Entscheiddatum: 25.07.2013Publikationsdatum: 06.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4067/2013
Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 17. Februar 2008 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2008 im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass am 19. Februar 2008 die summarische Befragung zur Person und zu den Gesuchsgründen stattfand und am 28. Februar 2008 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder sei wegen der Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aus Sri Lanka geflüchtet, woraufhin seine Familie von Militanten behelligt worden sei,
dass er im August 2006 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe, der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal), entführt und nach Batticaloa verschleppt worden sei,
dass er - nachdem er im Januar 2008 mit Hilfe eines Freundes seines in (...) lebenden Bruders freigekauft worden sei - aus Furcht, erneut festgenommen zu werden, sein Heimatland verlassen habe und per Flugzeug über Singapur am 17. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 25. März 2009 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2012 (E-1983/2009) abwies,
dass der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beim BFM erneut um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, durch die exilpolitische Tätigkeit seines Bruders - ein ehemaliges ranghohes LTTE-Kadermitglied, welches seit [über zehn Jahre] als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt - seien seine Familienangehörigen in Sri Lanka im Januar 2012 durch anonyme Personen bedroht worden, was Letztere zur Ausreise nach Indien gezwungen hätte,
dass dieser neue Sachverhalt sich demnach nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 verwirklicht habe und insbesondere auch den Beschwerdeführer in asylrelevanter Art und Weise beträfe,
dass der Rechtsvertreter weiter anführte, der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei einer Rückführung nach Sri Lanka aufgrund der veränderten Situation einer kollektiven Verfolgung unterlägen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation, welche auf die exilpolitische Tätigkeit seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zurückzuführen sei, stelle keinen neuen individuellen Grund dar, welcher geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass hierbei insbesondere ein Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten des Bruders - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers engagiere sich Letzterer seit [über zehn Jahre] exilpolitisch - und der angeblich kurz nach Ergehen des Urteils vom 12. Januar 2012 erfolgten Verfolgung seiner in Sri Lanka zurückgebliebenen Familienangehörigen fehle,
dass seine Familienangehörigen - laut Angaben des Beschwerdeführers als Folge der fraglichen Bedrohung - das Land Ende Januar 2012 legal und mit ihren eigenen Reisepässen nach Indien verliessen; gestützt darauf ging das BFM in seiner Verfügung nicht von einer Verfolgung seitens staatlicher Behörden aus, da bei einer tatsächlichen Verfolgungssituation die unbehelligte Ausreise der Angehörigen des Beschwerdeführers unter eigener Identität kaum möglich gewesen wäre,
dass das BFM hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden festhielt, es seien seit dem Urteil vom 12. Januar 2012 keine neuen Ereignisse eingetreten, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Kollektivverfolgung belegen würden,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen auf das neue Asylgesuch einzutreten; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass er in formeller Hinsicht um Mitteilung des im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betrauten Richters sowie Gerichtsschreibers sowie des Urteilsspruchgremiums ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die prozessualen Rügen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt, indem es die neuen Asylgründe weder sorgfältig noch ernsthaft geprüft habe - namentlich habe es zu Unrecht das Vorliegen des Kausalzusammenhangs verkannt und ebenso nicht berücksichtigt, dass bei einer nahen Verwandtschaft zu einem massgeblichen Exponenten der LTTE, eine Verfolgung nicht über eine offizielle behördliche Suche, sondern anonym ablaufe (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2013, S. 6) - abzuweisen sind,
dass das BFM nämlich die wesentlichen Aspekte des vorgebrachten Sachverhalts rechtsgenüglich gewürdigt hat und demnach die Sachverhaltsabklärung und Begründung des BFM im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich resp. für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben,
dass das BFM zu Recht festgehalten hat, mangels Kausalität zwischen der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders in der Schweiz und der angeblich verfolgungsbedingten Ausreise der Familienangehörigen von Sri Lanka nach Indien seien die diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich unerheblich einzustufen,
dass nämlich der Rechtsvertreter im neuen Asylgesuch keine neuen konkreten Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers anführte, sondern lediglich angab, dieser habe sich auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 exilpolitisch zu Gunsten der LTTE engagiert (siehe Asylgesuch vom 20. Juni 2013, S. 3),
dass auch auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht wurde, der Bruder des Beschwerdeführers habe in ranghoher Position der LTTE "bis in die jüngste Zeit" (siehe Beschwerde vom 17. Juli 2013, S. 3) exilpolitische Aktivitäten ausgeübt; diese Vorbringen erweisen sich indessen mangels präzisierender Ausführungen oder stützender Beweismittel als unerheblich, zumal daraus keine aktuellen spezifischen Ereignisse erkennbar sind, die gerade jetzt zur Ausreise der Familienmitglieder aus Sri Lanka geführt haben sollen,
dass folglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden nicht bereits vor dem Januar 2012 Interesse an den Familienangehörigen gezeigt hätten,
dass das Vorliegen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem politischen Engagement des Bruders in der Schweiz und der Ausreise der Familienangehörigen nach Indien nach dem Gesagten zu verneinen ist,
dass die neuen individuellen Verfolgungsvorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens sich überdies direkt und ausschliesslich auf die nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einem ehemaligen ranghohen LTTE-Exponenten beziehen,
dass dieser Umstand alleine jedoch mangels weiterer verfolgungsrelevanter Indizien sowie vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2) nicht ausreicht, um auf eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das in der Beschwerde vorgetragene Argument, bei einer nahen Verwandtschaft mit einem ehemals hochrangigen LTTE-Mitglied finde eine anonyme Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte statt, nicht zu überzeugen vermag,
dass sodann der Einwand, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 12. Januar 2012 verschärft, keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist und angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Hinweises auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in casu zu verneinen ist,
dass somit entgegen den Ausführungen im zweiten Asylgesuch sowie in der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern,
dass schliesslich auch die dem zweiten Asylgesuch beigelegten Beweismittel (Identitätsausweise seiner in der Schweiz und im Ausland wohnhaften Familienangehörigen; diverse Berichte aus den Jahren 2010 bis 2013 zur Situation in Sri Lanka) an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen, da sich aus diesen kein konkreter Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers herstellen lässt,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente entgegen gehalten wurden, sondern es sich hier vielmehr um eine Wiederholung des bereits im Asylgesuch dargelegten Sachverhalts handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden jungen Mann handelt, der eine volle Schul- und Berufsbildung genossen hat, und zuletzt in seiner Heimat als Inhaber einer (...)-Firma selbständig erwerbend gewesen sei (vgl. A14/17 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer trotz des derzeit fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Sri Lanka zuzumuten ist, sich in Colombo, wo er sich seit 2002 bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, in sozialer und in wirtschaftlicher Hinsicht wiedereinzugliedern,
dass es ihm nach seiner Rückkehr ansonsten offenstünde, seinen nach Indien ausgereisten Familienangehörigen zu folgen, zumal es ihnen gemäss Aktenlage ohne weiteres möglich war, ein indisches Visum zu erhalten,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang
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