Entscheiddatum: 31.07.2013Publikationsdatum: 08.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4068/2013
Urteil vom 31. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Irak, alias Aa._______, Irak,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 unter der Identität Aa._______, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2009 dieses Gesuch ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 18. Juni 2009 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3944/2009 vom 22. Juli 2009 wegen Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat,
II.
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung desselben anführte, seine wahre Identität laute A._______,
dass seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern im Februar 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht habe und ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei,
dass er im ersten Asylverfahren auf Verlangen seiner Ehefrau falsche Angaben zu seiner Identität sowie zu seinen Asylgründen gemacht habe,
dass seine Ehefrau aber nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle, ihm den Kontakt zu den Kindern verbiete und sich von ihm scheiden lassen wolle,
dass er von dem Vater und den Brüdern seiner Ehefrau mehrmals telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, für den Fall dass es zu einer Ehescheidung komme,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen irakische Identitätskarten von ihm und seinen angeblichen Familienangehörigen in Kopie, einen Eheschein im Original sowie einen Militärausweis und zwei Bescheinigungen hinsichtlich im Militärdienst absolvierter Ausbildungen zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Hintergrund seiner angeblich falschen Identitätsangaben im ersten Asylverfahren sowie zu den von ihm zur Begründung des zweiten Asylgesuchs vorgebrachten familiären Problemen seien widersprüchlich, detailarm, stereotyp und unlogisch ausgefallen und seien daher als offensichtlich unglaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer ferner keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe und die im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, seine Identität zu belegen,
dass das einzige Originaldokument mit einer Fotografie des Beschwerdeführers, der Militärausweis, einen fingierten Eindruck erwecke und es sich bei den übrigen Dokumenten um leicht manipulierbare Kopien handle, beziehungsweise sie nicht mit einer Fotografie versehen seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung und weder die in der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen),
dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei - unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs offenkundig unglaubhaft sind und sich diesen keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren eingereichten Dokumenten kein relevanter Beweiswert in Bezug auf seine neuen Identitätsangaben beigemessen werden kann,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf seine Gefährdung durch die Angehörigen seiner Ehefrau verweist sowie einen Anspruch auf Zusammenleben mit seinen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Familienangehörigen geltend macht, ohne im Einzelnen auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob vorliegend noch weitere Nichteintretenstatbestände erfüllt wären,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass den Akten unter den gegebenen Umständen auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 8 EMRK zu entnehmen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Vorbringen, dass seine angeblichen Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er seine im zweiten Asylgesuch vorgebrachte Identität und auch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu den genannten Personen nicht rechtsgenüglich belegt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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