Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 23.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3886/2013
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),Beschwerdeführende,und deren KindC._______, geboren (...),Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (...).
A. Die der Ethnie der Albaner zugehörigen Beschwerdeführenden verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2013 und gelangten am 13. Juni 2013 in die Schweiz; gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die Befragungen zur Person (BzP) und die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 1. Juli 2013 statt.
Zur Begründung brachten sie vor, am (...) seien am Abend (...) maskierte Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten die Beschwerdeführerin mit Waffen bedroht und die Ersparnisse von (...) geraubt. Ausserdem hätten sie weitere (...) erpressen wollen und gedroht, bei Nichtbezahlung ihren Sohn umzubringen. Infolgedessen habe die Familie ihr Heimatland verlassen. Den Vorfall hätten sie bei der Polizei nicht gemeldet.
B. Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Kosovo sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country). Somit sei davon auszugehen, dass der kosovarische Staat Schutz gewähre. Es wäre von den Beschwerdeführenden zu erwarten gewesen, dass sie wegen der Drohungen und der Erpressung die Polizei eingeschaltet hätten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung Beschwerde ein (Eingang BFM am 8. Juli 2013) und beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch.
D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.2 Zwar entspricht die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht in allen Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es ist offensichtlich, dass sie darum ersuchen, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen. Auf einen Schriftenwechsel ist aber auch aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten, zumal sich, wie nachstehend ausgeführt, am Entscheid des Gerichts nichts ändern könnte. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.3.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet und ist von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. Deshalb wird auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, wobei es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.).
3.2 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zwar materiell behandelt, aber im Dispositiv wurde irrtümlich Nichteintreten auf das Asylgesuch vermerkt. Da ihnen jedoch hieraus kein Nachteil erwachsen ist und die Prüfung im Rahmen der Erwägungen weiter ging als gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG, rechtfertigt sich vorliegend eine (das Verfahren unnötig verlängernde) Kassation nicht.
3.3 Aus den Akten sind keinerlei Hinweise auf Verfolgung ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen geltend, Maskierte seien in ihr Haus eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin bedroht sowie erpresst. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verfolgung durch Private, welche nur dann asylrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1ff.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, wäre es den Beschwerdeführenden möglich und auch zumutbar gewesen, den Vorfall bei der Polizei zu melden und Anzeige zu erstatten. Auf den Schutz der Schweiz sind sie infolgedessen offensichtlich nicht angewiesen.
4.Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde vom Kanton Thurgau keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
5.5.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Aufgrund des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung.
Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzumutbar, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorliegend sprechen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar wäre. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten dort - abgesehen vom genannten Übergriff - ein gutes Leben gehabt (vgl. Akten BFM A4/12 S. 9). Es ist daher nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
5.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
6.Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-weisen ist.
7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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