Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 25.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4028/2013
Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2010 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe an das Bundesamt (Eingang BFM: 20. April 2012) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung. Er brachte vor, Tig-rinya deshalb schlecht zu sprechen, weil er (...) in B._______ gelebt ha-be und zu der Zeit bereits ein Erwachsener gewesen sei. Obwohl der Ort zu Eritrea gehöre, werde dort von allen sowohl Amharisch als auch Tigrinya gesprochen; es sei für ihn deshalb schwierig gewesen, diese Sprache zu erlernen. In das Militär sei er wegen der Krankheit des Vaters und seines Alters nicht eingezogen worden. Betreffend das Fehlen von Identitätspapieren sei ihm von seinem Führer geraten worden, diese zu vernichten; nunmehr habe er indessen Papiere. Als Beweismittel reichte er einen Geburtsschein und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein.
C. In seiner Verfügung vom 9. Juli 2013, welche dem Beschwerdeführer am Folgetag eröffnet worden ist, trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 23. November 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung.
D.Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.5.1 Das BFM war in der angefochtenen Verfügung der Auffassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente hätten im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden müssen. Ein Wiedererwägungsgesuch dürfe nämlich nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwer-demöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Verfahren bestanden hätten, könnten nicht mittels eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden.
5.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die eingereichten Dokumente erst im April 2012 erhalten, da es für ihn sehr schwierig gewesen sei, seinen Vater in Eritrea zu erreichen. Dieser habe entweder kein Telefon mehr oder der Apparat sei defekt. Der Geburtsschein und die Identitätskarte würden belegen, dass er Eritreer und nicht Äthiopier sei. Er könne nicht nach Eritrea zurück; die damit verbundenen Probleme habe er bereits früher geschildert.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden müssen (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 5). Er hat jedoch die Verfügung vom 23. November 2010 nicht angefochten, wodurch sie in Rechtskraft erwuchs. An dieser Beurteilung ändern auch die eingereichten neuen Dokumente nichts, ist doch einerseits darauf hinzuweisen, dass sie erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs beim BFM eingegangen sind; andererseits ist festzustellen, dass solche Papiere nicht fälschungssicher sind und es sich bei der angeblichen Identitätskarte bloss um eine Kopie handelt, womit deren Beweiswert unbeachtlich ist.
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts-begehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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