Entscheiddatum: 22.07.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3925/2013
Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage im Jahr 2008 sein Heimatland verlassen habe und nach Frankreich gereist sei, wo er sich fünf Jahre aufgehalten und bisweilen gearbeitet habe,
dass er in der Hoffnung auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 25. März 2013 in die Schweiz eingereist sei und am 28. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - am 29. Juni 2013 eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, französischsprachiger Eingabe (Poststempel: 3. Juli 2013) ans BFM gelangte, darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragte und diesen Antrag mit humanitären Überlegungen begründete,
dass diese Eingabe vom BFM am 9. Juli 2013 mit den vorinstanzlichen Akten ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass keine hohen formellen Anforderungen an die vom nicht vertretenen Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerde zu stellen sind und zu seinen Gunsten auf die innert Beschwerdefrist und angesichts einer sinngemässen Formulierung von Begehren und Begründung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weshalb auf dieses sinngemässe Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht und ersuche die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei,
dass auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen - d.h. in denen eine Person nicht zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG nachsucht - nicht eingetreten wird (Art. 32 Abs. 1 AsylG),
dass eine Person somit zum Ausdruck bringen muss, sie werde in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht bestreitet, dass er einzig aus wirtschaftlichen Gründen Asyl verlangt hat und die Gutheissung seiner Beschwerde - wie schon seines Asylgesuchs - allein aus humanitären Gründen wünscht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), oder in dem ihr eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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