Entscheiddatum: 19.07.2013Publikationsdatum: 26.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4062/2013
Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Burundi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erklären und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere beantragt wurde, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es - in der Regel und auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 in Norwegen - und ausserdem in Deutschland und Schweden - Asylgesuche gestellt hatte,
dass die norwegischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 2. Juli 2013 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Norwegens nach dem Gesagten gegeben ist und dieser Staat auch für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig bleibt (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere die Arbeitsweise der norwegischen (wie auch der schwedischen) Asylbehörden rügt, welche namentlich zu Unrecht sein flüchtlingsrechtliches und humanitäres Schutzbedürfnis nicht anerkannt und seine Wegweisung in den Heimatstaat (respektive seine Rückweisung von Schweden nach Norwegen gestützt auf die Dublin-II-VO) angeordnet hätten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.),
dass er sich darüber auch beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschwert habe,
dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsmittel die Kopie eines Schreibens an den Direktor des UNHCR vom 3. Juni 2013 beilegt, in dem er diesem seine persönliche Situation darlegt und ihn um gründliche Prüfung seines Verfahrens ersucht,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die norwegischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren bzw. respektiert hätten und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden bzw. gewährt hätten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Norwegen - bei welchem Land es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt - seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde,
dass aus seinen Ausführungen und dem eingereichten Beweismittel keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die norwegischen Behörden ersichtlich wird,
dass der Beschwerdeführer offenbar das ordentliche Asylverfahren in Norwegen bereits durchlaufen hat und dabei - zumindest im Rechtsmittelverfahren - von einer norwegischen Anwaltsvereinigung unterstützt wurde, die sich auf die Vertretung von Asylsuchenden spezialisiert habe (vgl. Beschwerde S. 7, vgl. Protokoll der Befragung vom 25. Juni 2013 S. 7),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugend erscheint, die norwegischen Behörden hätten sich nicht genügend um die gesundheitlichen Probleme - Zahn- und Augenbeschwerden, Hepatitis C-Infektion - gekümmert respektive sich immer geweigert ihn zu heilen ("toujours refusé de me faire soigner", vgl. Beschwerde S. 5), zumal er bei seiner Befragung wiederholt zu Protokoll gegeben hatte, ausser der Ablehnung seines Asylantrags in Norwegen keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. a.a.O. S. 7 und 8),
dass das Gleiche nach dem Gesagten bezüglich der geltend gemachten Lebensbedingungen gilt, welche der Beschwerdeführer in Norwegen angetroffen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass die Vermutung, gemäss welcher Norwegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es ihm obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten bei den zuständigen norwegischen Behörden vorzubringen und berechtigte Ansprüche bei diesen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - durchzusetzen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Norwegen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen und sich im Übrigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos werden,
dass schliesslich auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Kontaktnahme mit oder einer Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und im Übrigen aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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