezüglich sein Leben lang mit Belästigungen und Unterdrückung zu kämpfen gehabt habe,
dass er ungefähr eine Woche nach dem besagten Vorfall die Türkei in Richtung Schweiz verlassen habe,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen bezüglich seines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz zu den Akten reichte,
dass am 18. Juni 2024 der damaligen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, die am 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass gleichentags die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mitteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass er ferner eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerde unter anderem Screenshots fremdsprachiger Medienartikel, ein fremdsprachiger Bericht einer Nichtregierungsorganisation, ein Antrag betreffend Privatunterkunft vom 6. Mai 2024 und ein Schreiben betreffend die Anmeldung zur Eheschliessung in der Schweiz vom 10. Juni 2024 in Kopie beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die Vorinstanz im Besonderen dargelegt hat, der geltend gemachte Vorfall mit seinem Vater stelle einen Übergriff durch einen Dritten dar und es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen,
dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen seien, die eine Inanspruchnahme des Schutzes durch die türkischen Behörden als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass es ihm - im Speziellen unter Berücksichtigung seines gesellschaftlichen Hintergrundes - möglich und zumutbar gewesen wäre, mit rechtlichen Mitteln probat gegen den geschilderten Übergriff vorzugehen,
dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer generellen Verfolgung oder Schutzlosigkeit von Homo- oder Bisexuellen ausgegangen werden könne und es ihm möglich wäre, seine Homosexualität in seiner Heimatstadt zu leben,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien,
dass der Beschwerdeführer sich durch einen Wohnortwechsel innerhalb seiner Heimatstadt oder seines Heimatlandes den lokal bedingten Nachteilen seitens seines Vaters entziehen könne und demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 ferner keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass die Vorinstanz bezüglich des mit der Stellungnahme gestellten Antrages, ihn bis zur Aufnahme des Heiratsverfahrens dem erweiterten Verfahren zuzuteilen, darauf verwiesen hat, dass die Zuständigkeit zur Regelung des rechtmässigen Aufenthalts während des Ehevorbereitungsverfahrens bei der Migrationsbehörde am Wohnsitz der anwesenheitsberechtigten Person liege und es demnach nicht an ihr sei, die Durchführung des Verfahrens zur Regelung des rechtmässigen Aufenthaltes durch die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsyIG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen,
dass er ausführt, seine persönliche Sicherheit sei in der Türkei gefährdet, die türkische Regierung gehe gegen LGBTQ-Personen vor und die auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Zeitungsartikel würden hassmotivierte Taten dokumentieren,
dass LGBT-Personen von den türkischen Behörden keine angemessene Unterstützung bekommen würden und aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, diese würden in der Türkei ihrer Menschenrechte beraubt und systematisch diskriminiert werden,
dass ein Wohnsitzwechsel in seinem Heimatland keine dauerhafte Lösung sei, da seine grosse Familie - die in verschiedenen Regionen der Türkei lebe - leicht seine neue Adresse ausfindig machen könnte,
dass sein Partner in der Schweiz lebe, sie in der Türkei nicht zusammenleben könnten und er für den Fortgang seines Ehevorbereitungsverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung benötige,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass weder aus seinen pauschalen Ausführungen im Zusammenhang mit LGBT-Personen in der Türkei noch aus seiner Argumentation bezüglich eines Wohnortwechsels hervorgeht, weshalb er konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürchten müsste und er namentlich nicht aufzeigen konnte, dass die türkischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und über eine akademische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in seinem Heimatland verfügt (vgl. SEM-eAkten 16/17 F19 ff., F82 ff. und insb. F92 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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