Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4060/2013
Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...).
A.Der Beschwerdeführer verliess Liberia gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011. Er reiste nach Marokko, wo er sich in der Folge über ein Jahr aufhielt. Danach begab er sich nach Spanien und gelangte über Frankreich am 18. März 2013 in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 3. April 2013 wurde er zur Person befragt (BzP); am 28. Juni 2013 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, nach der Beerdigung seines Vaters habe der Ältestenrat bekanntgegeben, bevor das Erbe übergeben werde, müsse eine Bedingung erfüllt werden: Er solle eine (...) (Geheimkult) führen. Als er dies abgelehnt habe, seien die Ältesten wütend geworden und hätten das Erbe nicht übergeben wollen; auch habe man ihm gesagt, er dürfe die Stadt nicht verlassen, und er sei bedroht worden. Schliesslich habe er fliehen können. Er sei nach B._______ gereist, aber auch dort seien ihm telefonisch Drohungen zugegangen. Es seien Leute geschickt worden, um ihn zu entführen. Deshalb habe er sich bei Freunden aufgehalten. Als er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er weggegangen.
B.Mit am 9. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
D.Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorliegen sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2. Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben habe. Er habe angegeben, keine Papiere beschaffen zu können und nicht zu wissen, wo sich sein Pass befinde. Seine Familie befinde sich zwar im Heimatland, aber es sei schwierig, Papiere zu beschaffen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien widersprüchlich, es handle sich um Schutzbehauptungen. Zudem seien seine Angaben zur Herreise stereotyp und unsubstanziiert; sie seien ernsthaft zu bezweifeln. Es sei davon auszugehen, dass er seine Identitätspapiere den Behörden bewusst vorenthalte, um seine wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug der Wegweisung zu erschweren oder zu verunmöglichen. Demnach würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine Vorbringen zu den Asylgründen seien unglaubhaft. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, zusätzliche Abklärungen seien nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift nichts vor, was er nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll gab. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM fehlt gänzlich. Auch werden keine Beweismittel eingereicht, einzig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Nachreichung solcher Dokumente vorbehalten bliebe.
Das BFM ist zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Liberia ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-men. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen liberianischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 Aug).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die verfahrensrechtlichen Anträge werden mit diesem Entscheid gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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