Entscheiddatum: 09.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3894/2013
Urteil vom 9. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 12. August 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 26. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger und stamme aus Jaffna, wo er aufgewachsen sei und zwölf Jahre die Schule besucht und Weiterbildungskurse absolviert habe,
dass sein Vater im Jahre 1985 nach C._______ geflüchtet sei, weil ihn die Singhalesen damals hätten umbringen wollen,
dass vom 30. Juni 2002 bis am 1. August 2006 ein Freund namens A. aus dem Vanni-Gebiet bei ihm und (...) in Jaffna gelebt habe, da dieser eine Zulassung an der Universität in Jaffna erhalten habe,
dass A. dem Beschwerdeführer nicht erzählt habe, dass er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei,
dass er A. nebst (...) auch sein Motorrad zur Verfügung gestellt habe, mit welchem dieser auch ins Vanni-Gebiet gefahren sei,
dass er am 1. August 2006 von A. einen Anruf erhalten habe, wonach er ihm erzählt habe, er sei in D._______ (Vanni-Gebiet) unterwegs gewesen und habe sein Motorrad dort stehen lassen müssen, weil dieser Ort von der Sri Lankan Army (SLA) umzingelt worden sei und sie sein Motorrad beschlagnahmt habe,
dass A. selbst habe flüchten können,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Anruf sein Haus verlassen und sich bei einem Freund in Colombo versteckt habe,
dass ihn die SLA seitdem wegen Verdachts, ein Mitglied der LTTE zu sein, bei ihm zu Hause in Jaffna gesucht habe,
dass, nachdem er sich ungefähr fünf Monate bei seinem Freund in Colombo versteckt gehalten habe, er eine Stelle als (...) bei der Zeitung "(...)" in Colombo gefunden habe,
dass, nachdem am 5. August 2007 ein ferngesteuerter Sprengsatz in seinem Quartier in Jaffna explodiert sei, sein Bruder von der SLA festgenommen und ins Camp F._______ gebracht worden sei, wo dieser geschlagen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, worauf sein Bruder ihn verraten und seinen Arbeitsort preisgegeben habe,
dass ihn seine Mutter daraufhin angerufen und gewarnt habe, worauf er über den Flughafen Colombo nach Singapur ausgereist sei,
dass er dort bis am 20. Juli 2009 gewohnt habe, bevor er für fünf Tage nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, von wo aus er in der Folge Richtung Schweiz ausgereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte sowie seine singapurische "Access Card" einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am 10. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass zwischen dem geltend gemachten Umstand, wonach sein Vater Sri Lanka im Jahr 1985 verlassen habe, weil ihn Singhalesen hätten umbringen wollen, und seiner Flucht im Jahre 2007 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei,
dass seine Vorbringen zu seiner Gefährdungslage zudem widersprüchlich ausgefallen seien und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen,
dass, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beispielsweise angegeben habe, A. sei mit seinem Motorrad in D._______ unterwegs gewesen, um etwas zu erledigen, als diese Gegend von der SLA umzingelt worden sei, im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Anhörung stehe, wonach sich A. mit Mitgliedern der LTTE in einem Haus in E._______ getroffen habe, als dieses von der SLA umzingelt worden sei und die SLA dort Waffen gefunden habe,
dass ferner nicht plausibel sei, weshalb A. von der Beschlagnahme des Motorrades gewusst haben wolle, wenn dieser gleich geflohen sei, als die SLA gekommen sei,
dass er bei der Befragung zunächst angegeben habe, er habe nach dem Anruf von A. sein Haus verlassen, um bei der Anhörung darzulegen, er sei nicht zu Hause, sondern bei einem Freund in F._______ gewesen, womit auch dieses Vorbringen ungereimt ausgefallen sei,
dass er bei der Anhörung zunächst deponiert habe, A. habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass er ein LTTE-Mitglied sei, um wenig später im Widerspruch dazu zu erklären, er habe erst von dessen LTTE-Mitgliedschaft erfahren, als er ihn am selben Tag in der Nähe eines Hindutempels in D._______ getroffen habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der Beschwerdeführer verdächtigt sein solle, am 5. Mai 2007 einen ferngesteuerten Sprengsatz in Jaffna gezündet zu haben, wenn er eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Colombo gewohnt habe,
dass er sich überdies in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Bruders nach dessen Freilassung aus dem Camp in Widersprüche verstrickt habe, indem er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dieser habe sich ab dem 1. August 2006 im Vanni-Gebiet aufgehalten, weil er ebenfalls gesucht worden sei, was nicht vereinbar mit seiner Aussage bei der Befragung und der Anhörung sei, wonach sein Bruder am 5. Mai 2007 zu Hause von der SLA festgenommen worden sei,
dass er darauf angesprochen erklärt habe, er sei erst nach der Freilassung seines Bruders und nach der Explosion nach Colombo gegangen, dann jedoch wiederum seine vorherige Aussage bestätigt habe, wonach er am 1. August 2006 und somit vor der Explosion nach Colombo gegangen sei,
dass, indem er im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, er habe Sri Lanka im Jahr 2007 legal mit seinem Pass verlassen, um bei der Anhörung zu behaupten, er sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist, er sich auch in Bezug auf die Umstände zu seiner Ausreise widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht über das Profil verfüge, welches geeignet wäre, um ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig zu machen,
dass, hätte er tatsächlich etwas von Seiten der sri-lankischen Behörden zu befürchten gehabt, er das Risiko nicht eingegangen wäre, um mit seinem eigenen Reisepass von Singapur über Sri Lanka in die Schweiz zu reisen,
dass er anlässlich der Befragung schliesslich angegeben habe, er habe Singapur verlassen, weil im Oktober 2009 sein Studentenvisum abgelaufen wäre und er danach nach Sri Lanka hätte zurückkehren müssen, um anlässlich der Anhörung nachzuschieben, er sei ausgereist, weil der sri-lankische Geheimdienst mit den Behörden in Singapur die Zusammenarbeit aufgenommen habe,
dass er auch wegen seiner Tätigkeit bei der Zeitung keine Verfolgung zu befürchten habe, zumal ein (...) keinen direkten Beitrag zum Zeitungsinhalt leiste, was er auch nicht geltend gemacht habe,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, technisch möglich und auch zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, von Geburt bis kurz vor seiner Ausreise dort gelebt und eine gute Schulbildung genossen habe sowie über Berufserfahrung verfüge und sich in Sri Lanka auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er seiner Eingabe ein Schreiben seiner Mutter vom 26. April 2013 mit deutscher Übersetzung beilegte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da keine glaubhaften Hinweise bestünden, die sri-lankischen Behörden hätten ein Interesse an seiner Person,
dass er aufgrund seines geringen politischen Profils kein Gefährdungsprofil aufweist und er bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen,
dass die Erwägungen des BFM zutreffend sind und vorab darauf zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen nicht konkret Stellung nimmt, sondern im Gegenteil vielmehr das Bestehen von Widersprüchen in den Protokollen bestätigt,
dass er einzig anführt, er habe anlässlich der Befragung die ihm gestellten Fragen aus Angst vor dem Dolmetscher nicht ausführlich beantwortet, zumal er vor diesem gewarnt worden sei, weil er mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeiten solle,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass im Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise vorhanden sind, welche auf irgendwelche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten,
dass im Übrigen die Dolmetscher sorgfältig ausgewählt werden, neutral und unparteiisch sind, keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben sowie der Verschwiegenheitspflicht unterstehen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich am Ende der Befragung selbst unterschriftlich bestätigte, dass ihm das Befragungsprotokoll in eine ihm verständliche Sprache (tamilisch) vorgelesen und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, sowie die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete (vgl. Akten BFM A1/12 S. 10),
dass er allfällige Vorbehalte gegen den anwesenden Dolmetscher bereits zu diesem Zeitpunkt hätte vorbringen können,
dass dieser Einwand demnach unbegründet ist und die bestehenden Ungereimtheiten nicht zu erklären vermag,
dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers - geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen angeblicher Mitgliedschaft bei den LTTE - im vorliegenden Fall, entgegen seiner Meinung, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre als abgewiesener Asylsuchender und wegen seines Aufenthalts in der Schweiz einer Risikogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden festgenommen und in Haft genommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 8.4),
dass insbesondere sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die entscheidende Behörde habe sich mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen nicht genügend auseinandergesetzt, um das Vorliegen eines Risikos einer künftigen Verfolgung abschätzen zu können, ins Leere stösst, zumal das BFM nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24), welche sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen befasst, das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass auf Beschwerdeebene ansonsten nichts vorgebracht wird, was an der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin erwähnten Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka näher einzugehen,
dass auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben seiner Mutter vom 26. April 2013 mit deutscher Übersetzung nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu kommen, zumal dieses aufgrund seines Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der noch recht junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, über eine solide Schulbildung verfügt und Berufserfahrung als (...) erworben hat, in Jaffna geboren wurde und den grössten Teil seines Lebens dort verbrachte, wo er mit (...) und (...) heute noch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten BFM A1/12 S. 4),
dass er damit die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt, auch wenn er sein Heimatland bereits vor sechs Jahren und mithin vor Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hat,
dass zudem sein Vater und eine Tante mütterlicherseits in C._______ leben (vgl. Akten BFM A1/12 S. 4, 8), die ihn allenfalls in einer Anfangszeit finanziell unterstützen können,
dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufbauen,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ohne vorgängige Instruktion in der Sache als gegen-standslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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