Entscheiddatum: 26.06.2024Publikationsdatum: 09.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3950/2024
Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. Akten der Vorinstanz 1324950-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2).
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Januar 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 6/1).
A.c Am 15. April 2024 richtete das SEM ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden, welche am 8. Mai 2024 dem SEM mitteilten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche vom (...) 2024 bis (...) 2027 gültig sei. Ferner habe er am (...) 2024 ein Reisedokument erhalten, welches vom (...) 2024 bis (...) 2029 gültig sei. In Griechenland sei er mit einem anderen Nachnamen und einem anderem Geburtsdatum bekannt (vgl. SEM-act. 9/4 und 14/1).
A.d Am 13. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; vgl. SEM-act. 15/5 f.). Diese stimmten dem Ersuchen am 15. Mai 2024 zu (vgl. SEM-act. 17/1).
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2024 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. SEM-act. 21/8).
A.f Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt (vgl. SEM-act. 26/12). Dieser reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 einen Antrag auf Erstellung des medizinischen Sachverhaltes und am 14. Juni 2024 seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein (vgl. SEM-act. 27/1 und 28/3). In letzterer führte er aus, einige Feststellungen des SEM seien schlichtweg unzutreffend und stünden im Widerspruch zu seinen Äusserungen im Dublingespräch. So habe er seine Ausreise nachvollziehbar geschildert und habe auch dargelegt, dass er die Ausgangslage seines Verfahrens in Griechenland nicht gekannt habe. Weder sei er in Griechenland angehört, noch seien ihm von den griechischen Behörden verständliche Erklärungen zu den erhaltenen Dokumenten geliefert worden. So sei ihm bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht bekannt gewesen, dass er in Griechenland einen Flüchtlingsstatus erhalten habe. Auch habe er keine Wohnung finden können, da er keine Unterstützung erhalten habe und überfordert gewesen sei. Die Sprachbarriere habe seine Situation zusätzlich erschwert. Auch auf dem Arbeitsmarkt habe er keine Perspektive gehabt. Zur gesundheitlichen Situation führte er aus, zwar sei seine (...)operation notfallmässig durchgeführt worden, für seine weiteren medizinischen Probleme, insbesondere seine psychischen Leiden, erhalte er in Griechenland aber keine Unterstützung. Das Gericht habe in der Vergangenheit die systemischen Mängel in Griechenland gerichtsnotorisch bejaht, weshalb seine Ausführungen sehr wohl nachvollziehbar seien und sich mit den allgemeinen Länderberichten deckten.
B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 - eröffnet am 17. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 29/14 f.).
C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen.
Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung, diverse Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten, eine Vertretungsvollmacht vom 20. Juni 2024 und eine Substitutionsvollmacht vom 12. November 2021 (alles elektronisch eingereicht).
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Griechenland reiche nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Ferner sei der psychische Zustand nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte zudem abklären müssen, ob er angemessen untergebracht werde und effektiv Schutz erhalte.
5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt hat und diesfalls keineswegs von einem «pauschalen Verweis» auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen gesprochen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III/1). Auch hat sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Infrastruktur von Griechenland genügend auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., Ziff. III/2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse.
5.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt. Ausserdem habe Griechenland seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu werten, der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. So seien die Schutzberechtigten auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, und nur die wenigsten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende fehlten gänzlich. Er sei aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund seiner Gesundheitsprobleme sowie der nichtvorhandenen Integrationsmassnahmen in Griechenland sei es für ihn im Falle einer Rückkehr als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Er habe in Griechenland, abgesehen von einer notfallmässigen medizinischen Behandlung, beispielsweise für seine Beschwerden am Ohr sowie seine psychischen Beschwerden, keine Hilfe erhalten.
Dem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene (vgl. E. 6.2 supra) offensichtlich nichts entgegenzusetzen. Bei dieser Sachlage ist das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vor-instanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellten, zulässig und möglich. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) umgesetzt, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die darin enthaltenden Garantien berufen könne, insbesondere in Bezug auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung. Hinsichtlich des Zugangs zum griechischen Gesundheitssystem habe er vorgebracht, er habe keine medizinische Unterstützung erhalten. Diese Aussage sei als unglaubhaft zu betrachten, da aus dem Arztbericht vom 29. April 2024 klar hervorgehe, dass er in Griechenland eine (...)operation und somit nachweislich Zugang zum Gesundheitssystem gehabt habe. In seiner Stellungnahme habe er die (...)operation schliesslich zugegeben. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand habe er angegeben, er habe Schwierigkeiten mit den Ohren, würde nicht gut hören und habe Bauchschmerzen. Zudem habe er Verletzungen am Bauch und grosse Schmerzen. Auch habe er psychische Belastungen, schlafe wenig und habe Albträume sowie Stress. Es sei vorliegend festzustellen, dass die körperlichen Beschwerden nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung (recte: einem Wegweisungsvollzug) nach Griechenland entgegenzustehen. Die psychischen Probleme seien weder von ihm selber noch von seiner Rechtsvertretung gemeldet worden, würden aber darüber hinaus ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
10.2 Der Beschwerdeführer erwidert im Wesentlichen, er habe nicht gewusst, wie das Rechtsystem in Griechenland funktioniere, und sei sich auch der Gewährung des Status nie bewusst gewesen. Ferner habe er nicht einmal gewusst, wohin er sich hätte wenden sollen, um Hilfe zu erhalten. Dies zeige massive Mängel im griechischen System auf, da die Behörden augenscheinlich nicht genügend Hilfsmittel zur Verfügung stellten. Auch biete das Helios-Programm keine gesicherte Hilfestellung, und es sei nicht garantiert, dass er bei einer Rückkehr eine Unterkunft erhielte. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme belege die Tatsache, dass er einmal eine notfallmässige medizinische Versorgung erhalten habe, keineswegs, dass ihm der Zugang für darüber hinausgehende medizinische Versorgung offenstehe.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
11.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
12.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. bezüglich der Anforderungen für die Bejahung eines solchen Risikos aus gesundheitlichen Gründen EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183-193; bestätigt im EGMR-Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121-132). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
13.2 Mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat und von den Angeboten der griechischen Behörden Gebrauch machte (insbesondere medizinische Behandlung im Spital). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in ihren Erwägungen ausführlich aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprechen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies ist ihm ebenfalls zuzumuten, sollte er allfälligen Diskriminierungen oder Übergriffen ausgesetzt sein. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor.
13.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, er sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen ([...]. [vgl. SEM-act. 22/4ff.]). Zum lediglich behaupteten und nicht mit Arztberichten untermauerten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand kann vollumfänglich auf die ausführliche Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Aufgrund des Gesagten handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
13.4 Insgesamt besteht kein hinreichender Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzgefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Nach dem Gesagten erweist sich der subsubeventualiter gestellte Antrag, hinsichtlich Aufnahmebedingungen seien vorgängig Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
18.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
18.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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