Entscheiddatum: 28.05.2009Publikationsdatum: 11.06.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4016/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Mai 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2005 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 20. Oktober 1999 und gelangte am 1. November 1999 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Ver-fahrenszentrum Kreuzlingen) vom 3. November 1999 wurde er am 4. November 1999 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde (Ausländeramt) befragte ihn am 15. November 1999 zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Kurde und Alevite. Er habe seit 1979 in (...) gewohnt. Nach Absolvierung der 5 Jahre dauernden Grundschule habe er - ab dem 12. Altersjahr (demnach im Jahre 1985, vgl. Akten BFM A4/10 S. 3) als Schuhputzer gearbeitet, und er sei seit 1989 respektive 1994 als (...) bei seinem (...) tätig gewesen. Er sei (...) gewesen, bis ihn die Behörden eines Tages gefasst hätten. In den Jahren (...) habe er den Militärdienst absolviert und sich vier Monate vor Dienstende in D._______ einen Nüfus ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, seit (...) Mitglied der (...) zu sein. Er habe für diese Organisation Meetings organisiert und Propaganda gemacht, weshalb er von der Polizei wiederholt festgenommen und misshandelt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen worden, in der (...) für die (...) Propaganda zu machen. Weil er Kurde und eine verdächtige Person gewesen sei, habe man ihn bereits vor 1999 zehn- bis fünfzehnmal verhaftet. (...) vor den Wahlen vom 18. April 1999 habe der Hauptmann des örtlichen Polizeipostens gedroht, "wenn wir eine Stimme bringen würden, dann kämen wir dran." Der Beschwerdeführer habe trotzdem für die (...) gestimmt, indessen habe diese die Wahlen verloren. Danach sei er innerhalb von vier Monaten zweimal für jeweils 24 Stunden festgehalten und gefoltert worden. Obwohl er drei Tage lang festgehalten worden sei, habe er ein Papier unterzeichnen müs-sen, wonach er nur 24 Stunden in Haft gewesen sei. Vor vier Monaten sei er ein letztes Mal verhaftet worden. Nach dem Erdbeben vom 17. August 1999 habe er flüchten können, weil es keine Kontrollen ge-geben habe. Er sei nach G._______ zu einer (...) gegangen, wo er von seinem Vater erfahren hab, dass nach ihm gesucht und seine (...) mitgenommen worden seien; auch sei ein Kollege, mit welchem er für die (...) Propaganda gemacht habe, von einem (...) gezielt angefahren und schwerverletzt liegengelassen worden. Auf Anraten seines Vaters habe er daraufhin die Türkei verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 - eröffnet am 27. Februar 2001 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Neubefragung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung ei-nes Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19868 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zudem beantragte er den Beizug des Dossiers seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousins (...). Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zum angeblichen Vorfall (...) mit einem (...), einen Kartenausschnitt seiner Heimatregion, Dokumente seine (...) betreffend, das Familienbüchlein (in Kopie) des (...), eine Bestätigung der (...) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2001 zu den Akten. Der Beschwerdeführer hielt an den bisherigen Angaben fest und behauptete, aus einer politisch engagierten Familie zu stammen. Mehrere seiner (...) seien in der Türkei in Haft gewesen oder sie hätten in der Schweiz oder in Deutschland Asyl erhalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Urteil der ARK vom 15. Dezember 2003 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 26. Februar 2001 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur an-schliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 9. August 2004 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Botschaft in Ankara um Abklärungen nach Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
F.
In der Antwort der Botschaft vom 20. September 2004 wurde festge-stellt, der Beschwerdeführer sei keine von der türkischen Polizei oder Gendarmerie gesuchte Person. Er gebe kein ihn betreffendes politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt und er unterstehe keinem Passverbot. Die Botschaft merkte sodann an, das Fehlen einer Fiche schliesse nicht aus, dass eine Person von Behörden bedrängt oder un-ter Druck gesetzt worden sei.
G.
Am 30. Dezember 2004 veranlasste das Bundesamt bei der Behörde des Aufenthaltskantons die Prüfung einer schwerwiegenden persön-lichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beantragte der angefragte Kanton die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Vertretung in Ankara.
I.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 7. März 2005 Stellung. Er machte in Ergänzung des bestehenden Sachverhalts gel-tend, er sei mehrmals schwer gefoltert und dazu ungenügend befragt worden. Auch im Westen der Türkei sei er festgenommen und miss-handelt worden, etwa als er seinen inhaftierten (...) habe besuchen wollen. Aus Sicht der türkischen Behörde habe er damit gezeigt, Interesse am Kontakt mit "Terroristen" zu haben. Zweifellos sei er deswegen in geheimen Listen der Antiterroreinheiten verzeichnet. Seine (...) seien während seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften mitgenommen und misshandelt worden. Wer in der Türkei auf einer offiziellen Liste stehe, sei entweder Verdächtiger in einer Strafsache, Angeklagter oder Verurteilter, indessen nicht Gesuchter wie der Beschwerdeführer. Antiterroreinheiten hätten ihre eigenen Lis-ten. Diese seien mit den Registern des Innenministeriums, zu denen die Botschaft Zugang habe, nicht identisch. Einem Passverbot unterliege er nicht, weil er den Militärdienst absolviert und keinen hängigen Prozess oder eine Strafe zu gewärtigen habe.
J.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 7. März 2005, Auszüge aus (...) vom 29. August 2002, 14. Juli 2003, 5. September 2004 und 5. Juli 2003, eine eigene Zusammenstellung zweifelhafter Botschaftsberichte und eine Liste der Human Rights Association für das erste Halbjahr 2004 über bekanntgewordene Behelligungen in der Türkei ein.
K.
Am 6. April 2005 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
In Ergänzung bereits gemachter Angaben führte der Beschwerdefüh-er aus, bei der Anhörung sei zu berücksichtigen, dass seit seiner Ein-reise in die Schweiz sechs Jahre verflossen seien; er habe zwar ver-sucht, Einzelheiten seiner Erlebnisse zu vergessen, aber die erlittenen Folterungen vergesse er nie. Schon vor seinem Beitritt zur (...) habe er ein Jahr für diese Organisation gearbeitet. Sie hätten sich dafür eingesetzt, dass der Kandidat der (...) Gemeindepräsident werden könne. Er habe in der Türkei viele Festnahmen erlebt. Drei bis vier da-von seien mit Folterungen verbunden gewesen, er sei heftig geschla-gen und getreten worden. Im Jahr 1999 sei er zirka zehn- bis fünfzehnmal festgenommen worden, wobei man ihn zweimal mit Strom-stössen gequält habe; zur weiteren Erniedrigung hätte er Frauenklei-der anziehen sollen, wogegen er sich aber gewehrt habe. Seine Pei-niger hätten offenbar gewusst, dass er aktiv in der (...) gewesen sei. Da sich die Partei an den Wahlen nicht habe beteiligen dürfen, hätten sie den Kandidaten der Cumhurryet Halsk Partisi (Republikanische Volkspartei, CHP) unterstützt und den Leuten empfohlen, die (...) zu wählen. (...) nach den Wahlen sei er für 20 bis 24 Stunden festgenommen worden. Ein bis zwei Wochen vor dem (...)1999 sei er gefoltert worden. Im Jahr (...) sei es während des Militärdienstes zu einem Vorfall mit Polizisten gekommen, der mit Unterstützung der militärischen und polizeilichen Führung zur Versetzung der fehlbaren Beamten geführt habe. Auch hätten ihn einmal in D._______ Polizisten in ziviler Kleidung kurz nach der Freilassung aus der Haft in F._______, einem Quartier der Stadt, in ein Auto gebracht, geschlagen und mit einer Pistole bedroht; einer habe gesagt, er würde ihn umbringen, weil er für die (...) tätig sei. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
L.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. April 2005 - eröffnet am 25. April 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wies den Antrag des kantonalen Ausländeramtes (...) auf vorläufige Aufnahme ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
M.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 25. April 2005 gewährte ihm das Bundesamt am 28. April 2005 Einsicht in die Akten.
N.
Gegen die Verfügung des BFM vom 22. April 2005 reichte der Be-schwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2005 bei der ARK Beschwer-de ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vor-läufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragt er sinn-gemäss die allfällige Sistierung des Wegweisungsvollzugs, die unent-geltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er zwei Seiten aus einem türkischen Wörterbuch, den Rapport 1997 und den Rapport 2004 des Menschenrechtsvereins (...) sowie einen Zeitungsartikel vom 14. Mai 2005 inklusive Übersetzung zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-rens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses.
P.
Mit Begleitschreiben vom 30. August 2006 legte der Beschwerdeführer Arztzeugnisse vom 27. April 2006 und 26. August 2006 ins Recht.
Q.
Mit Schreiben vom November 2006 orientierte die ARK über die neuen Zuständigkeiten.
R.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006, die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 und 29. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Atteste vom 26. Juni 2007 und 7. Januar 2008 ein.
T.
Am 28. Mai 2005 wurde von der Rechtsvertreterin eine Honorarnote, lautend auf den Betrag von Fr. 1227.-, eingereicht.
U.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Rechtsvertreterin unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 1. Juli 2008 mit, der Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers erfordere ein baldiges Urteil.
V.
Mit E-Mail vom 3. September 2008 beantwortete der Instrukti- onsrichter die Anfragen der Rechtsvertreterin in Bezug auf Verfahrens-stand und Urteilszeitpunkt.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen ärztlichen Bericht innert Frist zu belegen.
X.
Mit Schreiben vom 10. und 15. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 9. Dezember 2008 und eine chronologisch sowie thematisch geordnete Zusammenstellung über den Krieg der Türkei gegen die Kurden einreichen.
Y.
Auf Anfrage des Gerichts vom 16. März 2009 bezifferte die Rechtsvertreterin in der Honorarnote vom 17. März 2009, die diejenige vom 28. Mai 2005 mitberücksichtigt, die gesamten Aufwendungen auf Fr. 1831.-.
Z.
Auf die Einzelheiten der verschiedenen Zuschriften, Beweismittel und Verfügungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-gungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab sind die formellen Vorhalte auf ihre Begründetheit hin zu unter-suchen.
Der Beschwerdeführer behauptete, die Aussagen zu seinen Proble-men wegen der Aktivitäten für die (...) seien vom Dolmetscher falsch übersetzt worden. Zudem habe er Mühe gehabt, bei der Sache zu bleiben und den Fragen zu folgen.
Diese Rügen sind deshalb vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Be-rechtigung geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfü-gung zu bewirken.
Aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. April 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen nicht überall differenziert und substanziiert genug zu antworten wusste und die wiederholt angebotene Gelegenheit, konkrete Ereignisse und Kenntnisse über das Erfragte detailreich darzulegen, nicht wahrnahm. Die wesentlichen Beweggründe für die Ausreise und der Umfang seiner Kenntnisse haben deshalb nach einer ersten Fragestellung durch eine Vielzahl von Nachfragen ergründet werden müssen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder des Dolmetschers zu einer unverhältnismässigen, den Beschwerde-führer überfordernden Situation, Fehlübersetzungen und -einträgen in den Protokollen geführt hätten oder er hätte seine Fluchtgründe nicht vollständig zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll nach wörtlicher Rückübersetzung in eine von ihm genügend beherrschte Sprache vorbehaltlos unterzeichnet (s. Akten BFM A26/10 S. 9), weshalb er bei seiner Unterschrift zu behaften ist und sich Unter-lassungen bei seinen Antworten oder Vorbehalten nach erfolgter Rück-übersetzung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Dem Protokollblatt der Hilfswerksvertretung vom 6. April 2005 (s. A26/10 Anhang) oder dem Verhalten der ebenfalls an der An-hörung teilnehmenden Rechtsvertreterin ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Befragung, die von ihrer Dauer her durchaus zumutbar war, Anlass für derartige Einwände geboten hätte. Somit sind die for-mellen Rügen nicht stichhaltig.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben über die Anzahl der vor dem Jahre 1999 erlebten Festnahmen gemacht. Bei der kantonalen Befragung habe er berichtet, rund zehn- oder fünfzeh-nmal verhaftet worden zu sein, doch liessen die Akten nicht auf so häufige Festnahmen schliessen. Anlässlich der Bundesanhörung habe er nämlich auf die Frage, welche Probleme er mit den Sicherheitskräf-ten vor seinem Beitritt zur (...) im Jahr 1999 gehabt habe, zuerst ausgeführt, er selber habe wegen seiner Tätigkeit keine Probleme ge-habt, indessen seine Familie (Gefängnisstafen ...). Erst im späteren Verlauf der ergänzenden Bundesanhörung habe er erklärt, vor dem Beitritt zur (...) zweimal (...) festgenommen worden zu sein. Die Ausführungen bezüglich der erlittenen Folter erachtete das BFM als nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer diese ohne zwingenden Grund nicht bereits in den ersten Befragungen erwähnt habe. Weiter sei unerklärlich, warum er während der Zeitspanne von (...) bis (...) 1999 unvermittelt zur Zielscheibe der Sicherheitskräfte geworden sein soll, wenn er doch erst (...) 1999 Mitglied der (...) geworden sei und zuvor keine Probleme gehabt habe. Zu den Behelligungen des Beschwerdeführers in (...) im Jahr 1997 sei anzumerken, dass es in diesem Kontext an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals von Sicherheitskräften verhaftet und zum Teil tagelang festgehalten worden sei, wobei er bei vier Festnahmen geschlagen und gefoltert worden sei. Aber so bedauerlich diese nicht geringfügigen Übergriffe auch seien, führten die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara doch zum Schluss, dass es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, den Wohnsitz innerstaatlich zu verlegen, beispielsweise in (...) oder nach G._______, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Er sei nicht Flüchtling. Die skeptische Haltung der Rechtsvertreterin in Bezug auf die Korrektheit von Botschaftsberichten sei unbegründet. Ein Reflexverfolgungstatbestand sei zu verneinen. Einmal handle es sich bei den angeführten Verwandten nicht um Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers und sodann würden diese andere Namen tragen. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er in deren politische Aktivitäten eng involviert gewesen wäre. Selbst die Pflege des Kontaktes mit einem (...) in der Schweiz könne zu keiner Rückkehrgefährdung führen. Dieser (...) werde von den türkischen Behörden nicht gesucht, und die geltend gemachte Kontaktnahme sei den türkischen Behörden nicht bekannt. Schliesslich sei im heutigen Zeitpunkt anzufügen, dass nach Erkenntnissen des BFM die gesetzlichen Verfahrensgarantien bei Festnahmen in der Türkei mittlerweile generell eingehalten würden, namentlich bezüglich Haftfristen, Zugang zur Rechtsvertretung und Benachrichtigung von Angehörigen. Ausserdem hätten sich die Men-schenrechtslage und die Zahl der Folterfälle gegenüber früher auf-grund eines Rundschreibens vom April 2004 und Inspektionen des Eu-ropean Committe for the Prevention of Torture and Inhuman or Degra-ding Treatment or Punishment (CPT) markant gebessert. Eine Rück-kehr und Wohnsitznahme ausserhalb der früheren Wohnregion seien für den Beschwerdeführer zumutbar. Eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bestehe nicht.
4.2 Mit der Beschwerde wurde gerügt, die Aussagen bezüglich der Festnahmen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wi-dersprüchlich, und die Beschreibungen der Haftmodalitäten (Folterun-gen, Elektroschocks) seien nicht nachgeschoben. Der Beschwerde-führer habe durch die Übergriffe derart viel erleiden müssen, dass von ihm nicht erwartet werden könne, alles Erlittene gleichzeitig zu Proto-koll geben könne. Die Vorinstanz verkenne auch die Relevanz der Be-helligungen des Jahres 1997 für die Ausreise; zwischen der Asylge-suchstellung und den betreffenden Ereignissen lägen nur zwei Jahre. Eventuell sei (...) Anlass für die Willkür der Polizei in (...) gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit eine vorverfolgte Person. Weiter sei kor-rekt, dass es zwischen (...) und (...) 1999, mithin vor den Wahlen, zu zehn bis fünfzehn Festnahmen gekommen sei. Die zwei schlimmsten Festnahmen, die ihn letztlich zur Ausreise gezwungen hätten, hätten sich jedoch im (...) 1999 zugetragen, als er viermal gefoltert worden sei. Die lokalen Behörden in D._______ hätten ihn im Vorfeld der Wahlen mit allen Mitteln bei legalen Tätigkeiten (Propaganda) behin-dert. Diese Erlebnisse seien nicht bloss als bedauerlich, sondern als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt geflüchtet sei, könne nicht abge-leitet werden, er habe damals keine Vorsichtsmassnahmen getroffen. Seine (...) habe weitgehend verdeckt agiert. Der Beschwerdeführer habe bis zum (...) 1999, als er schwer misshandelt und ein Kollege fast zu Tode gekommen sei, so normal wie möglich gelebt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil er weiterhin (...). Er sei somit auch in (...) und G._______ gefährdet. Zudem dürfte die Polizei mittlerweile in der Lage sein, elektronische Angaben über einen Festgenommenen landesweit abzurufen. Damit seien lokal geführte Listen für sie per Knopfdruck erhältlich. Weiter sei die Zahl der Menschenrechtsverletzungen in der Türkei unverändert hoch. Der Beschwerdeführer leide wegen der Behelligungen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), es werde auf den eingereichten Arztbericht verwiesen. Zudem habe er öfters einen ehemaligen politischen Gefangenen und Flüchtling in der Schweiz kontaktiert. Dieser (...) dürfte von der Türkei überwacht sein, was den Behörden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______ Anlass zu seiner Befragung geben könnte.
Die Rechtsvertreterin glaubt den Grund für die Verfolgung ihres Man-danten durch die lokalen Sicherheitskräfte in deren Bestreben zu se-hen, ihn und andere politisch interessierte Personen vor einer opposi-tionellen politischen Tätigkeit abzuschrecken (s. Schreiben vom 7. Juli 2008). Abschreckung und Vertreibung aus einer Region seien probate Mittel türkischer Behörden, um politische Gegner in die Schranken zu weisen. Zudem sei der (...) aus (...) ausgewiesen worden und gelte mittlerweile als verschollen. Seine (...) glaube, dass dessen Verschwinden mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers einen Zusammenhang haben könne. Weiter zeigte die Rechtsvertreterin in einer Zusammenstellung auf, dass (...) die Stadt D._______ wiederholt Ort von Konfrontationen und Protesten war (s. zu Einzelheiten das Schreiben vom 15. Dezember 2008). Sie schliesst daraus, dass ihr Mandant als Vor-verfolgter bei einer Rückkehr dorthin gefährdet sei.
4.3 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes bekannt:
Dem Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 27. April 2006 (...) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal stationär in Behandlung befunden habe. Er leide unter einer Posttraumatische Belastungsstörung mit aggressiven Reak-tionen (ICD-10: F43.20). Ein überfallartiges Erscheinen der Polizei - diese sei irrtümlich, wegen einer Verwechslung, in die Wohnung gekommen - habe ihn dermassen an eine frühere Traumatisierung im Heimatland erinnert und erregt, dass er sich zwecks Behandlung selbst ins Zentrum begeben habe. Somatisch sei zur Zeit eine körperliche Untersuchung nicht möglich. Der psychopathologische Befund sei aufgrund der Sprachkenntnisse nur eingeschränkt beurteilbar. Am 12. April 2006 sei der Beschwerdeführer nach einer Behandlung von sechs Tagen und aufgeklärt über die Diagnose mit Medikamenten ver-sehen entlassen worden.
Aus dem Attest (...) vom 26. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit zirka Frühjahr 2006 wöchentlich in dessen Behandlung stehe; eine Beendigung der Behandlung sei nicht abschätzbar. Es werde eine anhaltende depressive Störung mit zeitweiser Suizidalität, eine Begleitinsomnie und eine Posttraumati-sche Belastungsstörung diagnostiziert. Auf dem Körper würden sich (...). Der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Abschiebung in die Türkei. Er sei seit sechs Wochen arbeitsunfähig und aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig. Die Prognose (ohne Behandlung) sei schlecht. Bei einer Rückkehr in das Heimatland wäre eine drastische Verschlechterung des Krankheitsbildes sicher und eine Eigengefährdung zu befürchten. Der Arzt qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden als glaubhaft.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 3. September 2007 wurde ein weiteres Attest des vorerwähnten Arztes eingereicht. Demnach hätten sich die Symptome nach (...) im Herbst 2006 verschärft. Es sei vermehrt eigengefährdendes aggressives Verhalten, eine Verfestigung der vorhandenen Traumatisierung - herrührend von intensiven Foltererlebnissen in der Türkei -, gepaart mit Existenzangst und dem Schwinden von Perspektiven feststellbar. Der Patient sei bemüht, sich sozial zu integrieren (Sprachkurs). Zur Zeit sei er eingeschränkt arbeitsfähig und arbeitslos. Am 20. Januar 2008 ergänzte der Arzt das Attest mit dem Hinweis, die anhaltende Arbeitslosigkeit und das Verbot, ausserhalb des Wohnkantons eine Stelle antreten zu dürfen, belasteten die gesundheitliche Verfassung seines Patienten weiter. Am 1. Juli 2008 berichtete der Arzt, der Beschwerdeführer würde wegen des noch hängigen Verfahrens und der unsicheren Perspektive aus dem gesundheitlichen Tief kaum mehr herausfinden. Er habe einen Selbsttötungsversuch hinter sich (s. dazu das Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2008). Im Attest vom 9. Dezember 2008 bestätigte der Arzt seine früheren Einschätzungen und führte aus, sein Patient leide unverändert an einer PTBS "durch Foltererfahrung in der Türkei, wo er gemäss absolut glaubhaften Angaben von türkischen Behörden inhaftiert, gefoltert und verfolgt wurde. Er betätigte sich in der Türkei politisch in Form diverser politischer Aktivitäten der Kurden und berichtete in diesem Zusammenhang von zahlreichen Verhören und Gewalttätigkeiten der türkischen Behörden ihm gegenüber. Man habe ihm im Gefängnis mit glühenden Zigaretten am ganzen Körper Brandverletzungen zugeführt. (...)". Zusammenfassend leide der Be-schwerdeführer unter den Folgen einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit chronisch anhaltender depressiver Störung und begleitender Schlafstörung. Der Gedanke an eine Aus-weisung in die Türkei löse im Patienten unerträgliche Ängste und eine deutliche Verschlimmerung einer bereits chronisch gewordenen Symp-tomatik von Flash-backs aus. Die mitunter latente bis subakute Suizi-dalität könnte zur perakuten Suizidalität übergehen. Die Ausschaffung in die Türkei sei aus ärztlicher Sicht unverantwortbar (Schreiben vom 15. Dezember 2008).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn das Richtergremium das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn es noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Angesichts dessen kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichun-gen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumes-sen. Es darf zwar nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewer-ber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches ab-schliessend darzulegen. Aber es verhält sich anders, wenn klare Aus-sagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-dung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei-chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Wi-dersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Cha-rakter der Befragung erklären. Es ist deshalb nicht einzusehen, wes-halb sie im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
Die Vorinstanz stützt ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien, soweit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, nicht glaubhaft. Diese Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht - selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls reduzierten gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in den Befragungen - für korrekt.
6.1 Aus den knappen ersten zwei Befragungen und selbst unter kritischer Würdigung der "..."- und "etc".-Hinweise (s. das Urteil vom 15. Dezember 2003, S. 11) lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz überwiegend in einer unpersönlichen Art und Weise berichtete. Selten durchbrach er in den Schilderungen die "man-", "wir-" und "uns"-Form. Die unbetroffen wirkende Schilderung, die zudem den Eindruck ver-mittelte, er sei damals allenfalls mit anderen Personen zusammen ver-haftet und behelligt worden, lässt Zweifel aufkommen, ob er tatsäch-lich so Schwerwiegendes wie das geltend Gemachte und eine damit verbundene Existenzangst erlebt hat.
6.2 Bis zur Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2001 waren folgende wesentliche Elemente seiner Fluchtgründe erkennbar: Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der (...), häufige Behelligungen durch die Polizei sowie eine letzte Festnahme, die mehrere Tage gedauert haben und während der er massiven Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Detaillierte Aussagen dazu oder Hinweise zu den jeweiligen Festnahmen respektive Folterungen, zum angefahrenen Kollegen sowie zu den konkreten politischen Tätigkeiten unterblieben. Das kantonale Protokoll mit den stichwortartig erfassten Aussagen ist für den Entscheid beschränkt verwertbar. Es bleibt somit festzustellen, dass die später erfolgten Aussagen, etwa zu Haftmodalitäten (Folter-art etc.), entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht einfach als nachgeschoben qualifiziert werden können (s. Verfügung vom 22. April 2005, Rubrik I, Ziff. 2).
6.3 Die ergänzenden Aussagen anlässlich der BFM-Anhörung vom 6. April 2005 überzeugen nicht. So erschöpften sich die Aussagen des Beschwerdeführers unverändert in Gemeinplätzen und vagen Ausfüh-rungen zu den zentralen Fluchtgründen. Er war nicht imstande, die Haftmodalitäten (namentlich die Folterereignisse) in einer substan-ziellen Art zu beschreiben und verharrte mehrheitlich in einer mehr oder weniger stereotypen Schilderung. Weder im Ablauf noch in zeitlicher Hinsicht blieben wichtige Ereignisse stimmig abrufbar in Erinne-rung. Der Hinweis, wonach zehn bis fünfzehn Festnahmen in seiner Region normal und Anhaltungen an der Tagesordnung seien, tragen ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben bei.
Demgegenüber sind die Schilderungen der Vorfälle in (...) im Jahr 1997 (Akten BFM A26/10 F33) und in F._______/D._______ (A26/10 F34) etwas detaillierter ausgefallen, was an sich für tatsächlich Erleb-tes sprechen könnte. Da sich aber der Vorfall in F._______ von den an-deren geltend gemachten Ereignissen in Bezug auf sein geschildertes Verhalten stark unterscheidet, kann ihm selbst diese Situation letztlich nicht geglaubt werden. So will er die Anwesenden bei dieser Festhal-tung massiv beschimpft und in einer nicht nachvollziehbaren Weise provoziert haben, obwohl er damit rechnen musste, massiv misshan-delt oder gar umgebracht zu werden. Dieses Verhalten steht im Wider-spruch zur geltend gemachten Gefährdungslage, die er örtlich oder regional zu gewärtigen gehabt habe. Das Gericht kann ihm deshalb das Ereignis - jedenfalls in der geschilderten Weise - nicht glauben (A26/10 F34).
Selbst unter Berücksichtigung einer nach Jahren zu erwartenden Un-schärfe zu früheren Aussagen steht die nachträglich geltend gemachte Häufigkeit und Intensität der (angeblich) erlebten Inhaftierungen in kei-nem tolerierbaren Abweichungsverhältnis. So gab der Beschwerde-führer hinsichtlich der Ereigniszeitpunkte zentraler Vorkommnisse nicht nur oberflächliche Auskünfte, sondern es gibt auch nach wie vor unterschiedliche Angaben über die Häufigkeit der Festnahmen vor dem Jahre 1999 (A4/10 S. 6, A26/10 S. 2f. und S. 6 bis 9). Die (...) erlittenen Folterungen gab er mit zehn bis fünfzehn an, und er machte diesbezüglich früher geltend, die Anhaltungen mit den schwersten Übergriffen seien damit noch nicht erfasst. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer sei insgesamt zehn- bis fünfzehnmal festgenommen worden. Zwar hat er in der ergänzenden Bundesanhörung tatsächlich ausgesagt, er sei vor den Wahlen mehrmals festgenommen worden, präzisierte die Anzahl der Festnahmen vor 1999 aber entsprechend den Ausführungen der Vor-instanz auf drei bis vier, was wiederum im Widerspruch zur Aussage bei der kantonalen Anhörung steht (A4/10 S. 6).
6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter unlogische Aussagen bezüglich der Aktivitäten für die (...) (A26/10 S. 2 und 7), welche zeigen, dass er keine lokal oder regional wesentliche oder führende Rolle innerhalb der Partei bekleidet haben kann (A26/10 F41 und F42 sowie A4/10 S. 5). Diese Einschätzung wird durch den Hinweis gestützt, wo-nach die Behörde dem Beschwerdeführer nichts habe nachweisen können, weshalb er immer wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei (A4/10 S. 6f.). Aus diesem Umstand ist zu folgern, dass die lokalen oder regionalen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden an der Person des Beschwerdeführers kein besonderes Interesse gehabt ha-ben. Auch sein Bildungsstand, seine berufliche Stellung, sein dürftiges Wissen über die (...) und seine politischen Beziehungen lassen darauf schliessen, dass er keinen grösseren Einfluss hatte. Mithin kann der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Behörden gestanden haben, und es ist nicht ersichtlich, warum ihn diese wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die (...) unzählige Male hätten verhaften, schikanieren, tagelang festhalten oder nächteweise aufs Schlimmste misshandeln sollen.
6.5 Auch das Verhalten des Vaters dem Beschwerdeführer gegenüber ist aufschlussreich. Letzterer hat seine Angehörigen offenbar zwar über das Erlebte unterrichtet (A4/10 S.4), aber sein Vater habe ihm erst angeraten, von zuhause fernzubleiben, als ein (...) von einem (...) angefahren und schwerverletzt liegengelassen worden sei (A4/10 S. 5). Somit existieren massive Zweifel an den behaupteten Haftaufenthalten mit schweren Folterungen.
Den Erwägungen des Bundesamtes in der Verfügung vom 22. April 2005 ist zwar zu entnehmen, dass es mehrmalige Festnahmen des Beschwerdeführers, die bis zu drei Tagen gedauert hätten, davon vier mit Übergriffen, als glaubhaft erachtet (s. Verfügung S. 3, Rubrik I Ziff. 5). Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht aber nicht anschliessen. Es geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - allenfalls Anhaltungen und kurz-zeitige Festnahmen erlebt haben könnte, indessen kaum aus den an-gegebenen Gründen und nicht in der geltend gemachten Form.
6.6 Für die Feststellung des behandelnde Facharztes, welcher den Beschwerdeführer seit 2006 behandelt, wird auf die vorstehende Er-wägung 4.3 verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, am Bericht dieses Spezialisten zu zweifeln, wonach sein Patient an einer PTBS und einer begleitenden psychophysiologischen Insomnie leide, suizi-dale Gedanken ihn beschäftigten und auf dem Körper Spuren von Brandverletzungen festzustellen seien. Indessen ist das Fazit des Arztes, wonach sich sein Patient für die kurdischen Interessen eingesetzt habe und dabei politisch tätig gewesen sei, weshalb er durch die türki-schen Behörden verfolgt worden sei und "intensivste Foltererlebnisse durch die türkischen Behörden" habe erleiden müssen, aufgrund des Gesamtbildes nicht zu übernehmen. Dessen Erkrankung und Spuren von Misshandlungen können durchaus andere, nicht aktenkundige Gründe haben.
Nach seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer zu-dem wiederholt nach allfälligen Beweisen gefragt und auf seine Mit-wirkungspflicht hingewiesen. Damals war aber keine Rede von irgend-welchen Misshandlungen durch Brandsätze, von Stromstössen, Stockschlägen, Fausthieben oder der Falaka. Die sofortige Geltendma-chung dieser naheliegenden, sehr wichtigen Vorfälle wäre aber in seinem ureigensten Interesse gestanden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies den Asylbehörden jahrelang vorenthalten hat. Aller-dings schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass der Beschwerdefüh-rer aus anderen Gründen in Haft gewesen sein könnte.
6.7 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe an, aus einer politisch sehr aktiven, entsprechend exponierten und verfolgten Familie zu stammen, was bereits (...) Bekannte zur Flucht ins Ausland gezwungen habe. In diesem Sinne macht er eine so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung geltend, welche ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei drohen werde.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach Lehre und Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die (heimische) Behör-de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in en-gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexver-folgten hinzu kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Zwar handelt es sich, wie die Rechtsvertretung zu Recht feststellte, nicht bei allen in der an-gefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten um erhebliche Widersprüche oder um Nachgeschobenes. Zudem stammt der Be-schwerdeführer aus einem Teil der Türkei, wo sich - wie von der Rechtsvertretung nachgewiesen - noch heute zum Teil sehr heftige po-litische Auseinandersetzungen ereignen. Nach Durchsicht der Verfah-rensakten der in der Schweiz möglichen Kontaktpersonen (namentlich ...), die allenfalls im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers stehen könnten, ist festzustellen, dass sich ein Teil von ihnen offenbar in exponierter Weise politisch betätigt hat. Indessen ist gleichzeitig festzustellen, dass die nach Lehre und Praxis definierten Umstände, welche das Risiko einer Reflexverfolgung erhöhen, vorliegend nicht gegeben sind. Insofern kann der im Jahr 2004 durchgeführten Botschaftsabklärung gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer durch die Polizei oder die Gendarmerie nicht gesucht wird und kein politisches oder gemeinrechtliches Fichenblatt oder ein Passausstellungsverbot gegen den Beschwerdeführer existiert. Die Annahme, dass die türkischen Behörden vermuten würden, der Beschwerdeführer stehe in engem Kontakt zu den vorstehend erwähnten Personen, darf mangels genügender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres übernommen werden. Hinzu kommt, dass das Ausmass der politischen Aktivitäten des Beschwer-deführers für die mittlerweile verbotene (...) mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegt ist und seine Rolle als überzeichnet zu qua-lifizieren ist. Zusätzlich ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass kein Hinweis aktenkundig ist, wonach er heute in der Türkei zur Fahn-dung ausgeschrieben wäre. Anderseits ergibt sich aus den beigezo-genen Akten, dass die erwähnten Personen sich in politisch-oppositio-neller Hinsicht - stark unterschiedlich - exponiert haben.
6.8 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind somit nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, erschöpfen sie sich doch weitgehend in der unveränderten Wiedergabe der geltend gemachten Asylgründe, ohne dass stichhaltige Argumente gegen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Reflexverfolgungstatbestandes vorgebracht würden. Dies gilt auch für die einge-reichten Dokumente (A24 Beweismitteldossier), da diese lediglich ein-zelne Aspekte beleuchten helfen, jedoch keine individuellen Rück-schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zulassen. Dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, wird in der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer muss nicht damit rechnen, dass er den türkischen Sicherheitskräften als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Selbst wenn die flüchtlingsrechtliche Relevanz der an seinem Wohnort oder in der dortigen Region erlittenen Nachtei-le zu bejahen wäre - was nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-richts indessen nicht der Fall ist - , wäre ihm namentlich aufgrund der Abklärung der Schweizer Botschaft vom 20. September 2004 eine in-nerstaatliche Fluchtalternative offengestanden, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b.bb).
6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung erscheint als unbegründet. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
8.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-stehend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der übrigen Kriterien des Wegweisungsvollzuges zu ver-zichten.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2 Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstän-de vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Menschen-rechtslage in von Kurden bewohnten Gebieten im letzten Jahrzehnt - insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine all-fällige Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar etwas besser geworden ist, indessen in manchen Bereichen noch nicht be-friedigt. Nach wie vor sind türkische Sicherheitsorgane bei der Be-kämpfung von gewaltbereiten extremistischen Bewegungen und Per-sonen (vor allem) linker, nationalistischer, islamistischer und kurdisch-er Provenienz dem Vorwurf ausgesetzt, in unverhältnismässiger Art vorzugehen (vgl. etwa Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008; Country-Reports on Human Rights Practices der letzten Jahre; European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107, etc.). Diese Situa-tion kann zwar vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, beim Beschwer-deführer nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sie ist aber bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu berücksichtigen, namentlich im Hinblick auf die Frage, welche Probleme er bei der Wiedereinreise in die Türkei als Kurde mit grossen gesundheitlichen Problemen, zudem ohne ausreichende schulische oder berufliche Ausbildung, nach neun Jahren im Ausland zu gewärtigen hätte.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine angemessene medizinische Be-handlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalin-frastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zu-sammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wiederholt stationär in psychiatrischer Behandlung war. Aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berich-ten ist weiter zu schliessen, dass die Behandlung nicht abgeschlos-sen und eine Beendigung nicht absehbar ist; der Beschwerdeführer leidet unverändert an einer schweren PTBS, verbunden mit chronisch anhaltender depressiver Störung und begleitenden somatischen Be-schwerden. Nach (...) haben sich die gesundheitlichen Probleme offenbar noch verstärkt. Der behandelnde Facharzt stellt fest, der Gedanke an den Tod seines Vaters und die Türkei, wo der Beschwerdeführer schlimme Erfahrungen gemacht habe, löse bei ihm unerträgliche Ängste aus, es sei eine deutliche Verschlimmerung der bereits chronisch gewordenen Symptomatik von Flashbacks auszumachen. Die mitunter latente bis subakute Suizidalität drohe zur perakuten Suizidalität überzugehen. Im September 2007 wurde die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, am 1. Juli 2008 wurde nachgetragen, wegen des noch hängigen Verfahrens und der damit unsicheren Perspektive finde der Beschwerdeführer aus seinem gesundheitlichen Tief, einer mittlerweile verlorenen Selbstachtung und einer eigenen Geringschätzung, kaum mehr heraus. Ein Selbsttötungsversuch sei bereits erfolgt. Sinngemäss wurde damit geltend gemacht, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei und ein Behandlungsunterbruch seien nicht zu verantworten und die Folgen eines Wegweisungsvollzugs nicht absehbar.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Indessen konnte der behandelnde Facharzt nach Auffassung des Gerichts die effektiven Ursachen für die gesundheitlichen Probleme und insbesondere die Ursache für (...) nicht überzeugend genug aufzeigen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung und die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet wäre. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Ein-richtungen. Es wäre im Falle einer Rückkehr Sache des Beschwerde-führers, sich in Zusammenarbeit mit Ärzten therapeutisch und medikamentös vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf me-dizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungs-möglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar. Auch ist nicht selten zu beobachten, dass Asylbewerber, deren Gesuche von der Vorinstanz abgelehnt werden und die in lang dauernder Ungewissheit über den endgültigen Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmungen verfallen und in bestimmten Fällen suizidale Ge-danken haben.
Beim Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich sein psychischer Zustand trotz langer und immer noch andauernder Behandlung eher noch verschlechtert hat. Zu beachten ist zudem, dass der (...)-Jährige auch nach über neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz über keine gute Schulungbildung und keine qualifzierte Berufsausbildung verfügt. Wei-ter zeigt der Hinweis des behandelnden Facharztes, wonach selbst er grosse Mühe habe, seinen Patienten aus dem psychischen Tief zu-rückzuholen, wie schlecht es um den Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers bestellt ist. Er dürfte wegen seiner stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und angesichts seiner gesundheitlichen Situation bis auf Weiteres jedenfalls nicht in der Lage sein, sich in der Türkei eine tragfähige Existenz aufzubauen. Dass er von den in der Türkei verbliebenen Verwandten nach seiner langen Abwesenheit die erforderliche grosse soziale und finanzielle Unterstützung erhalten würde, ist aufgrund der Aktenlage nicht gesichert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Be-schwerdeführers die fachgerechte medizinische Versorgung in der Türkei zwar grundsätzlich gewährleistet wäre, aber nicht davon aus-zugehen ist, er könnte sich - insbesondere aufgrund seiner gravieren-den gesundheitlichen Probleme und der geringen schulischen sowie beruflichen Ausbildung - in absehbarer Zeit eine genügende Existenz-grundlage schaffen. Ein Vollzug der Wegweisung würde nicht ab-schätzbare Risiken in sich bergen.
In Würdigung aller Umstände ist vorliegend der Vollzug der Wegwei-sung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind so-mit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Der Beschwerdeführer ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fäl-len einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Auf-nahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylge-suchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Als Folge der Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Ver-fahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzände-rung vom 16. Dezember 2005) ist dieser Punkt der Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit entzogen. Ge-mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Person sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsicht-lich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2005 aufzuhe-ben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdefüh-rers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Antrag auf allfällige Sis- tierung des Wegweisungsvollzugs wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
13.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), da auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 abgewiesen wurde.
13.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die am 18. Mai 2005 respektive am 17. März 2009 übermittelte Kostennote der Rechtsvertreterin im Gesamtbetrag von Fr. 1831.- erscheint angemessen. Gestützt auf die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten demnach auf Fr. 915.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 22. April 2005 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 915.50 zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand: