Entscheiddatum: 23.07.2014Publikationsdatum: 30.07.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3989/2014
Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______,Marokko, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Juni 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 2009 mit seinen Eltern und Geschwistern in Italien gelebt, wo die Familie im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung sei,
dass er einen Pass habe, mit dem er Marokko legal verlassen habe, diesen jedoch in Italien gelassen habe,
dass er wegen familiärer Probleme in die Schweiz gekommen sei, da er für seinen Vater arbeiten müsse, von ihm bei jeder Gelegenheit geschlagen werde und mit seinen Freunden nicht ausgehen könne,
dass er schon einmal - am 18. Mai 2013 - von zu Hause geflüchtet sei, die Carabinieri ihn jedoch gefunden und nach Hause zu den Eltern zurückgebracht hätten,
dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Gegenwart einer Vertrauensperson sowie eines Praktikanten des SOS Ticino das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass er in der Folge mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, wo man ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit eine neue Vertrauensperson zuordnete (vgl. Akten BFM B 19/2; Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG [SR 142.31]),
dass das BFM die italienischen Behörden um Auskunft ersuchte über die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Vater,
dass diese am 5. August 2013 bestätigten, die Familie würde eine Langzeitaufenthaltsbewilligung besitzen und der Beschwerdeführer sei als vermisst gemeldet worden,
dass die italienischen Behörden ferner am 26. September 2013 der Vorinstanz mitteilten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. August 2013 bei der Polizeibehörden gemeldet habe und zu seiner Familie zurückgekehrt sei,
dass keine Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen würden,
dass das kantonale Migrationsamt C._______ am 16. Oktober 2013 bestätigte, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. August 2013 unbekannten Aufenthalts, worauf das Dublin-Verfahren am 16. Oktober 2013 mit einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung beendet wurde,
dass das kantonale Migrationsamt das BFM mit Schreiben vom 15. April 2014 darüber in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer sich am 24. März 2014 erneut im Durchgangszentrum (...) gemeldet habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 mitteilte er habe in Italien einen gültigen Aufenthaltstitel, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien anzuordnen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass die Rechtsvertreterin am 13. Juni 2014 angab, der Vater habe den Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 gegen seinen Willen nach Italien zurückgeholt, wo er bis am 27. Mai 2014 geblieben und danach mit seinem (...) Bruder D._______ (geboren [...]) wieder in die Schweiz geflüchtet sei,
dass D._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die Rechtsvertreterin eine Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör um drei Wochen beantragte, um Abklärungen mit den Kinderschutzbehörden in Italien durchführen zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 - eröffnet am 8. Juli 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern und Geschwistern in Italien, wo er einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel habe,
dass sich Italien am 12. Juni 2014 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zurückzunehmen,
dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer sich bei Bedrohungen oder Übergriffen durch seinen Vater aktiv an die italienischen Justizbehörden zu wenden habe und diese um Schutz ersuchen könne,
dass er sich hierzu an die Kinderschutzbehörde vor Ort und eine der zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen wenden könne,
dass das BFM die italienischen Behörden über die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Vater, mithin über dessen besondere Schutzbedürftigkeit informiert habe,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulment-Gebot in Bezug auf seinen Heimatstaat (Marokko) nicht zu prüfen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2014 durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch zurückzuweisen,
dass eventualiter das Verfahren zu sistieren sei, bis die italienische Kinderschutzbehörde eine für den Beschwerdeführer zumutbare Lösung gewährleisten könne,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), und wenn sie in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben,
dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen aufgehalten und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird,
dass in Italien zudem seine Eltern und Geschwister leben, die ebenfalls im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind,
dass daher keine Gründe im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG vorhanden sind, die es rechtfertigen würden, die Verfügung - wie dies in den Rechtsbegehren beantragt wird - aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, zurückweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechende Anhaltpunkte offensichtlich nicht auszumachen sind und hierzu auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, die in der Beschwerde substanziell nicht bestritten werden,
dass die Vorinstanz, wie sie dies in ihrer Verfügung selbst festhielt, bei der Organisation der Überstellung Massnahmen mit den italienischen Behörden zum Schutz des Beschwerdeführers treffen wird,
dass sich daher ein Aufenthalt in der Schweiz - entgegen den Einwänden der Rechtsvertreterin - nicht aufdrängt,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: