Entscheiddatum: 29.07.2014Publikationsdatum: 07.08.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3949/2014
Urteil vom 29. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatdorf B._______ am (...) Juli 2012 verliess und fünf Tage später zu Fuss nach Nepal gelangte, von wo aus sie am 4. Oktober 2012 in ein unbekanntes Land flog und weiter in die Schweiz reiste,
dass sie am 6. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater beziehungsweise Schwiegervater habe ihr von einem Aufenthalt in Indien unter anderem DVDs des Dalai Lama mitgebracht, von denen sie eine an vier Mönche ausgeliehen habe,
dass ihr einer der Mönche am (...) Juli 2012 mitgeteilt habe, einer seiner Mitbrüder sei festgenommen worden, und ihr (Schwieger-)Vater ihr gesagt habe, es sei besser, wenn sie fliehe, da sie ein kleines Kind habe und ungewiss sei, was im Falle einer Verhaftung mit ihr geschehen würde,
dass sie ihren Heimatstaat deshalb noch am selben Tag verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass sie zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Internetausdrucke von und einen Ausdruck von < tibetmap.com> zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere abgegeben, weshalb zur Bestimmung ihrer Staatsangehörigkeit ihre Aussagen zu berücksichtigen seien,
dass sie angegeben habe, von der Geburt bis zur Ausreise stets im Dorf B._______ gelebt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über ihre Herkunftsregion zu machen,
dass es das angegebene Dorf im Bezirk C._______ nicht gebe, die Beschwerdeführerin wirre Angaben zur Gemeinde gemacht habe und sie keine weiteren Bezirke in der Präfektur D._______ habe aufzählen können,
dass die Beschreibung ihres Heimatdorfes und dessen Umgebung pauschal ausgefallen sei und sich in ihren Ausführungen keine Realkennzeichen finden würden,
dass sie beispielsweise nichts über das Kloster des Dorfes, die Distanzen zu anderen Orten und die vorbeikommenden Händler habe sagen können und die Schilderung des Erhalts der Identitätskarte nicht den tatsächlichen Abläufen in ihrem angeblichen Heimatland entspreche,
dass aufgrund ihrer aus dem Personalienblatt (vgl. A1/2) nachweisbaren Kenntnisse der tibetischen Schrift nicht glaubhaft sei, dass sie keinerlei Schulbildung habe und es für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie aufgrund der Schulpflicht höchst ungewöhnlich sei, kein beziehungsweise kaum Chinesisch zu können, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus einer Gegend zu stammen, die eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweise und demensprechend sinisiert worden sei,
dass sie schliesslich die Reise von ihrem Dorf nach Nepal äusserst knapp und unsubstanziiert geschildert habe,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei und sich nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe, weshalb die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei,
dass durch diese Feststellung ihren Asylgründen jegliche Grundlage entzogen werde, was durch ihre diesbezüglich realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt werde,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und sie infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM schliesslich ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Sachverhalt zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegen, der Wegweisungsvollzug sei mithin zulässig, zumutbar und möglich,
dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde,
dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz insbesondere entgegenhält, ihr Heimatdorf B._______ (das in einer anderen Schreibweise "E._______" und chinesisch "F._______" heisse) und das Kloster "G._______" seien auf "Google Maps" verzeichnet, wobei die eingereichten Ausdrucke mit der Skizze übereinstimmen würden, die sie anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2014 gemacht habe,
dass sie die Frage nach den Gemeinden falsch verstanden habe und stattdessen Dörfer aufgezählt habe, die auf der Beilage 5 (Ausdruck von ) erkennbar seien,
dass sie über das Kloster in ihrem Dorf sehr wohl einiges wisse, so zum Beispiel, dass das Kloster sehr alt sei und eine grosse Eingangshalle habe, sowie dass dort etwa 20 "(...)mönche" wohnen würden, die eine gemeinsame Küche benutzen würden,
dass die Schulpflicht erst im Jahre 2006 eingeführt worden sei, als sie bereits (...) Jahre alt gewesen sei, weshalb sich ihre Eltern gegen ihren Schulbesuch entschieden hätten,
dass ihr Vater ihr zu Hause das Schreiben beigebracht und sie viel und gerne geübt habe, woraus aber kein Schulbesuch abgeleitet werden könne,
dass nicht zutreffe, dass sie kein Chinesisch könne; sie sei durchaus in der Lage, gewisse Wörter und Sätze auf Chinesisch zu sagen und habe bei der Anhörung beispielsweise gesagt, wie man einen Polizeiposten auf Chinesisch bezeichne,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel eingereicht hat, obgleich sie angab, eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass dieses Verhalten eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG darstellt,
dass überdies die Begründung für die Nichtabgabe, wonach sie die Identitätskarte zu Hause vergessen beziehungsweise gar nicht daran gedacht habe, sie mitzunehmen (vgl. die vorinstanzliche Akte A7/12 Ziff. 4.03 S. 7), angesichts dessen, dass sie sich auf ihrer Reise ausweisen können musste, nicht nachvollziehbar ist,
dass sie sich bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht um die Beschaffung ihrer Identitätskarte oder des Familienbüchleins bemüht hat (vgl. A14/25 F5 S. 2),
dass zur Annahme der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China von ethnischen Tibetern zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur Ausreise aus der Volksrepublik China vorliegen müssen,
dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin bestehen,
dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Kartenauszügen zwar belegt, dass das Dorf "F._______" im Bezirk C._______ in Tibet existiert und die von ihr als weitere Gemeinden genannten Orte auf den Auszügen erkennbar sind, so dass ihr ein bestimmtes Wissen über die Region nicht abzusprechen ist,
dass dem BFM hingegen beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin sich oberflächlich, unsubstanziiert und ausweichend über ihr Heimatdorf und ihre Tätigkeit im Ackerbau und der Tierhaltung äusserte, so dass ihr dennoch nicht geglaubt werden kann, dass sie in F._______ ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Juli 2012 verbracht habe (vgl. insbesondere A14/25 F20-27 S. 4, F36 ff. S. 5, F44-51 S. 6, F97-112 S. 11 f.),
dass sie betreffend den Erhalt von Identitätskarten in China, insbesondere die Modalitäten der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit, unzutreffende Angaben machte (vgl. A14/25 F9-14 S. 2 f.),
dass ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs pauschal ausgefallen sind (vgl. insbesondere A14/25 F187-194 S. 19 f.) und die Auskunft, sie wisse nicht mehr, wohin und mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht glaubhaft ist (vgl. A7/12 Ziff. 5.02 S. 7 f. und A14/25 F195-197 S. 20 f.),
dass sie betreffend ihre Chinesischkenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. A7/12 Ziff. 1.17.03 S. 4 und A14/25 F69 ff. S. 8),
dass das BFM somit insgesamt zutreffend feststellte, die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden, weshalb die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei,
dass aus demselben Grund auch die Asylgründe der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können, wobei diese aufgrund der oberflächlichen, teilweise widersprüchlichen und insgesamt nicht nachvollziehbaren Schilderung (vgl. A7/12 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 8 f. und A15/25 F114-178 S. 12 f.) bereits für sich betrachtet nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft zu machen, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführerin -ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-2891/2012 E. 5.10),
dass jedoch für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. a.a.O. E. 5.11)
dass die Beschwerdeführerin eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht, weshalb sie die entsprechenden Folgen zu tragen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dem Vollzug der Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat würden keine Hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegen-standslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sodann abzuweisen ist, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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