Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 20.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4057/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2011 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg.
B. In seiner Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das Bundesamt ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch vom 18. Januar 2012 ab und stellte fest, die obgenannte Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar.
C. Am 3. Juni 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal um Asyl nach. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Verfahren gab er zu Protokoll, er habe dort weder ein Dach über dem Kopf noch etwas zu essen oder zu trinken gehabt.
D. Das BFM trat mit am 11. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F. In seinem Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Akten und um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 18. Juli 2013 bis zum Studium der Vorakten einstweilen aus.
H. Mit Eingabe vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung betreffend die Situation von Asylsuchenden in Italien zu den Akten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, gab dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig hielt er fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt.
J. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und stellte den Antrag um eine weitere Fristerstreckung; die direkte Kommunikation mit seiner Ehepartnerin sei bisher noch nicht zustande gekommen.
K. Zu seinem Schreiben vom 8. August 2013 legte der Beschwerdeführer eine Liste derjenigen Personen hinzu, welche bei der nach Brauch vorgenommenen Vermählung anwesend gewesen seien. Ausserdem wurde ein Paarfoto von ihm und seiner Ehefrau zu den Akten gereicht.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
3.Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.5.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund eines früher durchgeführten Dublin-Verfahrens sei es davon ausgegangen, dass Italien weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-As-soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung habe weder bereits im Herkunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden. Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in dieses Land sprechen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung Klausfranz Rüst-Hehli als seinen Rechtsvertreter bezeichnet; das BFM habe nie eine separate Bevollmächtigung verlangt. In der Folge sei der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter nie eröffnet worden; aus unrichtiger Eröffnung dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Weiter wurde in der Eingabe der Auszug einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zitiert, welcher belegen soll, dass Italien Personen aus dem Asylbereich menschenunwürdig oder zumindest erniedrigend behandle und unter dem verpönten Kriterium der Staatsangehörigkeit diskriminiere sowie keinen angemessenen Zugang zum Rechtsweg offenhalte.
Weiter wird vorgebracht, dass die Schilderung der gegenwärtigen Beziehung nicht den Schluss zulasse, es handle sich um eine tatsachenwidrige Darstellung; die eingebrachten Details würden gemäss den Untersuchungsmaximen nach weiteren Abklärungen verlangen.
6.Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG hat die Behörde ihre Mitteilung an den Rechtsvertreter zu machen, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Die Zustellung an den tatsächlichen Verfügungsadressaten gilt als mangelhafte Eröffnung. Den Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln jedoch der betroffenen Partei (Vera Marantelli-Sonanini / Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 21).
Die Frage, ob er in der Schweiz einen Rechtsvertreter habe, beantwortete der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2013 mit "Ja". Jedoch hat er weder eine Vollmacht eingereicht, noch wusste er dessen Namen (Akten BFM C5/15 S. 2). Sodann war er im vorherigen Verfahren nicht vertreten. Infolgedessen ist das Vorbringen der mangelhaften Eröffnung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt und die Gelegenheit gegeben worden ist, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
7.7.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
7.2 Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin II-VO gelten als Familienangehörige zwar der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nichtverheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare. Jedoch wird in dieser Bestimmung auch festgehalten, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, was beim Beschwerdeführer und dessen nach Brauch verheirateter Ehefrau nicht der Fall ist.
7.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
7.4 Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. An der Zuständigkeit Italiens vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
7.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8.Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
9.Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung ist aufgrund der Aktenlage ebenfalls abzuweisen.
11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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