Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 30.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3972/2013
Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein aus B._______ , F._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger - am (...) 2013 am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des BFM desselben Tages vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung einen Reisepass einreichte, der von der Spezialabteilung der Flughafenpolizei als gefälscht bezeichnet wurde,
dass er von der Flughafenpolizei am 22. Juni 2013 summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt wurde und die Direktanhörung zu seien Asylgründen durch das BFM am 27. Juni 2013 in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters erfolgte,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, im (...) gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient zu haben,
dass er Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe, weil die Soldaten bei ihm (...) eingekauft hätten, ihm dafür aber kein Geld hätten geben wollen,
dass er jedes Mal, wenn er das Geld verlangt habe, zum Militärstützpunkt habe gehen müssen, wo die Soldaten ihre Schuld bestritten und ihn manchmal sogar festgenommen hätten, sodass er sich habe freikaufen müssen,
dass sie ihn einige Zeit in Ruhe gelassen, dann jedoch erneut Schmiergeld von ihm verlangt hätten,
dass diese Schikanen vier Jahre lang gedauert hätten,
dass er dies zweimal, am 20. Juni 2012 und am 10. August 2012 beim Polizeiposten in D._______ gemeldet und eine Anzeige erstattet habe,
dass die Polizei jedoch keine Massnahmen ergriffen habe,
dass er im Dezember 2012 beziehungsweise im Dezember 2011 seine Arbeit im Geschäft (...) aufgegeben habe, weil er Angst gehabt habe, liquidiert zu werden,
dass sein Vater seit 2008 vermisst werde und er seinen jetzigen Wohnort nicht kenne beziehungsweise vermute, dass er von der srilankischen Armee umgebracht worden sei,
dass er, nachdem (...) seine Ausreise organisiert habe, am 19. Juni 2013 legal Sri Lanka über den Flughafen von Colombo in Richtung Abu Dhabi und Dubai verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2013 mit Verfügung vom 2. Juli 2013 - eröffnet am 4. Juli 2013 - ablehnte, dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, wie die Angehörigen der srilankischen Armee bei ihm (...) gekauft und diesen trotz seiner Anstrengungen nicht bezahlt hätten, sowie, dass er nachdem er das Geschäft habe schliessen müssen, nochmals behelligt und um Geld erpresst worden sei, nicht zu überzeugen vermöchten,
dass er nämlich sehr allgemein und dürftig ausgesagt habe, ohne in der Lage zu sein, die Daten der Geschehnisse zu nennen,
dass er schliesslich eingeräumt habe, im Jahre 2011 sechs Monate in E._______ gewesen zu sein, was seinen Aussagen widerspreche, laut denen er bis Ende 2011 alle zwei bis drei Monate in seinem (...) von Soldaten aufgesucht worden sei,
dass er zudem auffallend kurze Ausführungen über die Besuche der Soldaten in seinem Laden zu Protokoll gegeben habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er über Jahre hinweg, den Soldaten (...) verkauft habe, ohne dafür Geld bekommen zu haben,
dass dessen knappe Erklärung, er habe Angst gehabt, nicht zu überzeugen vermöge,
dass des Weiteren die nächtlichen Besuche sowie die Entführung seitens Unbekannten, vermutlich Soldaten, nur dürftig und standardisiert geschildert worden seien, so dass nicht habe eruiert werden können, was tatsächlich geschehen sein soll,
dass er zudem die Geschehnisse (Entführung) vom Januar 2013 bei den Befragungen unterschiedlich geschildert habe,
dass er in der Erstbefragung erklärt habe, bewaffnete Soldaten seien am 10. Januar 2013 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ins Camp mitgenommen und am nächsten Tag nur unter der Bedingung freigelassen, dass er ihnen 500'000 Rupien zahle,
dass er demgegenüber in der Anhörung angegeben habe, unbekannte hätten ihn zu Hause überfallen und unter Androhung Geld verlangt, das er ihnen zwei Tage später ausgehändigt habe,
dass er die Verschleppung durch die Soldaten ins Armeecamp in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt habe,
dass somit seinen Asylvorbringen nicht geglaubt werden könne, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass sich schliesslich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach F._______ in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 [ BVGE 2011/24]) als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung umfangreicher Beilagen, insbesondere zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 5. August 2013 ablaufe,
dass die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 festzustellen sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten sei,
dass weitergehend um Bekanntgabe des zuständigen Spruchgremiums für das vorliegende Verfahren ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 - per Fax-Übermittlung - vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall betrage entgegen der Ansicht des BFM nicht fünf Arbeitstage, sondern 30 Tage, womit die Beschwerdefrist erst am 5. August 2013 ablaufen werde,
dass es sich somit um einen schwerwiegenden Fehler einer Eröffnung einer Verfügung handle, weshalb es sich rechtfertige, diese als nichtig zu erklären, da damit Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG drei Kategorien von Fällen existieren, bei denen die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt, nämlich bei Nichteintretensentscheiden, bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG (Entscheid am Flughafen) sowie bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren somit klarerweise fünf Arbeitstage beträgt und jene in casu am 11. Juli 2013 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Verweis auf das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3159/2013 vom 19. Juni 2013 offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich dort um einen Fall der dritten in Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgezählten Kategorie handelte,
dass nach dem Gesagten der Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung abgewiesen wird,
dass sich aus obigen Erwägungen und nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in der Lage war, innert der fünftägigen Beschwerdefrist eine ausserordentlich umfangreiche Beschwerde mit 65 Beilagen einzureichen, auch ergibt, dass die Verfügung sachgerecht angefochten werden konnte,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein sollte,
dass die Erfordernisse für eine Erklärung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich ebensowenig gegeben sind, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2013 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann rügt, das BFM habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem weder Abklärungen zu seinen psychischen und intellektuellen Fähigkeiten noch zu den Umständen um den Reichtum der Familie getätigt worden seien,
dass eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auch wegen fehlenden Beizugs respektive fehlender Offenlegung von länderspezifischen Informationen und Länderberichten anzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung vom 27. Juli 2013 keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass es insbesondere bei der ausführlichen Anhörung keine Anzeichen dafür gegeben hat, dass der Beschwerdeführer psychisch geschwächt oder geistig nicht vollständig zurechnungsfähig gewesen wäre,
dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren schriftlichen Eingaben aufzufordern,
dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM nicht die Rede sein kann, zumal es sich in seiner Würdigung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) stützte,
dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlendem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten" unvollständig festgestellt hat,
dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die Vorinstanz die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu Recht nicht offenlegte,
dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese Informationen nachträglich offenzulegen,
dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks entsprechender Stellungnahme Frist anzusetzen,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,Art. 35 N 6),
dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt worden sind,
dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat,
dass es sich daher erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er zudem im Wesentlichen substanzlose und pauschale Aussagen gemacht hat,
dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch angeschlagenen jungen Mann handle, dessen intellektuelle Fähigkeiten hätten überprüft werden müssen, nichts zu ändern vermag, zumal er offensichtlich durchaus in der Lage gewesen ist, ein (...) zu führen,
dass der weitere Einwand, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein besonders einfaches Opfer, weil sein Vater verschwunden sei, ebenfalls nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal (...) sein soll und von den Soldaten offenbar nicht behelligt wurde,
dass demnach davon ausgegangen werden kann, dieser könnte den Beschwerdeführer, der ansonsten nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt hat, ausreichend beschützen,
dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufügen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. A11/15 F 127),
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Vielzahl an Beilagen an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf einzugehen, zumal der Beschwerdeführer darin nicht persönlich erwähnt wird,
dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011),
dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu erstellen,
dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1),
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der aus F._______ stammende Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2013 in F._______ lebte, wo noch heute seine Mutter, offenbar vermögende Geschwister (vgl. Beschwerde S. 10 letzter Abschnitt) sowie sein Onkel leben, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können,
dass es sich um einen jungen, Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Erlass des vorliegenden Urteils ebenso hinfällig wird wie das Gesuch um Gestattung der Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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