Entscheiddatum: 24.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4059/2013
Urteil vom 24. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______ alias B._______, geboren (...) (bzw. [...], [...],[...]), Guinea, alias C._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...).
In Anwendung
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. Januar 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern habe sich niemand um ihn gekümmert und ihm Arbeit gegeben, weshalb er Guinea auf dem Seeweg in Richtung Italien verlassen und von dort in die Schweiz gereist sei,
dass dieses Gesuch vom BFM mit Verfügung vom 4. März 2005 unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2005 der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und in verschiedenen Kantonen wegen Drogendelikten und Zuwiderhandlungen gegen Ausgrenzungen mit Strafbefehlen verurteilt wurde,
dass er am 8. Juli 2007 nach Conakry, Guinea, ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter der Identität C._______ erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ein am 19. April 2013 vom BFM vorgenommener Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm die spanische Auslandvertretung in Conakry am (...) April 2013 gestützt auf seinen am (...) 2013 ausgestellten guineischen Reisepass ein vom 10. bis 30. April 2013 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausgestellt hat,
dass er an der Befragung im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 2. Mai 2013 angab, er habe Guinea am 25. März 2013 ohne Reisepass und ohne Identitätskarte verlassen, sei über Senegal, Mauretanien und Marokko per Schiff nach Spanien gelangt, von wo er sich nach Frankreich und daraufhin in die Schweiz begeben habe,
dass ihm gestützt auf seine Aussagen, nie im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte gewesen zu sein und nie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel von einer ausländischen Vertretung erhalten zu haben, und seinen angeblichen Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien und Frankreich gewährt wurde,
dass er dazu meinte, er kenne sich in Spanien nicht so gut aus und habe Frankreich nur als Transitland gesehen,
dass ihm am 2. Mai 2013 zum CS-VIS-Abgleich und zu einer Rückführung nach Spanien erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dazu erklärte, er wisse nicht, wie sein Passfoto in diese Datenbank gelangt sei, sei nie im Besitz eines guineischen Reisepasses gewesen, habe nie ein spanisches Schengen-Visum erhalten und kenne sich in Spanien nicht aus,
dass die spanischen Behörden am 4. Juli 2013 dem vom BFM am 7. Mai 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch um Rückübernahme (Take charge) des Beschwerdeführer zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 11. Juli 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Spanien anordnete und ihn zum Verlassen der Schweiz verpflichtete,
dass es feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Rückführung nach Spanien sei abzusehen und mittels Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 der Dublin-II-Verordnung sei das Asylgesuch materiell zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und amtliche Verbeiständung) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst ist, geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung von diesem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der spanischen Behörden über einen gültigen Reisepass und ein spanisches Visum verfügt hat (und wohl immer noch verfügt), und er sich vor der Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hat,
dass die spanischen Behörden am 4. Juli 2013 seiner Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens angesichts dieser Umstände grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückführung nach Spanien lediglich eingewendet hatte, sich dort nicht genügend auszukennen, in der Beschwerde aber neu erzählte, er habe sich in Spanien wider Willen als Versuchsperson einem Ärzteteam und ihrem Labor zur Verfügung halten müssen, weshalb er in die Schweiz gereist sei, das spanische Visum sei ein Machwerk von skrupellosen Leuten gewesen, die seine Notlage ausgenutzt hätten, er riskiere sein Leben, wenn er diesen Leuten wieder begegne, die spanischen Behörden würden mit der Regierung Guineas direkt kooperieren, und eine Überführung nach Spanien würde Art. 3 EMRK verletzen,
dass er in der Beschwerde an die von ihm in der Befragung dargelegten makabren und gefährlichen Tatsachen, die seinen Aufenthalt im Heimatland nach der Abweisung des ersten Asylgesuch und seiner Heimkehr geprägt hätten, erinnerte, weshalb er nicht nach Guinea zurückkehren könne, zumal ihn dort existenzielle Probleme erwarten und er keine Perspektiven habe, und dass er seit dem 8. Juli 2007 nichts von seinen Familienangehörigen gehört habe,
dass vorab festgestellt wird, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingebrachten Vorbringen betreffend seine Erlebnisse in Spanien und die angeblich dort herrschenden menschenrechtswidrigen und unzumutbaren Zustände offensichtlich nachgeschoben und allein seiner Fantasie entsprungen sind,
dass namentlich die erstmals aufgestellte Behauptung, in Spanien von Unbekannten als Versuchsperson in deren Labor benutzt worden zu sein, offensichtlich eine Schutzbehauptung ist,
dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass Spanien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten könnte, und dies von ihm auch nicht behauptet wurde,
dass die schweizerischen Behörden für den Fall einer Rücküberstellung zwar dafür besorgt sein müssen, dass er in Spanien nicht einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist, es aber nicht in ihrer Verantwortung liegt, dafür zu sorgen, dass er nach einer Überstellung Lebensbedingungen wie in der Schweiz vorfindet,
dass es keine ernsthaften und konkreten Indizien gib, wonach die spanischen Behörden ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer vielmehr ohne Weiteres in Spanien in ein Asylverfahren gelangen kann, es in Spanien öffentliche und private Institutionen gibt, die auf Gesuch hin auf seine Schutz- und Unterbringungsbedürfnisse eingehen können, und ihm zudem bei Bedarf der nationale Rechtsweg zur Verfügung stünde,
dass auch aufgrund der konkreten Lebensbedingungen für ihn in Spanien nicht zu erwarten wäre, dass seine Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass aufgrund der Akten vom guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist und er in keine existenzielle Notlage in Spanien geraten dürfte,
dass damit das Risiko, bei einer Rückschaffung nach Spanien ohne ordentliche Prüfung seines aktuellen Asylgesuchs ins Heimatland abgeschoben zu werden, äusserst gering ist,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die überzeugenden weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass angesichts des Gesagten seine Überstellung nach Spanien nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 der BV oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde und keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung als unzulässig erscheinen lassen,
dass es somit keinen Grund gibt, weshalb die Schweiz in Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) sich als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens erklären sollte, und Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 f. AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss die amtliche Verbeiständung beantragte, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn ein Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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