Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4015/2013
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Äthiopien, angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von zwei Jahren und lebte fortan in Äthiopien. Am 22. Januar 2010 verliess er das Land und reiste nach einem Aufenthalt im Sudan am 23. März 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 20. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Tigriner an, indes habe er keinen Identitätsausweis. Nach dem frühen Tod seines Vaters habe er im Jahre 1989 zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater Eritrea verlassen und sich nach B._______ (Äthiopien) begeben. Er habe den Familienname seines Stiefvaters angenommen. In B._______ habe er während vier Jahren die Schule besucht. Im Jahre 1995 sei der Stiefvater gestorben. Von da an habe er das von der Mutter gebackene Brot auf der Strasse verkauft. 1998 seien seine Mutter und seine Schwestern nach Eritrea deportiert worden. Von nun an habe er alleine auf der Strasse gelebt und als Träger gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er der Partei "Jebeha" beigetreten, welche sich seit 2010 "Eritreische Demokratische Partei" nenne und von C._______ geführt werde. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Parteizeitschriften verteilt. Er habe deshalb keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Ab 2006 bis zur Ausreise habe er als D._______ gearbeitet. Dabei habe er einen Mann kennen gelernt, welcher zwischen Äthiopien und dem Sudan hin- und herreise. Dieser habe ihm vorgeschlagen, im Sudan Arbeit zu suchen. Dort angekommen, habe er erfahren, dass Mitglieder der "Jebeha"-Partei ebenso wie in Äthiopien verfolgt würden. Er habe deshalb den Sudan auf dem Luftweg Richtung Europa verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Taufurkunde, die Kopie einer eritreischen Identitätskarte einer Frau, ein Schreiben der "Eritrean People's Deocratic Party" (EPDP) Frankfurt, vom 2. Juli 2010, mehrere fremdsprachige Dokumente sowie drei Fotografien zu den Akten.
B. Mit Urteil E-6185/2012 vom 24. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2012 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut.
C. Am 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 6. Juni 3013 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E. Mit Entscheid E-3162/2013 vom 18. Juni 2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab.
F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung vom 13. Juni 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G. Am 17. Juli 2013 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit durch Zeugen vom 19. Juli 2013 sowie eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPDP vom 12. Juli 2013 zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bis 1993 hätten nach äthiopischem Recht alle Eritreer beziehungsweise alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Es sei daher davon auszugehen, dass der 1987 auf äthiopischem Staatsgebiet geborene Sohn äthiopischer Eltern als äthiopischer Staatsangehöriger verzeichnet worden sei. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. 1998 sei den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe am Referendum nicht teilgenommen, weshalb er weiterhin als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten haben müsse. Nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz habe der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Kindern. Selbst wenn die Mutter am Referendum teilgenommen hätte und nach Eritrea deportiert worden wäre, hätte dies nicht zum Verlust des äthiopischen Bürgerrechts des Beschwerdeführers geführt. Es sei somit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann sei weitgehend auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltserlaubnis habe erhältlich machen können. Selbst bei Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit könne davon ausgegangen werden, dass er zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtliche Personen eritreischer Herkunft Anspruch, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe in B._______ die Schule besucht. Insgesamt habe er 21 Jahre in Äthiopien gelebt; ab dem 16. Altersjahr sei der Besitz eines Identitätsausweises obligatorisch. Sodann handle es sich bei der eingereichten Taufurkunde um ein kirchliches Dokument mit geringem Beweiswert. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein eritreisches Dokument erhältlich zu machen. Es sei somit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe lediglich die beiden ersten Lebensjahre in E._______ (Eritrea) zugebracht. Es sei daher ausgeschlossen, dass ihm wegen illegaler Ausreise ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten anführe, würden sich diese seit 2006 auf eine einmalige Teilnahme an einer Parteisitzung beschränken. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden gelangt sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden von den niederprofilierten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. Die Gefahr einer künftigen Verfolgung infolge exilpolitischer Aktivitäten sei zu verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Rechtslage nach den äthiopischen Gesetzen und die gelebte Praxis nicht übereinstimmten. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es in seinem Fall zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft kommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er 1987, mithin sechs Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien, auf äthiopischem Staatsgebiet als Sohn ethnisch tigrinischer Eltern geboren wurde und deshalb als Staatsangehöriger von Äthiopien verzeichnet worden sei. Ferner räumt er ein, dass Kinder von (neu) eritreischen Eltern, wenn sie als Äthiopier geboren wurden, die äthiopische Staatsangehörigkeit behalten. Mit dem blossen Hinweis auf zahlreiche bekannte Fälle, bei denen das Gesetz nicht eingehalten worden sei, legt er nicht dar, inwiefern er der Staatsangehörigkeit Äthiopiens verlustig gegangen sein soll. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in B._______ die Schule besucht und dort bis zu seiner Ausreise, mithin über 20 Jahre, gelebt hat. Weiter ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ohne geringste Kontrolle über einen internationalen Flughafen aus dem Sudan ausreisen konnte. Mit der blossen Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Ausreise sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt und dem realitätsfremden Hinweis, es brauche dazu keine gültigen Ausweise, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Als Beleg für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer eine Taufurkunde eingereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen offiziellen Identitätsausweis. Sodann ist festzustellen, dass das Dokument am 15. April 2011 ausgestellt wurde. Indes macht der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend, erst im Alter von 24 Jahren getauft worden zu sein. Dass es sich beim Zertifikat um ein (nachträglich erstelltes) Doppel oder eine Abschrift handle, wird weder vorgebracht noch ist solches dem Dokument zu entnehmen. Ferner können nach den Erkenntnissen des Gerichts solche kirchlichen Dokumente in Äthiopien ohne weiteres käuflich erworben werden. Aus der Taufurkunde vermag der Beschwerdeführer deshalb nichts für seine Behauptung abzuleiten. Dies gilt auch bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung von vier eritreischen Staatsangehörigen. Diese ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und damit ohne Beweiswert für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Schluss, er sei äthiopischer Staatsangehöriger als unrichtig erscheinen lässt.
4.3 Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Äthiopien nicht nur an einer, sondern an mehreren Parteisitzungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt (BFM-Akten A13/13 S. 4 F 33), was aber am vorinstanzlichen Schluss nichts ändert. Denn seine Vorbringen zum politischen Engagement in Äthiopien sind als in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Weiter hat der Beschwerdeführer als Beleg für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz eine Bestätigung der EPDP Frankfurt vom 12. Juli 2013 eingereicht. Nach diesem Schreiben nehme der Beschwerdeführer an Treffen teil, verteile Flugblätter und mobilisiere soweit möglich andere Eritreer in der Schweiz. Indes unterlässt er es der Beschwerdeführer, seine diesbezüglichen Aktivitäten auch nur ansatzweise zu substantiieren und zu belegen. Er weist somit offensichtlich kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen zu wäre.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus und prüft den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar (BVGE 2011/25). In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb ihm aus persönlichen Gründen eine Rückkehr nach Äthiopien nicht zumutbar sein soll. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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