Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3970/2011
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008 zu Fuss. Nach der Überschreitung der Grenze zum Sudan gelangte er mit verschiedenen Fahrzeugen über Kassala und Khartum nach Libyen und reiste von dort aus mit dem Schiff nach Sizilien. Anschliessend fuhr er mit dem Zug und einem Auto in die Schweiz, wo er am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. November 2008 und der eingehenden Anhörung vom 9. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Region Debub) und habe dort bis (...) 1995 gelebt. Er habe eine Beziehung zu einer Frau gehabt und deshalb Schwierigkeiten mit einigen Polizisten bekommen, die eifersüchtig auf ihn gewesen seien und seiner Freundin den Kontakt zu ihm verboten hätten. Aus diesem Grunde sei er im (...) 1995 nach Khartum gezogen und habe sich dort während neun Jahren in verschiedenen Stadtteilen aufgehalten. Gelebt habe er von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung von Freunden. Ende 2005 sei er nach Kassala (Sudan) übersiedelt, weil er angefangen habe, im Grenzgebiet zwischen Kassala und C._______ (Eritrea) illegal mit Textilien zu handeln. Er habe die Textilien jeweils in C._______ hinterlegt und ein Mittelsmann habe diese mit nach D._______ genommen. Insgesamt sei er, unter Umgehung der Kontrollposten, drei bis vier Mal zwischen Kassala und C._______ hin- und hergereist und habe sich jeweils 30 bis 90 Minuten in Eritrea aufgehalten. Am (...) beziehungsweise (...) 2006 sei er auf dem Rückweg nach Kassala von Grenzwachtsoldaten des eritreischen Sicherheitsdienstes in der Nähe von C._______ festgenommen und ins Gefängnis "E._______" in F._______ gebracht worden, wo er während zwei Monaten verhört worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, sich als Schlepper betätigt und Personen aus Eritrea in den Sudan geschleust zu haben. Die Behörden hätten versucht, ihm ein Geständnis abzuringen, was jedoch nicht gelungen sei. Nach zwei Monaten sei er in eine grössere Zelle im Gefängnis "G._______" verlegt worden, wo er mehr als zwei Jahren lang inhaftiert gewesen sei. Am (...) 2008 habe man ihn vom Gefängnis in F._______ nach H._______ bringen wollen, wo er mit einer militärischen Ausbildung hätte beginnen müssen. Zu diesem Zweck sei er in ein Militärfahrzeug gesetzt worden, welches ihn über D._______ nach H._______ hätte bringen sollen. Unterwegs habe ein anderes Fahrzeug dem Fahrer den Weg abgeschnitten, so dass dieser habe ausweichen müssen. Das Militärfahrzeug sei von der Strasse abgekommen und stecken geblieben. Als sich der Fahrer und dessen Begleitperson den Schaden hätten ansehen wollen, sei er aus dem Fahrzeug gesprungen und habe die Flucht ergriffen. Obwohl auf ihn geschossen worden sei, sei er weitergerannt. Da er sich in der Gegend ausgekannt habe, habe er schliesslich nach drei Tagen Kassala erreicht und sei aus Angst vor einer Verschleppung durch die eritreischen Sicherheitskräfte weiter in Richtung Libyen gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 seinen im Jahre 2001 im Sudan ausgestellten eritreischen Reisepass im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 - eröffnet am 15. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich stellte es die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 173.32) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Kurzauskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung seiner Wohngemeinde ins Recht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E. Das BFM führte mit Stellungnahme vom 16. August 2011 - die dem Beschwerdeführer am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2006 sowie der angeblichen Flucht im Jahre 2008 seien sehr undetailliert und unsubstanziiert ausgefallen. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, die Festnahme ausführlich zu beschreiben. In diesem Zusammenhang habe er zudem mehrmals im Plural gesprochen ("wir sind festgenommen worden"), um kurz darauf auszuführen, er sei alleine verhaftet worden. Mit der Erklärung, es seien in F._______ noch weitere Personen gewesen, die festgenommen worden seien, vermöge er diesen Widerspruch nicht zu entkräften. Nach der geltend gemachten Haft gefragt, habe er anlässlich der Befragung zur Person vorgebracht, er sei mehrmals verlegt worden, dies jeweils in einem geschlossenen Auto. Er könne nicht sagen, in welchen Gefängnissen er - ausser jenem in F._______ - gewesen sei, weil er diese nicht gesehen habe und jeweils nur für Untersuchungen und Folterungen dorthin gebracht worden sei. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er dann zwei Gefängnisse nennen können, nämlich "E._______" und "G._______", wobei er Letzteres auch von aussen habe beschreiben können. Dabei habe er angegeben, er sei in keinen weiteren Gefängnissen inhaftiert gewesen, was seinen Angaben bei der Befragung zur Person widerspreche. Die Schilderung seiner Flucht bedürfe schliesslich keines weiteren Kommentars. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das für den Gefangenentransport benutzte Fahrzeug habe sich nach dem Abkommen von der Strasse nicht mehr fortbewegen lassen. Als sich der Fahrer umgedreht habe, habe er (Beschwerdeführer) die Tür geöffnet und sei weggerannt. Die anwesenden Soldaten hätten zwar auf ihn geschossen, ohne ihn jedoch aufzuhalten. Dieses Vorbringen sei ebenso unglaubhaft ausgefallen wie die Ausführungen zur Inhaftierung und zum Aufenthalt im Gefängnis.
Aufgrund der nicht hinreichend begründeten und widersprüchlichen Angaben könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass er seit seiner Ausreise in den Sudan im Jahre 1995 nie mehr in Eritrea gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass er angegeben habe, seine Mutter seit der Ausreise (im Jahre 1995) nie mehr gesehen zu haben. Hingegen sei davon auszugehen, dass er seine Mutter besucht hätte, wenn er tatsächlich als Händler nach Eritrea gereist wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise im Jahre 1995 mit keiner Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu rechen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er im Sudan problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können.
4.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er sei nur drei bis vier Mal zwischen Kassala und C._______ hin- und hergereist, habe sich nie länger als 90 Minuten in Eritrea aufgehalten und bei seiner Tätigkeit grosse Vorsicht walten lassen müssen. Daher mache es durchaus Sinn, dass er seine Mutter, die überdies in B._______ und damit nicht in der Nähe seiner Handelsroute lebe, seit seiner Ausreise im Jahre 1995 nicht mehr gesehen habe. Zudem habe er die Strecke nach Eritrea wie auch den Ort der Warenübergabe in den vorinstanzlichen Befragungen sehr detailliert beschreiben können. Er habe fundierte Ortskenntnisse über die Grenzregion zwischen C._______ und Kassala, obwohl sich sein früherer und einziger Wohnort in Eritrea im Süden des Landes befinde. Dies lasse sich nicht anders erklären, als dass er dort tatsächlich Handel betrieben habe. Die von ihm erwähnten geografischen Fixpunkte (Fluss I._______, C._______, D._______) würden mit der beigelegten Karte (Beschwerdebeilage 2, S. 4) übereinstimmen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich als Schmuggler in der erwähnten Grenzregion tätig gewesen sei. Auch den Ort und die Umstände seiner Festnahme habe er sehr präzise beschreiben können (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/20 F74-84 S. 8 f.). Er sei alleine festgenommen worden, habe jedoch bei seiner Inhaftierung in F._______ andere Personen kennen gelernt, die auf die gleiche Art und Weise festgenommen worden seien. Mit dem "wir" habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass in gleicher Weise wiederholt Menschen im Grenzraum von Sicherheitskräften festgenommen worden seien. Dass er anfangs von "ich" und anschliessend von "wir" gesprochen habe, sei eine minimale Unpräzisheit, die nicht geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Hinsichtlich der in F._______ liegenden Haftanstalten "E._______" und "G._______", in welchen er untergebracht gewesen sei, habe er bei der Befragung zur Person leicht divergierende Aussagen gemacht, als er ausgeführt habe, er sei in F._______ und Umgebung in Haft gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch klar gesagt, dass er nur in diesen beiden Gefängnissen untergebracht gewesen sei. Innerhalb von "E._______" habe es aber verschiedene Zellen gegeben, in die er für Anhörungen sowie Folterungen gebracht worden sei (vgl. A11/20 F175 S. 17). Seine Ausführungen bei der Befragung zur Person betreffend seine Überführung von C._______ nach "E._______" in einem geschlossenen Fahrzeug würden Realkennzeichen aufweisen. Er könne ergänzen, dass "E._______" oben auf einem Berg liege, und sich "G._______" weiter unten befinde und eine kleinere Haftanstalt sei. Die Ergebnisse der durch die SFH vorgenommenen Abklärung (Beschwerdebeilage 2) würden sich exakt mit seinen Aussagen decken. So werde in der Kurzanalyse ausgeführt, dass das "E._______" genannte Gefängnis eine ehemalige italienische Militäranlage sei. Daher mache seine Aussage Sinn, wonach er in anderen Räumen vernommen worden sei, wobei er anlässlich der Anhörung einen Raum namens (...) explizit erwähnt habe. Bei einer ehemaligen Militäranlage handle es sich im Normalfall um einen grösseren Gebäudekomplex, der sich in casu etwas ausserhalb der Stadt befinde, weshalb auch die Aussage anlässlich der Befragung zur Person, er sei in F._______ und Umgebung inhaftiert gewesen, durchaus nachvollziehbar und mit den realen Begebenheiten deckungsgleich sei. Er habe ferner den Namen der Person nennen können, welche ihn der Schlepperei bezichtigt habe, was als weiteres Realkennzeichen zu werten sei. Auch habe er entgegen den Ausführungen des BFM die Haftanstalt "G._______" und seinen dortigen Aufenthalt durchaus glaubhaft beschreiben können. So habe er den Kreisverkehr vor dem Gefängnis erwähnt, was sich wiederum mit der Aussage des Eritreaexperten decke, dass es sich bei "G._______" um ein Gefängnis im Stadtbereich handle. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er das Innere von "G._______" realitätsnah beschreiben können (vgl. A11/20 F99 ff. S. 10 f.) Des Weiteren habe er glaubhaft dargelegt, dass er in "G._______" immer wieder durch den Stellvertreter des Gefängnisleiters bedroht worden sei, welcher ihm vorgeworfen habe, Leute wie er seien schuld daran, dass so viele Personen mit Schleppern aus Eritrea ausreisen würden.
Anfang (...) 2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass er nun eine militärische Ausbildung absolvieren müsse. Davon habe er bei der einlässlichen Anhörung in direkter Rede berichtet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt habe. Der von der SFH angefragte Eritreaexperte halte fest, dass es zwei Strassen gebe, auf denen man von F._______ nach H._______ fahren könne. Eine davon führe, wie er bei der Anhörung dargelegt habe, über D._______ und sei besser ausgebaut, weshalb für viele offizielle Fahrten dieser Weg gewählt werde. Entgegen den Ausführungen des BFM habe er ausserdem den Unfall präzise schildern können (vgl. A11/20 F 128 ff. S. 13) und sich hinsichtlich der Zahl der im Transportauto anwesenden Personen stets klar ausgedrückt. Es seien ein Fahrer, der Stellvertreter des Gefängnisleiters sowie er selbst im Fahrzeug gewesen. Dass, wie das BFM behaupte, drei Personen auf ihn geschossen hätten, sei daher unmöglich. Die von der Vorinstanz gemachte Behauptung, dass er geflohen sei, als sich der Fahrer umgedreht habe, stimme überdies nicht mit den von ihm gemachten Ausführungen überein. Er habe vielmehr gesagt, dass es einen Moment der Unachtsamkeit gegeben habe, weil die beiden Soldaten gleichzeitig ausgestiegen und mit der Begutachtung des Schadens am Fahrzeug beschäftigt gewesen seien. Als diese seine Flucht bemerkt hätten, hätten sie Schüsse abgefeuert, wobei es sich hierbei auch um Warnschüsse gehandelt haben könne. Er habe nie gesagt, dass die Begleitpersonen seine Verfolgung aufgenommen oder versucht hätten, ihn einzufangen. Möglicherweise sei er im Zeitpunkt der Schussabgabe auch weiter als 50 Meter entfernt gewesen, so dass ein präzises Zielen schwierig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Flucht durch die Vorinstanz als schlechthin unmöglich qualifiziert worden sei und sich nicht genau so zugetragen haben könne. Sein weiteres Verhalten auf der Flucht und den Fluchtweg habe er sehr präzise schildern können (vgl. A11/20 F141 und 146 S. 14 sowie F152 ff. S. 15). So habe er ausgeführt, in der Umgebung von D._______ gebe es grosse landwirtschaftliche Flächen, wo Hirse und Baumwolle angepflanzt würden. Auch habe er angegeben, die Ortschaft J._______ passiert zu haben und beim Berg "K._______" vorbeigekommen zu sein. Diese Angaben würden sich gemäss Auskunft der SFH weitgehend mit den geografischen Begebenheiten in seinem Fluchtgebiet decken (vgl. Beschwerdebeilage 2). Seine diesbezüglichen Schilderungen würden aufzeigen, dass er mit den örtlichen Begebenheiten vertraut gewesen sei. Dies lasse sich nicht anders als mit seiner wiederholten Tätigkeit in diesem Gebiet erklären.
Zusammenfassend seien seine Ausführungen als glaubhaft zu qualifizieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er von Ende 2005 bis Mitte (...) 2006 im Grenzgebiet zwischen dem Sudan und Eritrea illegal mit Textilien gehandelt habe, was zu seiner Festnahme und Inhaftierung geführt habe. Ferner müsse als erhärtet gelten, dass er am (...) 2008 einer militärischen Ausbildung in H._______ hätte zugeführt werden sollen.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.2.1 Nach Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle fällt auf, dass dieser weitgehend substanzlos über seinen über zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Sudan, die angebliche Aufnahme der Handelstätigkeit Ende 2005, die Festnahme im (...) 2006 mit der anschliessenden zweijährigen Haft, sowie die Flucht im (...) 2008 berichtete. Darüber hinaus fehlt es den zentralen Vorbringen an Realitätsmerkmalen und diese weisen zudem gewisse Ungereimtheiten auf.
Zu seiner Zeit im Sudan sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Ausreise 1995 zunächst in der Umgebung von Khartum Arbeit gesucht. Von 2002 bis 2004 habe er als LKW-Beifahrer gearbeitet und ansonsten Freunde gehabt, die LKWs besessen und ihn finanziell unterstützt hätten. 2005 habe er angefangen, sich als Textilhändler zu betätigen. Nach seinem Status im Sudan befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, ein wohlhabender Mann habe ihm eine Aufenthaltsbewilligung besorgt, indem er ihn als seinen Angestellten ausgegeben habe (vgl. A11/20 F54 ff. S. 6). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind sehr oberflächlich und pauschal. Zudem scheint es realitätsfern, dass ihm eine wohlhabende Person ohne Gegenleistung eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt habe. Hinsichtlich seiner Handelstätigkeit ab Ende 2005 führte er relativ unsubstanziiert aus, er sei mit Fahrzeugen der Rashaidas (Nomadenstamm), unter Umgehung der Kontrollposten von Kassala nach C._______ gelangt. Nach Details der Umgehung der Kontrollen gefragt, antwortete er ausweichend, "sie" hätten mit anderen Händlern einen Treffpunkt ausgemacht, sich nach den Bäumen orientiert und auf dem Boden Reifenspuren gesehen (vgl. A11/20 F62 S. 7). Auch die Handelsroute vermochte er nur oberflächlich wiederzugeben (vgl. A11/20 F63 S. 7). Ebenso verhält es sich mit der angeblichen Festnahme vom (...) beziehungsweise (...) 2006, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich widersprüchlich über den Ort der Festnahme berichtete. So führte er plakativ aus, "sie" seien auf dem Rückweg nach Kassala durch Sicherheitskräfte mit einem Fahrzeug festgenommen worden. Auf Nachfrage antwortete er wiederum ausweichend, es seien viele Grenzsoldaten unterwegs gewesen und ihm sei später vorgeworfen worden, sich als Schlepper betätigt zu haben (vgl. A11/20 F74 ff. S. 8). Auf nochmalige Nachfrage hin sagte er aus, ihm seien die Hände nach hinten gefesselt worden, und er sei in ein Fahrzeug geworfen worden (vgl. A11/20 F80 S. 8). Sodann sagte er diesbezüglich widersprüchlich aus, er sei alleine und direkt am Handelstreffpunkt festgenommen worden, bei dem es sich um einen riesigen Baum in der Nähe des Flusses I._______ gehandelt habe (vgl. A11/20 F78 und 81 S. 8). Im Weiteren brachte er betreffend seine Haft trotz Nachfrage wenig substanziiert vor, er sei zunächst in ein Gefängnis namens "E._______" gekommen, wo es kleine Räume gegeben habe, in denen man ihn vernommen habe; ihm seien Schleppertätigkeiten vorgeworfen worden, die er bestritten habe. Man habe ihn während zwei Monaten verhört und auch geschlagen, bevor er im Gefängnis "G._______" in eine grössere Zelle verlegt worden und bis zum (...) 2008 immer wieder bedroht worden sei (vgl. A11/20 F91-105 S. 9 f.). In diesem Zusammenhang vermochte er seine Zelle, das Gefängnis "G._______" und die Haftbedingungen nur oberflächlich zu beschreiben. Die Schilderung der Flucht erfolgte wiederum ausweichend und unsubstanziiert und erscheint zudem äusserst realitätsfern. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit einem Fahrer sowie dem stellvertretenden Gefängnisleiter von F._______ in einem Militärfahrzeug unterwegs gewesen, um dem Militärdienst zugeführt zu werden. Als das Fahrzeug von der Strasse abgekommen sei, seien die beiden Begleitpersonen ausgestiegen und hätten nach dem Reifen geschaut. Er habe die Tür aufgemacht und sei weggerannt, obwohl auf ihn geschossen worden sei, als er etwa 50 Meter vom Auto entfernt gewesen sei (vgl. A11/20 F 128 ff. S. 13 f.). In diesem Zusammenhang ist realitätsfremd, dass die Begleitpersonen in dieser Situation seine Verfolgung nicht aufgenommen hätten, zumal er erst 50 Meter von diesen entfernt gewesen sei.
5.2.2 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist zunächst festzuhalten, dass er gewisse berechtigte Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhebt. So gab er bei der einlässlichen Anhörung an, erst seit Ende 2005 und insgesamt nur drei bis vier Mal zwischen Kassala und C._______ hin- und hergereist zu sein, so dass der Umstand, dass er seine Mutter während seiner Handelstätigkeit nicht besucht habe, nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen herangezogen werden kann. Auch trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die angeblich am (...) 2008 im Transportauto anwesenden Personen entgegen den Ausführungen des BFM nicht widersprüchlich ausdrückte.
5.2.3 Im Übrigen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht gefolgt werden.
In seiner Beschwerdeargumentation fällt auf, dass er den Sachverhalt - insbesondere unter Verweis auf die Kurzauskunft der SFH vom 13. Juli 2011 - in unbehelflicher Weise zu seinen Gunsten anzupassen versucht, um seinen Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Der der Beschwerde beigelegten Abklärung der SFH ist insbesondere zu entnehmen, dass die Bezeichnungen "E._______" und "G._______" für ehemalige italienische Militäranlagen beziehungsweise Gefängnisse in Eritrea üblich sei; in F._______ gebe es mindestens fünf Gefängnisse, darunter auch ein "E._______" sowie ein "G._______" genanntes. Zudem befasst sie sich mit der durch den Beschwerdeführer beschriebenen Umgebung: dem Ort C._______, den Fahrstrecken von F._______ nach H._______, dem Fluss I._______, der an der Grenze zum Sudan gelegenen Ortschaft J._______ und dem Vorort von Kassala namens L._______. Diese Namen sowie die nicht direkt verifizierbaren Ausdrücke "K._______" für einen Berg und "M._______" (tigrinisch für Fluss) nannte der Beschwerdeführer in seinen vorinstanzlichen Vorbringen. Daraus, dass seine Ausführungen den geografischen Gegebenheiten im Grenzgebiet zwischen Eritrea und dem Sudan entsprechen, kann der Beschwerdeführer angesichts seiner durchgehend oberflächlichen Schilderung der zentralen Asylvorbringen jedoch nichts für sich ableiten, ausser dass davon auszugehen ist, dass er über gewisse Ortskenntnisse verfügt. Diese kann er sich jedoch - trotz seiner angeblichen Herkunft aus B._______ - auch anderweitig angeeignet haben. In diesem Zusammenhang erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer den Ort der Warenübergabe, den Ort und die Umstände seiner Festnahme, das Gefängnis "G._______" und den Aufenthalt dort sowie seinen Fluchtweg detailliert beschrieben haben will. Zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen wären vielmehr wesentlich eingehendere Beschreibungen vonnöten gewesen.
Ferner vermag der Umstand, dass es gemäss der Auskunft der SFH zwei Strassen gibt, die von F._______ nach H._______ führen würden, die geltend gemachte Haft und Verlegung in den Militärdienst nicht glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit den durch den Beschwerdeführer hervorgehobenen Ortskenntnissen ist darauf hinzuweisen, dass in dessen Aussagen auch in dieser Hinsicht eine Ungereimtheit besteht. So gab er im Zusammenhang mit seiner Verhaftung an, er sei von C._______ über D._______ nach F._______ gebracht worden, was bei hoher Fahrgeschwindigkeit eineinhalb Tage gedauert habe (vgl. A11/20 F89 f. S. 9). Da C._______ jedoch nur rund 20 Kilometer von D._______ und D._______ rund 120 Kilometer von F._______ entfernt ist, könnte die Strecke selbst mit niedriger Geschwindigkeit innert weniger Stunden zurückgelegt werden.
Schliesslich erweist sich die Erklärung, wonach er im Zusammenhang mit seiner Festnahme nur deshalb von "wir" gesprochen habe, weil er im Gefängnis auch andere festgenommene Menschen getroffen habe, als unlogisch und nicht nachvollziehbar. Überdies sprach der Beschwerdeführer, ebenso wenig nachvollziehbar, auch hinsichtlich seiner Handelstätigkeit in der Mehrzahl ("Wir haben [...] einen Treffpunkt ausgemacht. Wir haben uns nach den Bäumen orientiert [...]. Wir haben auch auf dem Boden Spuren [...] gesehen", vgl. A11/20 F62 S. 7).
Zusammenfassend sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte Verschleppung durch die eritreischen Behörden sowie die anschliessende Inhaftierung und Flucht nicht glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Es erübrigt sich daher, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 9-12) einzugehen. Demnach hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert.
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer sieht das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe darin begründet, dass er Eritrea im Jahre 1995 illegal verlassen habe (vgl. nachfolgend E. 6.1). Zudem müsse als erhärtet angesehen werden, dass er sich auch nach 1995 in Eritrea aufgehalten habe, und davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat 2008 erneut illegal verlassen habe (vgl. E. 6.2). Zumindest jedoch müsse er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen (vgl. E. 6.3).
6.1
6.1.1 Auf Beschwerdeebene gibt der Beschwerdeführer erstmals an, er sei im Jahre 1995 illegal aus Eritrea ausgereist, nachdem seine Verlobte von Regierungsangehörigen entführt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 13). Diese Behauptung erscheint als nachgeschoben, weil er in den vorinstanzlichen Befragungen lediglich angegeben hatte, die Polizisten hätten seiner Freundin verboten, in sein Geschäft zu kommen und Kontakt mit ihm zu pflegen (vgl. A11/20 F47 ff. S. 5). Abgesehen davon, dass er auch jene Vorkommnisse nur oberflächlich schilderte und daher deren Glaubhaftigkeit für das Gericht nicht erstellt ist, sind aus den vor-instanzlichen Akten keine Hinweise auf eine illegale Ausreise im Jahre 1995 ersichtlich. Danach gefragt, weshalb er habe ausreisen müssen, gab der Beschwerdeführer an, er sei (etwa im [...] 1995) in den Sudan gereist, um von dort aus weiter ins Ausland zu gehen und später seine Freundin zu sich zu holen, mit der er ein gemeinsames Leben habe aufbauen wollen (vgl. A11/20 F50 S. 6). Weder in diesem Zusammenhang noch an anderer Stelle des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnte er eine Entführung seiner Freundin oder die Illegalität seiner damaligen Ausreise.
Es sind somit keine persönlichen Umstände ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Eritrea 1995 auf illegale Weise hätte verlassen sollen.
Auch mit Blick auf die Lage in Eritrea im Jahre 1995 erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass er das Land auf legalem Wege verliess. Damals manifestierten sich die autoritären Tendenzen der eritreischen Regierung noch kaum. Im Jahre 1992 war zwar die Proclamation No. 24/1992 issued to regulate the issuing of travel documents, entry and exit visa from Eritrea, and to control residence permits of foreigners in Eritrea (abrufbar unter , besucht am 17. Juni 2013) in Kraft getreten, gemäss welcher für das legale Verlassen des Landes ein Reisepapier, ein Exit Visa sowie ein Gesundheitszertifikat notwendig sind (vgl. dort Art. 11). Art. 29 jener Proklamation stellt die Ausreise ohne diese Dokumente unter Strafe. Die Grenzen zwischen Eritrea und den Nachbarstaaten Äthiopien, Sudan und Djibouti waren damals jedoch noch offen. Das US Department of State (USDOS) führte in einem Bericht vom 30. Januar 1996 aus, die Bürger Eritreas seien "largely free to travel outside the country, although Jehovah's Witnesses, former Ethiopian ruling party members, and intending emigrants have been denied passports and can only leave the country by traveling overland to Ethiopia" (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 1995 - Eritrea, 30. Januar 1996 > Section 2 Respect for Civil Liberties > d. Freedom of Movement Within the Country, Foreign Travel, Emigration and Repatriation, abrufbar unter < refworld.org/docid/3ae6aa3128.html>, besucht am 17. Juni 2013). Im Bericht über das Folgejahr (1996) vom 30. Januar 1997 hielt das USDOS an seiner Feststellung betreffend die grundsätzlich bestehende (Aus-)Reisefreiheit fest. Es führte jedoch ergänzend aus, dass den genannten Personengruppen sowie Personen, die den National Service nicht abgeschlossen hätten, die Ausstellung von Pässen und Exit Visa verweigert worden sei (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 1996 - Eritrea, 30. Januar 1997 > Section 2 Respect for Civil Liberties > d. Freedom of Movement Within the Country, Foreign Travel, Emigration and Repatriation, abrufbar unter , besucht am 17. Juni 2013). Es ist daher davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden 1996 begannen, die Exit-Visa-Regelung als Mittel zur Steuerung der Ausreise zu nutzen und gewissen Staatsangehörigen, unter anderem solchen im dienstpflichtigen Alter, die Ausstellung eines Exit Visas zu verweigern. In zunehmend restriktiverer Weise erfolgte die Vergabe von Exit Visa dann nach der unbeschränkten Ausweitung des National Service mit dem Beginn des Krieges gegen Äthiopien im Jahre 1998 (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der National Service erstmals im Jahre 1991, zwei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas, in einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Eritrea statuiert wurde. Demnach sollten alle eritreischen Staatsbürger - ausser verheiratete Frauen, unverheiratete Mütter und aus gesundheitlichen Gründen wehrdienstuntaugliche Personen - zwischen 18 und 40 Jahren während 18 Monaten Militärdienst leisten. Die konkrete Planung und Erbauung der benötigten Infrastruktur dauerte mehrere Jahre, so dass erst im Frühjahr 1994 die erste Rekrutierungsrunde stattfand; weitere Einberufungsrunden wurden im Abstand von sechs bis acht Monaten verwirklicht (vgl. Dan Connell/Tom Killion, Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl. 2010, S. 393 und SFH, a.a.O., S. 4). Am 23. Oktober 1995 trat schliesslich die Proclamation No. 82/1995 on National Service (abrufbar unter < 3af4.html>, besucht am 17. Juni 2013) in Kraft, mit der die gesetzliche Grundlage für den 18 Monate dauernden Militärdienst geschaffen wurde (vgl. dort Art. 2 Abs. 3, Art. 18 und 19).
Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1995 dauerte der National Service die in der Proclamation No. 82/1995 definierten 18 Monate. Diesbezüglich gab er an, keinen Militärdienst geleistet zu haben, weil er das Land verlassen habe, bevor die eritreischen Behörden angefangen hätten, die Bevölkerung zur Leistung des Militärdienstes aufzufordern, beziehungsweise sei noch nicht jeder eingezogen worden, als er 1995 ausgereist sei. Er habe nie eine Einberufung erhalten (vgl. zum Ganzen A1/9 Ziff. 15 S. 5 und A11/20 F68 ff. S. 7). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den soeben gemachten Ausführungen.
6.1.2 Nach dem Gesagten bestehen angesichts der 1995 in Eritrea herrschenden Reisefreiheit und dem sich damals erst in der Einführungsphase befindenden und auf 18 Monate beschränkten National Service keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer Anfang 1995 die Ausstellung eines Exit Visas vorenthalten worden wäre. Da somit nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat er keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Art der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.2 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, er habe sich auch nach 1995 in Eritrea aufgehalten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme, dass er nach seiner Inhaftierung nicht dem Militärdienst hätte zugeführt werden sollen, müsse trotzdem davon ausgegangen werden, dass er Eritrea in der Folge (2008) erneut illegal verlassen habe, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führe.
Diese Vorbringen erweisen sich als unbegründet. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Inhaftierung in Eritrea in den Jahren 2006 bis 2008 sowie die anschliessende Flucht in den Sudan glaubhaft zu machen, können daraus auch keine subjektiven Nachfluchtgründe abgeleitet werden. Mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahre 1995 verlassen hat, ohne in der Folge in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe darauf, dass er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu rechnen habe. Es sei mit grösster Sicherheit davon auszugehen, dass er nach der Einreise zunächst verhaftet und befragt sowie anschliessend zum Nationaldienst überstellt würde.
Da - wie bereits festgestellt - weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seinen Heimatstaat im Jahre 1995 illegal verlassen, noch dass er sich dem Militärdienst entzogen hat oder aus diesem desertiert ist, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, warum dem Beschwerdeführer in Eritrea schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. Zudem vermag eine mögliche zukünftige Einberufung in den Militärdienst mit allfälliger späterer Refraktion oder Desertion
aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). Die bloss hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und diesen daraufhin verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stellen einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. das Urteil D-5542/2009 vom 12. September 2012 E. 6.2).
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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