Entscheiddatum: 22.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4081/2013
Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. März 2013 verliess und am 7. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. März 2013 und der Anhörung vom 5. Juli 2013 geltend machte, Tschetschene zu sein, aus C._______ zu stammen und verfolgt zu werden, weil er zusammen D._______, welcher bei den Rebellen gekämpft habe, auf der Strasse gesehen worden sei,
dass er im August bzw. September 2012 Verbandsmaterial, Alkohol und Verpflegung für D._______ besorgt habe,
dass er einen Tag darauf (vgl. A16/16 S. 7) bzw. nach einer späteren Besorgung für D._______ (vgl. A4/12 S 7) verhaftet, verhört und dabei gefoltert worden sei,
dass sein Vater ihn für die Summe von 10'000 US$ (vgl. A4/12 S 7) bzw. 15'000 US$ (vgl. A16/16 S. 7) habe freikaufen können,
dass er nach dem zweiten Besuch von D._______ ein zweites Mal verhaftet worden sei, wobei sein Vater ihn erneut habe freikaufen können,
dass er gemäss Anhörung dreimal verhaftet worden sei, zuletzt im Dezember 2012, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, aber erst im März 2013 ausgereist sei, weil er zuerst einen Ort habe finden müssen, wo es wenig Tschetschenen gebe,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein Vorbringen, den Inlandpass dem Schlepper abgegeben zu haben, welcher ihn zunächst nicht habe zurückgeben wollen, auf Nachfrage seines Vaters angegeben habe, den Pass verloren zu haben, erscheine sehr zweifelhaft,
dass er, obwohl er im EVZ angegeben habe, eine Kopie seiner Geburtsurkunde beschaffen zu wollen, dem bis heute ohne Erklärung nicht nachgekommen sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass seine Angaben zu den Daten und der Anzahl der Festnahmen, zur Höhe des Bestechungsgeldes, welches sein Vater geleistet habe, sowie zur Chronologie der Vorfälle widersprüchlich seien,
dass er diese Widersprüche nicht zu erklären vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer im EVZ ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, nach den geschilderten beiden Festnahmen nicht mehr verhaftet worden zu sein, wogegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, es habe noch eine weitere Festnahme gegeben, wobei er auf Nachfrage nicht habe erklären können, weshalb er die dritte Festnahme erst an der Anhörung vorgebracht habe,
dass die Vorbringen mithin nicht glaubhaft seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass er in der Schweiz bleiben dürfe,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass med. pract. E._______, Fachärztin für (...) FMH, mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (vorab per Telefax) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit jenem Datum in (...)therapeutischer Behandlung, er leide an einer schweren (...) mit (...), wobei eine kurzfristige (...) Begutachtung zu einer (...) mit Aktivierung der (...) geführt habe,
dass sie ferner um eine Fristerstreckung bis am 1. Oktober 2013 für eine umfangreiche (...) Beurteilung betreffend die Diagnose und eine mögliche Behandlung ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die oben erwähnte Fachärztin sei, soweit aus den Akten ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht dazu ermächtigt worden, Prozessanträge zu stellen, und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig bis am 16. August 2013 Frist zum Einreichen detaillierter fachärztlicher Berichte, welche über die Diagnose der Gesundheitsstörungen, die Prognose des Heilungsverlaufs sowie den aktuellen Behandlungsbedarf Aufschluss gäben,
dass die oben genannte Fachärztin mit Eingabe vom 8. August 2013 fristgerecht einen Bericht ins Recht legte, in welchem sie dem Beschwerdeführer eine (...) attestierte und unter anderem ausführte, es sei nicht gelungen, zum Beschwerdeführer eine therapeutische Beziehung aufzubauen,
dass sie zwar keinen konkreten dringenden Behandlungsbedarf auswies, für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien - unabhängig von den dortigen medizinischen Einrichtungen - aber eine negative Prognose erstellte, da er dort kein stabiles Umfeld vorfinden und durch die Rückkehr (...) würde,
dass sie ferner für den Fall einer Rückkehr Suizidgefahr geltend machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demzufolge auf den Antrag, es sei zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben dürfe, - soweit dieser Antrag dahingehend auszulegen ist, ihm sei Asyl zu gewähren - nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er im EVZ angegeben hat, seinen Pass und seine Identitätskarte dem LKW-Lenker abgegeben und davon keine Kopien gemacht zu haben, da er nicht damit gerechnet habe, die Ausweise abgeben zu müssen (vgl. A4/10 S. 5),
dass er an der Anhörung zu Protokoll gab, sein Vater habe sich beim Schlepper nach dem Pass erkundigt, der Pass sei verloren gegangen (vgl. A16/16 S. 4),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass diese Angaben nicht zu überzeugen vermögen,
dass sie überdies seiner auf Beschwerdeebene gemachten Erklärung widersprechen, er habe den Originalpass in Polen abgegeben, als er 2010 dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass diese Erklärung auch, für sich betrachtet, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Asylgesuch in Polen zurückgezogen hat und nach Russland zurückgekehrt ist, wobei die polnischen Behörden ihm den Fahrausweis nach Moskau bezahlt haben,
dass daher nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht erklärt wird, weshalb die polnischen Behörden seinen Pass hätten einbehalten sollen,
dass er nach dem Gesagten keinen entschuldbaren Grund für die Nichtvorlage von Reise- und Identitätspapieren hat glaubhaft machen können,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM zahlreiche Widersprüche monierte, die der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären vermochte,
dass dabei besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er die Festnahme, die sich gemäss Anhörung zwischen der ersten und zweiten Besorgung für D._______ ereignet haben soll, im EVZ völlig unerwähnt gelassen hat, obwohl er sie dann an der Anhörung drastisch geschildert hat,
dass dem BFM ferner darin zuzustimmen ist, dass insbesondere die dritte Festnahme als nachgeschoben zu erachten ist,
dass die Anhörung generell den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen aufgebauscht, so stellte er dort etwa seine angebliche Verfolgung im Jahre 2012 als Wiederaufleben seiner angeblich 2010 erlittenen Verfolgung dar, während er diesen Zusammenhang im EVZ noch nicht machte,
dass er die Widersprüche zwischen den beiden Befragungen und die Nachschübe nicht mit dem Summarcharakter der Kurzbefragung erklären kann, zumal er im EVZ erklärte, im Jahre 2012 zweimal verhaftet worden zu sein, und weitere Festnahmen ausdrücklich verneinte (vgl. A4/12 S. 8),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er ein zweites Mal zusammen mit D._______ auf die Strasse getreten sein soll, nachdem er das erste Mal deswegen angeblich enorme Probleme bekommen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich insbesondere auch aus der angeblichen Suizidgefahr kein völkerrechtliches Vollzugshindernis ableiten lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), zumal es andernfalls ein Asylsuchender in der Hand hätte, durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidalität den Wegweisungsvollzug zu vereiteln,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen der Beschwerde weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen jungen Mann mit solider Schulbildung und Berufserfahrung handelt, welcher aus einer finanziell gut gestellten Familie stammt, auf deren Hilfe er sich bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung zurückgreifen kann,
dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal die Behandlung der attestierten Probleme in Tschetschenien grundsätzlich verfügbar ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6579/12 vom 17. Juli 2013 E 7.2.6 und E. 7.2.7 mit weiteren Hinweisen) und im Arztbericht vom 8. August 2013 kein konkreter dringender Behandlungsbedarf ausgewiesen wird,
dass aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, eine Rückkehr nach Tschetschenien würde eine besondere Retraumatisierung hervorrufen,
dass auch der Abbruch der in der Schweiz begonnenen Therapie nicht geeignet ist, eine Gesundheitsverschlechterung herbeizuführen, zumal es nicht gelungen ist, eine therapeutische Beziehung aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten selbst mit Blick auf die Eingabe vom 23. Juli 2013 als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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